Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. IV ZR 348/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11538

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110516UIVZR348.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.] 348/15

Verkündet am:

11. Mai 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 6.
April
2016
eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]eite wird unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 16.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Januar 2012 hinsicht-lich eines Teilbetrages von 1.327,86

worden ist.
Insoweit wird auf die Berufung des [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil weiter teilweise abgeändert und insgesamt dahin neugefasst, dass die Beklagte ver-urteilt wird, an den Kläger 2.439,68

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.
Juni 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens
werden ge-geneinander aufgehoben.

-
3
-

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.657,64

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]eite (Versicherungsnehmer im Folgenden:
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden:
Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren-tenversicherung
mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (im [X.]: [X.]) und einer aufgeschobenen Rentenversicherung
(im [X.]: [X.]).

Diese wurden
jeweils aufgrund eines Antrags [X.] mit [X.] zum 1.
August 2005 ([X.]) bzw. zum 1.
Dezember 2005 ([X.]) nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden:
§
5a [X.] a.F.) abge-schlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts wurde [X.] bei beiden Vertragsabschlüssen nicht in drucktech-nisch deutlicher und inhaltlich genügender Form über das [X.] nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. belehrt.

D. [X.] zahlte fortan die Prämien -
insgesamt 6.508,60

[X.] und 480

für den [X.].

Mit "Auftrag und Dienstleistungsvertrag" vom 13.
Juli 2010 beauf-tragte [X.] hinsichtlich beider Versicherungsverträge die C.

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-
4
-

Vertriebsgesellschaft mbH
(im Folgenden: C.

)
mit der Prüfung und etwaigen Rückabwicklung der Versicherungsverträge.
Zur Sicherheit der Vergütungsansprüche aus dem "Auftrag und Dienstleistungsvertrag" trat [X.] seine "künftigen Ansprüche aus dem (rückabgewickelten) [X.] auf Rückzahlung der Prämien"
an die C.

ab.

Mit jeweiligem Schreiben vom 14.
Oktober 2010
erklärte [X.] hin-sichtlich beider Verträge unter anderem den Widerspruch nach §
5a [X.] a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündi-gungen und zahlte Rückkaufswerte in Höhe von 1.882,68

für den [X.] 1 und in Höhe von 352,36

für den [X.] aus.

Mit der Klage verlangt [X.] Rückzahlung aller auf die Verträge
geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der
bereits gezahlten Rück-kaufswerte, insgesamt 6.408,81

.

Nach Auffassung [X.] sind die Versicherungsverträge
nicht wirk-sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Ge-meinschaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. hätten
die Widersprüche
noch erklärt werden können.

Der Versicherer
hat eingewandt, [X.] sei aufgrund der mit der C.

getroffenen Vereinbarung nicht aktivlegitimiert, und
er hat
die Einrede der Verjährung erhoben.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es bestünden bereits Bedenken bezüglich der Aktivlegitimation [X.]. Die Abtretungsvereinba-rung umfasse auch die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung 5
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5
-

der Prämien. Bereicherungsansprüche
bestünden
nicht, da die [X.] wirksam zustande gekommen seien.

Auf die Berufung [X.] hat das [X.] das erstinstanz-liche Urteil teilweise dahin abgeändert, dass es den Versicherer zur [X.] von 1.111,82

u-rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt [X.] das Klagebegehren in [X.] von 2.657,64

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur weitergehenden Verurteilung der Beklagten.

[X.] Das Berufungsgericht hat [X.] einen Anspruch auf teilweise Er-stattung
der gezahlten Prämien zuerkannt.

D. [X.] sei
prozessführungsbefugt, auch wenn er ausweislich des "Auftrags und Dienstleistungsvertrages"
seine künftigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Vertrag auf Rückzahlung der Prämien an die C.

abgetreten habe. Die -
mangels Anspruchsinhaberschaft
-
fehlende Aktivlegitimation [X.] ändere nichts daran, dass er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von der
C.

dazu ermäch-tigt worden sei, deren -
für ihn nach der Abtretung fremdes
-
Recht im ei-genen Namen geltend zu machen. Die gewillkürte Prozessstandschaft sei zulässig. Ausweislich des "Auftrags und Dienstleistungsvertrages"
stünden [X.]
60% des den [X.] übersteigenden Betrages
zu, 10
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der aus der Rückabwicklung erzielt werde. Ein schutzwürdiges Eigeninte-resse [X.] an der Prozessführung im eigenen Namen liege danach vor. Der Versicherer werde durch die Prozessführung durch [X.] nicht un-zumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt.

