Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2021, Az. V ZR 210/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9506

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Gegenstand

Formbedürftigkeit des treuhänderischen Auftrags zur Beschaffung eines Grundstücks im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers und der Weiterübertragung an den Auftraggeber; Formfreiheit der Treuhandabrede hinsichtlich der Übereignungspflicht


Leitsatz

1. Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück zu beschaffen, ist nur unter dem Gesichtspunkt der Erwerbspflicht des Beauftragten nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürftig, nicht auch im Hinblick auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübertragung des Grundstücks auf den Auftraggeber (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1994 - V ZR 102/93, BGHZ 127, 168).

2. Dass der Beauftragte hinsichtlich des Grundstückseigentums wirtschaftlich nur „Durchgangsstelle“ ist, stellt keine gesonderte Voraussetzung für die Formfreiheit der Treuhandabrede hinsichtlich seiner Übereignungspflicht dar; die Formfreiheit besteht unabhängig davon, wie lange das Grundstück im Eigentum des Beauftragten bleiben soll und ob es zu einem festgelegten Zeitpunkt oder nur auf Verlangen auf den Auftraggeber übertragen werden soll.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] hinsichtlich der Klage und hinsichtlich seiner Verurteilung zur Räumung und Herausgabe auf die Widerklage zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war Eigentümer eines bebauten Grundstücks und betrieb dort eine Detektei. Im Jahre 1999 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet; das Grundstück sollte zwangsversteigert werden. Um es ihm zu erhalten, schlossen die Parteien eine mündliche Vereinbarung, nach der die Beklagten das Grundstück erstehen sollten. Es wurde vereinbart, dass der Kläger den Beklagten die Sicherheitsleistung von 62.000 DM sowie die Grunderwerbsteuer von 11.200 DM in bar zur Verfügung stellt und die Beklagten den Erwerb im Übrigen durch ihre Hausbank finanzieren, besichert durch eine Hypothek an dem Grundstück. Weiter sah die Vereinbarung vor, dass der Kläger das Objekt als Wohn- und Geschäftshaus weiter nutzen kann und im Gegenzug an die Beklagten Tilgung und Zinsen des [X.] sowie die Nebenkosten zahlt und für die Renovierungs-, Sanierungs- und Instandhaltungskosten aufkommt. Der Kläger sollte das Objekt jederzeit von den Beklagten zurückerwerben können.

2

Im April 2001 ersteigerten die Beklagten das Grundstück. Im Mai 2001 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die im Erdgeschoss gelegene Wohnung zu einer monatlichen Bruttomiete von 330 € und im September 2009 einen Mietvertrag über die im ersten Obergeschoss gelegenen Büroräume zu einer Bruttomiete von 600 €. Im März 2010 fixierten die Parteien ihre mündliche Vereinbarung schriftlich. Dem Kläger wurde wiederum die Möglichkeit eingeräumt, das Grundstück jederzeit von den Beklagten zurück zu erwerben gegen Erstattung aller Kosten, die den Beklagten „durch den Erwerb, Besitz und Verkauf des Objekts entstanden sind, einschließlich eventueller Mietschulden, Prozess- und Anwaltskosten, Mahnkosten, offenstehender Rechnungen, Maklerkosten, Überschreibungs- und Notarkosten, Hypothekenschulden, Vorfälligkeitszinsen, eventuell fälliger Spekulationssteuern“ sowie eines Betrages von 18.200 € [X.] Zinsen für die „Angelegenheit Betonbau B.    “ und von den Beklagten zuvor verauslagter 7.300 €. Nach Ziff. 14 des Vertrages sollte dieser bis zum 31. Dezember 2015 wirksam sein und im [X.] hieran ein neuer Vertrag aufgesetzt werden. Hierzu kam es ebenso wenig wie zu der von den Parteien beabsichtigten notariellen Beurkundung des Vertrages. Im Jahre 2017 kündigten die Beklagten die Mietverhältnisse fristlos.

