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PDF anzeigen[X.] 355/02vom18. November 2003in dem Rechtsstreit 2Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 18. November 2003durch [X.] als Vorsitzenden, [X.] [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die [X.] Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2002 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die zu § 123 BGB aufgeworfenen Rechtsfragen sind nichtentscheidungserheblich. Die Anfechtungserklärung vom24. Juli 2000 konnte auch gegenüber dem Kläger als ver-sicherter Person abgegeben werden. Aus dieser [X.] für ihn auch hinreichend erkennbar, daß die Anfech-tung auf in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben zu sei-nen gesundheitlichen Verhältnissen, insbesondere [X.], gestützt wird. 3Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 61.275,88 [X.]Dr. [X.]. [X.]Felsch
Meta
18.11.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. IV ZR 355/02 (REWIS RS 2003, 694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 694
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