D. [X.] könne dem Grunde
nach Rückzahlung der Beiträge [X.], weil er diese ohne Rechtsgrund an den Versicherer geleistet habe. Die beiden [X.] seien nicht rechtswirksam zu-stande gekommen, weil [X.] jeweils rechtszeitig den Widerspruch ge-mäß §
5a [X.] a.F. erklärt habe.
Da die [X.] und inhaltlich unzureichend seien, sei die Widerspruchsfrist jeweils nicht in Gang gesetzt worden. Die Bestimmung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. sei aufgrund richtlinienkonformer Auslegung im Bereich der Lebens-
und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar.

Der Höhe nach umfasse der [X.] [X.] nicht un-eingeschränkt alle gezahlten Prämien. D. [X.] müsse sich den Wert des faktisch erlangten
Versicherungsschutzes -
für die Hauptversicherung zum [X.] 104,99

-
sowie die Beiträge zur Berufsunfähigkeitszu-satzversicherung in Höhe von 2.544

anrechnen lassen. Ein Abzug der Verwaltungskosten komme nicht in Betracht. Abzugsfähig
seien hinge-gen die Abschlusskosten -
für den [X.] in Höhe von 1.226,14

für den [X.] in Höhe von 101,36

D. [X.]
könne nach §
818 Abs.
1 BGB Herausgabe der gezogenen Nutzungen
verlangen. Der in Höhe von 1.655,25

s-anspruch stehe [X.] nicht zu, da er nicht substantiiert dargetan habe, dass der Versicherer den pauschal geltend gemachten Zinssatz von 7% 14
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in dieser Höhe tatsächlich erzielt habe. Als Nutzungsersatz sei [X.] die von dem Versicherer nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag für den [X.] erzielte Wertsteigerung des Fonds in Höhe von 252,69

[X.] die vom Versicherer in Ansehung des [X.] dargelegten Nutzungen in Höhe von 82,42

zu.

Mit der Revision verfolgt [X.] seinen Anspruch in Höhe der [X.] von 1.226,14

den Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 1.330,14

I[X.] Die Revision ist nur hinsichtlich der Abschlusskosten begründet.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Prozessführungsbefug-nis [X.] bejaht.

a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war die Beru-fung [X.]
zulässig, auch wenn er sich in seiner Berufungsbegründung nicht mit den Ausführungen des [X.]s zur Frage der [X.] befasst hat. Das [X.] hat
angesichts der Abtretungsver-einbarung mit der C.

zwar Bedenken hinsichtlich der Aktivlegi-timation [X.]
geäußert. Es hat die
Klageabweisung aber nicht auf das Fehlen der Aktivlegitimation gestützt, sondern damit begründet, dass d.
[X.] keine Bereicherungsansprüche zustünden.

b) Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil [X.] nach der Abtretung seiner künftigen Ansprüche aus dem "rückabgewickelten"
Vertrag nicht aktivlegitimiert 17
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sei, hat [X.] die von der [X.] ausgestellte Ermächtigung zur Prozessführung vorgelegt, die ihn dazu ermächtigt, die
Ansprüche ge-richtlich im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich selbst zu fordern. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ein schutzwürdiges Interesse [X.] an der Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft daraus abgeleitet, dass ihm ausweislich des "[X.] und Dienstleistungsvertrages"
60% des den [X.] überstei-genden Betrages, der aus der Rückabwicklung des Vertrages erzielt wird, zusteht. Schutzwürdige Belange des Versicherers, die durch die Prozessführung durch [X.] beeinträchtigt sein könnten, hat das [X.] nicht erkennen können. Dagegen erinnert die Revisionser-widerung nichts.