3

Der Kläger verlangt von den Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe, in der die Hypothek noch valutiert, sowie nach Auskunftserteilung die Rückübertragung des [X.] um Zug gegen Erstattung des sich aus der Auskunft ergebenden Restsaldos. Die Beklagten verlangen widerklagend - soweit noch von Interesse - von dem Kläger Räumung und Herausgabe der Büroräume. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine gestuften Klageanträge und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

A.

4

Das Berufungsgericht hält die Stufenklage für unbegründet, weil dem Kläger nicht das Recht zustehe, die Rückübertragung des Grundstücks zu fordern. Der Vertrag, mit dem sich die [X.] verpflichtet hätten, das Eigentum an dem Grundstück auf den Kläger zurück zu übertragen, sei nicht gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 [X.] notariell beurkundet worden und deshalb gemäß § 125 Satz 1 [X.] formunwirksam. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Pflicht zur Eigentumsübertragung als gesetzliche Folge eines [X.] aus § 667 [X.] nicht beurkundungsbedürftig sei, treffe das vorliegend nicht zu. Die Vereinbarung der Parteien regele eine Rückerwerbsmöglichkeit des [X.] und nicht einen bloßen „[X.]“ der [X.], so dass ein Fall des § 667 [X.] nicht vorliege. Die Berufung der [X.] auf die Nichtigkeit wegen Formmangels sei auch nicht nach [X.] und Glauben unzulässig.

5

Die Widerklage sei begründet. Zwischen den Parteien habe ein Mietvertrag hinsichtlich der Büroräume bestanden, den die [X.] wirksam gekündigt hätten. Zwar sei die Übernahme von Tilgungsleistungen für eine Hypothek eine untypische Gegenleistung. Dies nehme dem Mietvertrag aber nicht seine Rechtsnatur. Es handele sich nicht um ein Scheingeschäft, denn nach dem eigenen Vortrag des [X.] sei ein wirksamer Mietvertrag gerade Voraussetzung dafür gewesen, dass der Insolvenzverwalter entsprechende Freigaben habe erklären und der Kläger sein Gewerbe habe fortführen können.

B.

6

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

I. Zur Klage

8

Der Anspruch des [X.] auf Rückübertragung des von den [X.] ersteigerten Grundstücks und der dies vorbereitende Anspruch auf Auskunfterteilung können mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Dessen Ansicht, die Vereinbarung der Parteien über die Ersteigerung des Grundstücks durch die [X.] und das [X.] des [X.] sei nichtig, weil es an der hierfür erforderlichen notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 [X.] fehle, steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats.

9

1. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass die mündliche Vereinbarung der Parteien der Beurkundung bedurft hätte. Dies folgt aber nicht daraus, dass dem Kläger ein [X.] eingeräumt wurde, sondern daraus, dass die [X.] das Grundstück des [X.] ersteigern sollten. Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück zu beschaffen, ist unter dem Gesichtspunkt der Erwerbspflicht des Beauftragten nach § 311b Abs. 1 Satz 1 [X.] formbedürftig (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 1982 - [X.], [X.], 245, 250 zur Ersteigerung; Urteil vom 7. Oktober 1994 - [X.], [X.], 168, 171; Beschluss vom 12. Juli 2018 - [X.], [X.] 2018, 828 Rn. 15 zum käuflichen Erwerb).

Die lediglich mündlich getroffene Vereinbarung ist aber gleichwohl nicht nichtig. Der Formmangel der nicht beurkundeten Vereinbarung über die Verpflichtung des Beauftragten, das Grundstück zu erwerben, wird nämlich spätestens dann geheilt, wenn das Grundstück an ihn aufgelassen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2018 - [X.], [X.] 2018, 828 Rn. 16 mwN) oder ihm - wie hier - zugeschlagen (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 1982 - [X.], [X.], 245, 250) und er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, vorausgesetzt der Erwerb erfolgt - woran hier kein Zweifel besteht - zur Ausführung des Auftrags (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 1982 - [X.], aaO S. 251). Damit wird der Vertrag gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 [X.] seinem ganzen Inhalt nach gültig, d.h. auch hinsichtlich der Regelungen, die den Inhalt der [X.]handvereinbarung ausmachen. Dazu zählt insbesondere die Abrede, dass der Beauftragte das Grundstück für den Auftraggeber halten soll.

Nicht geheilt wären hingegen Formmängel, die darauf beruhen, dass die Vereinbarung weitere Verpflichtungen einer oder beider Parteien zum Erwerb oder zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück enthält, die jeweils für sich genommen die Beurkundungsbedürftigkeit des [X.] auslösen, wie etwa die Vereinbarung einer Erwerbspflicht des Auftraggebers (vgl. zu einer solchen Vereinbarung Senat, Urteil vom 5. November 1982 - [X.], [X.], 245, 251). Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des [X.], das Grundstück von den [X.] zurück zu erwerben, nicht festgestellt; der Vertragstext bietet für eine solche Verpflichtung auch keine Anhaltspunkte.

2. Die in der Vereinbarung der Parteien enthaltene Regelung, nach der der Kläger jederzeit die Möglichkeit hat, das Grundstück von den [X.] zurück zu erwerben, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für sich genommen nicht dazu, dass die Vereinbarung der Parteien nach § 311b Abs. 1 Satz 1 [X.] der notariellen Beurkundung bedurfte.

a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch richtig sieht, ist nach der ständigen, schon auf das [X.] zurückgehenden (vgl. [X.], 75, 78 f.; RG, [X.] 1931, 3268, 3269 f.; [X.], 69, 70 f.) Rechtsprechung des Senats der treuhänderische Auftrag zur Beschaffung eines Grundstücks nicht im Hinblick auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Weiterübertragung des Grundstücks auf den Auftraggeber nach § 311b Abs. 1 Satz 1 [X.] beurkundungsbedürftig. Denn diese Verpflichtung ergibt sich nicht erst aus der hierauf gerichteten vertraglichen Abrede, sondern folgt schon aus § 667 [X.], wonach der Auftragnehmer das aus der Geschäftsbesorgung [X.] an den Auftraggeber herauszugeben hat (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1969 - [X.], [X.] 1969, 744, 745; Urteil vom 17. Oktober 1980 - [X.], N[X.] 1981, 1267, 1268; Urteil vom 5. November 1982 - [X.], [X.], 245, 249; Urteil vom 7. Oktober 1994 - [X.], [X.], 168, 170; Beschluss vom 12. Juli 2018 - [X.], [X.] 2018, 828 Rn. 15).

Dieser Rechtsprechung haben sich andere Senate des [X.] angeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1987 - [X.], N[X.] 1987, 2071; Urteil vom 18. Juni 1990 - [X.], [X.], 1543, 1544; Urteil vom 18. November 1993 - [X.], [X.], 752, 754; Urteil vom 2. Mai 1996 - [X.], N[X.] 1996, 1960). Sie ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 311b Rn. 44; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 311b, Rn. 27; Gut, [X.] 1929, 710; Linden, [X.] 1981, 169, 171; Schwanecke, N[X.] 1984, 1585 ff.; [X.], [X.] mittelbarer Grundstücksgeschäfte, 1987, [X.] ff.; [X.], [X.] bei [X.] von Grundeigentum im Rahmen einer Geschäftsbesorgung, 1987, [X.] ff.), hat aber auch Zustimmung erfahren (vgl. MüKo[X.]/[X.], 8. Aufl., § 311b Rn. 25; [X.]/[X.], [X.] [2018], § 311b Rn. 53; [X.]/[X.] [1.9.2020], [X.] § 311b Rn. 57; [X.], Handbuch der Beurkundung von Grundstücksgeschäften, S. 227 f. Rn. 7, 8; [X.], [X.] 1929, 2855; [X.], [X.] 1930, 651, 652).