2. Das Berufungsgericht hat [X.] zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Prämien aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB zuerkannt.

a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträ-ge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des Widerspruchs [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der [X.] war -
ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. normierten Jahresfrist
-
rechtzeitig. Da der Versicherer nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] nicht ord-nungsgemäß i.S. von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das [X.]srecht belehrte, bestand dieses
nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtli-nienkonforme Auslegung des
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F., wie der Senat in einem gleich gelagerten Fall mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat.
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-
9
-

b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungs-rechtliche Ansprüche waren bei Klageerhebung im Juni 2011
nicht ver-jährt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat. Die maßgebliche re-gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da [X.] erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8.
April 2015 -
[X.] 103/15, [X.], 700 Rn.
19
ff.).

c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle ge-zahlten
Prämien umfasst. Es hat [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genosse-nen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des [X.] kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeu-tung zukommen (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.[X.]). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz bezüglich des [X.] in Höhe der unstreitig gestellten Risikobeiträge von 104,99

in Höhe von 2.544

d) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß §
818 Abs.
3 BGB greift entgegen der Auffassung des [X.]s nicht hinsichtlich der von ihm in Abzug gebrachten [X.]. Insoweit und hinsichtlich der Verwaltungskosten kann sich der Versicherer, wie die Revision zutreffend geltend macht,
nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urtei-len vom 29.
Juli 2015 ([X.], [X.], 1101 Rn.
41
ff.; [X.] 24
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10
-

448/14, [X.], 1104
Rn.
46
ff.), die vergleichbare Sachverhalte be-trafen, entschieden und im Einzelnen begründet.

3. Als Nutzungsersatz hat das Berufungsgericht d.
[X.] nur die von dem Versicherer unstreitig für den [X.] erzielte Wertsteigerung des Fonds in Höhe von 252,69

r-gelegten Nutzungen in Höhe von 82,42

Einen
-
von der [X.] in Höhe von 1.330,14

weiterverfolgten
-
Anspruch auf [X.] gemäß §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB hat es [X.] zu Recht versagt, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat.

a) Nach §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB sind nur die Nutzungen heraus-zugeben, die vom Bereicherungsschuldner
tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11.
November 2015 -
[X.] 513/14, [X.], 33 Rn.
41; vom 29.
Juli 2015 -
[X.] aaO Rn.
46; [X.] 448/14 aaO Rn.
51; jeweils m.w.[X.]). Zudem können bei der Bestimmung der gezoge-nen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichti-gung finden (Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
41
ff.). [X.] aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von [X.] faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d.
[X.] nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungser-satzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen
Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
44
f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in [X.] Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete [X.] kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf 27
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eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe

etwa in Höhe des hier von [X.] pauschal verlangten Zinssatzes von 7%

stützen (vgl. Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
46
ff.).

b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe [X.] nicht darauf hingewiesen, dass er die von dem Versicherer insgesamt erzielte Rendite anhand der Geschäftsberichte ermitteln
und vortragen müsse, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat [X.] in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Schlüssigkeit seines Vortrags zur Höhe etwa gezogener Nutzungen hingewiesen. Hierauf hat [X.] weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinem nicht nachgelassenen Schrift-satz vom 1.
Juni 2015 schlüssig zu den Nutzungen vorgetragen. Auf die Quellen zur Ermittlung des notwendigen Sachvortrags musste das [X.] [X.] nicht hinweisen. Der Verweis der Revision auf eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers geht schon deshalb ins [X.], weil der Versicherer die erzielten Nutzungen konkret dargelegt hat.

4. Der Anspruch [X.] berechnet sich wie folgt:

[X.]:

6.508,60

gezahlte Prämien
-

104,99

Risikoanteil
-

2.544,00

BUZ-Beiträge
+

252,69

Wertsteigerung Fonds
-

1.882,68

Rückkaufswert

2.229,62

29
30
-
12
-

[X.]:

480,00

gezahlte Prämien
+

82,42

Nutzungen
-

352,36

Rückkaufswert

210,06

2.439,68

Gesamtanspruch

Demnach sind [X.] über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 1.111,82

86

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2012 -
16 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 12.06.2015 -
10 [X.] -

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Meta

IV ZR 348/15

11.05.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. IV ZR 348/15 (REWIS RS 2016, 11538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11538

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 76/11

IV ZR 103/15

IV ZR 384/14

IV ZR 513/14

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