Der Senat hat schon 1989 keine deutlich überwiegenden oder schlechthin zwingenden Gründe für eine Abkehr von dieser ständigen Rechtsprechung gesehen (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 1989 - [X.], [X.]R [X.] § 313 Satz 1 [X.]hand 2; zu dieser Voraussetzung für die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung [X.], Beschluss vom 4. Oktober 1982 - [X.], [X.], 64, 66; Senat, Urteil vom 14. September 2018 - [X.], N[X.] 2018, 3523 Rn. 22) und sieht sie auch heute nicht. Besteht der Inhalt eines Auftrags darin, ein Grundstück im eigenen Namen auf Rechnung des Auftraggebers zu erwerben und für diesen zu halten, geht die Vereinbarung hinsichtlich der Pflicht des Beauftragten, das Grundstück an den Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben und zu übereignen, nicht über den Regelungsgehalt des Gesetzes in § 667 [X.] hinaus. Die Vertragsparteien begründen keine eigenständige [X.] des Beauftragten, sondern sie treffen eine [X.]handvereinbarung, die gesetzlich zur Folge hat, dass der Beauftragte verpflichtet ist, das durch die Ausführung des Auftrags [X.] - Eigentum und ggf. Besitz an dem Grundstück - an den Auftraggeber herauszugeben. Diese gesetzliche Folge tritt unabhängig davon ein, ob die Vertragsparteien hierzu eine Regelung treffen; ausreichend ist, dass sie sich darüber einig sind, dass der Beauftragte das Grundstück für den Auftraggeber erwerben und halten soll. Dies unterscheidet die Vereinbarung über den treuhänderischen Erwerb eines Grundstücks von Vereinbarungen, bei denen die Übertragung des Grundstücks zu den Hauptpflichten einer Partei gehört und wesentlicher Vertragsbestandteil ist. So folgt etwa bei dem Grundstückskaufvertrag die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, zwar ebenfalls aus dem Gesetz (§ 433 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie besteht aber nicht unabhängig von einer hierzu getroffenen Vereinbarung der Vertragsparteien. Fehlt es an einer Einigung der Vertragsparteien darüber, dass der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen hat, fehlt es an einer der [X.]. Denn hierzu gehört die Festlegung des Vertragstyps (vgl. [X.]/Bork, [X.] [2020], § 145 Rn. 17), das ist bei einem beabsichtigten Kauf die Vereinbarung einer Übereignungs- bzw. Übertragungspflicht (vgl. MüKo[X.]/Westermann, 8. Aufl., § 433 Rn. 7). Dann kommt kein Kaufvertrag zustande und § 433 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zur Anwendung (vgl. zu anderen [X.] etwa [X.], Urteil vom 7. Februar 2006 - [X.], N[X.]-RR 2006, 1139; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., Einf. v. § 145 Rn. 3).

b) Diese Rechtsprechung betrifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die hier vorliegende Fallgestaltung. Soweit das Berufungsgericht meint, diese Rechtsprechung komme nicht zur Anwendung, wenn die Vereinbarung der Parteien - wie hier - lediglich eine Rückerwerbsmöglichkeit des Auftraggebers vorsehe, sondern nur dann, wenn ein bloßer „[X.]“ des Auftragnehmers vorgesehen sei, trifft dies nicht zu.

Zwar hat der Senat seine Ansicht, die Pflicht des Beauftragten, das Grundstück auf den Auftraggeber zu übertragen, löse für sich genommen nicht die Beurkundungsbedürftigkeit der [X.]handabrede aus, bisweilen auch damit begründet, dass der Beauftragte hinsichtlich des [X.] wirtschaftlich nur „Durchgangsstelle“ sei und daher nicht des Schutzes des § 311b Abs. 1 Satz 1 [X.] (= § 313 Satz 1 [X.] aF) bedürfe (vgl. etwa Senat, Urteil vom 30. April 1969 - [X.], [X.] 1969, 744, 745; Urteil vom 5. November 1982 - [X.], [X.], 245, 249; Urteil vom 17. März 1989 - [X.], [X.]R [X.] § 313 Satz 1 [X.]hand 2). Hieraus ergibt sich indes nicht, dass die Rechtsprechung nur Anwendung findet, wenn das Grundstück nur für kurze Zeit im Eigentum des Auftragnehmers stehen und sodann in das Eigentum des Auftraggebers übergehen soll.

Dass der Beauftragte hinsichtlich des [X.] wirtschaftlich nur „Durchgangsstelle“ ist, stellt keine gesonderte Voraussetzung für die Formfreiheit der [X.]handabrede hinsichtlich seiner [X.] dar. Gemeint ist hiermit lediglich, dass der Schutzzweck des § 311b Abs. 1 Satz 1 [X.] es nicht erfordert, die [X.]handabrede (auch) wegen der Pflicht des Beauftragten zur Übereignung des Grundstücks an den Auftraggeber als beurkundungsbedürftig anzusehen, weil der Beauftragte das Grundstückseigentum von vornherein nur rechtlich, nicht aber wirtschaftlich erwerben soll. Der Beauftragte wird durch das Grundstück nämlich einerseits wirtschaftlich nicht belastet, weil der Auftraggeber verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zu erstatten, die er zum Erwerb und zum Halten des Eigentums an dem Grundstück macht (§ 670 [X.]). Er soll andererseits aber auch keine Vorteile aus der Ausführung des Auftrags ziehen und hat daher dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zu dem Erwerb des [X.] erhalten oder durch den Erwerb erlangt hat (§ 667 [X.]). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Auftrag, das Grundstück für den Auftraggeber zu beschaffen und zu halten, für den Beauftragten ein „Nullsummenspiel“ ist (vgl. MüKo[X.]/[X.], 8. Aufl., § 667 Rn. 1).

Dies gilt unabhängig davon, wie lange der Beauftragte das Grundstück für den Auftraggeber hält. Im Hinblick darauf, dass der Beauftragte aus dem rechtlichen Eigentum an dem Grundstück im Verhältnis zu dem Auftraggeber von vornherein keine Vorteile ziehen soll, ist er auch bei einer längeren, gegebenenfalls auch jahrzehntelangen Dauer der [X.]hand nicht schutzbedürftig hinsichtlich der Pflicht zur Übereignung an diesen. Die Formfreiheit der [X.] besteht daher unabhängig davon, wie lange das Grundstück im Eigentum des Beauftragten bleiben soll, und ob es zu einem festgelegten Zeitpunkt oder nur auf Verlangen auf den Auftraggeber übertragen werden soll.

Die Annahme, der Beauftragte sei hinsichtlich der Übereignungsverpflichtung nicht schutzbedürftig, steht nicht in Widerspruch zur [X.] seiner Verpflichtung, das Grundstück zu erwerben (so aber [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 311b Rn. 27). Dass der Beauftragte, der kein eigenes Interesse an dem Grundstückseigentum hat, weil er aus diesem von vornherein keine Vorteile ziehen soll, hinsichtlich des Eigentumsverlusts an dem Grundstück nicht schutzbedürftig ist, bedeutet nicht zwingend, dass er auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Eigentumserwerb keines Schutzes bedarf. Denn der Erwerb des Eigentums ist für ihn zumindest mit dem Risiko verbunden, die hiermit verbundenen - und nicht durch einen Vorschuss (§ 669 [X.]) gedeckten - Aufwendungen von dem Auftraggeber nicht erstattet zu erhalten. Es entspricht daher dem Schutzzweck des § 311b Abs. 1 Satz 1 [X.], den (künftigen) Beauftragten vor der übereilten Annahme des Auftrags zur Beschaffung eines Grundstücks zu bewahren.

3. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

a) Anders als die [X.] nach ihren Ausführungen in der Revisionserwiderung meinen, war die Vereinbarung nicht deswegen formbedürftig, weil die Parteien die Herausgabepflicht der [X.] abweichend von § 667 [X.] geregelt haben.

aa) Richtig ist allerdings, dass die Parteien die [X.] der [X.] in ihrer schriftlichen Vereinbarung aus dem Jahre 2010 inhaltlich und zeitlich beschränkt haben. Zum einen ist in Ziffer 8 geregelt, dass das Objekt solange im Besitz des [X.] verbleiben soll, wie dieser die „gesamten Kosten bis zum 15. jeden Monats bezahlt“, die [X.] sich aber das Recht vorbehalten, das Objekt an einen [X.] zu veräußern, wenn der Kläger seinen Verpflichtungen nicht oder nur unregelmäßig nachkommt, etwa „bei einem Verzug von zwei Monatsraten“. Dabei verpflichteten sich die [X.], den Verkaufserlös nach Abzug aller Kosten an den Kläger oder an einen von ihm bestimmten [X.] auszahlen. Zudem ist in Ziffer 11 geregelt, dass die [X.] sich verpflichten, für den Fall, dass der Kläger verstirbt, bevor das Objekt wieder in sein Eigentum übertragen worden ist, spätestens zwei Jahre nach dem Todesfall 150.000 € an eine von dem Kläger gesondert benannte Person oder „ihren rechtlichen Vertreter“ auszuzahlen. Die [X.] verstehen diese Regelung nach ihrer in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht dahin, dass das [X.] des [X.] auf dessen Lebzeiten beschränkt sein sollte. Schließlich sehen die [X.] eine Einschränkung des [X.]s des [X.] darin, dass dieses nicht nur von der Erstattung der von den [X.] im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb getätigten Aufwendungen, sondern auch von der Begleichung weiterer Forderungen der [X.] abhängig sein sollte.

bb) Diese Vereinbarungen der Parteien führen indes nicht zur [X.] der [X.]handvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der [X.] der [X.] an den Kläger, weil sie die in § 667 [X.] angeordnete [X.] allenfalls einschränken, nicht aber erweitern.

(1) Beurkundungsbedürftig ist ein Vertrag nach § 311b Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn sich darin eine Partei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. Die Pflicht des Beauftragten, das Eigentum an dem Grundstück an den Auftraggeber zu übertragen, folgt aber - wie gezeigt - aus dem Gesetz. Eine durch den Vertrag begründete [X.] des Beauftragten läge nur vor, wenn die durch § 667 [X.] begründete [X.] durch vertragliche Regelungen der Parteien verschärft würde, nicht aber, wenn sie eingeschränkt wird. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Formvorschrift, aber auch aus deren Sinn und Zweck. Denn durch den [X.] könnte nur der zur Übereignung verpflichtete Beauftragte geschützt werden, nicht hingegen der - mangels Gegenleistung - durch § 667 [X.] rechtlich ausschließlich bevorteilte Auftraggeber. Der Beauftragte bedarf aber keines Schutzes, wenn seine gesetzliche Verpflichtung lediglich beschränkt wird.

(2) Durch die genannten vertraglichen Regelungen der Parteien wird - unabhängig von der Frage, ob ihnen jeweils der von den [X.] angenommene Regelungsinhalt zu entnehmen ist - die Pflicht der [X.], das Grundstück an den Kläger zu übereignen, gegenüber der in § 667 [X.] getroffenen Regelung allenfalls eingeschränkt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die vertraglichen Vereinbarungen überhaupt von den gesetzlichen Regelungen über das Auftragsverhältnis abweichen. Denn die [X.] der [X.] als Beauftragte wird durch die Befristung auf Lebzeiten des [X.] als Auftraggeber, durch die Möglichkeit der Verwertung des treuhänderisch gehaltenen Grundstücks bei Verzug des [X.] und durch das auf nicht mit dem [X.]handverhältnis in Zusammenhang stehende Forderungen der [X.] erweiterte Zurückbehaltungsrecht am Grundstück jedenfalls nicht erweitert.

b) Der Rückübertragungsanspruch des [X.] lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die Vereinbarung der Parteien bis zum 31. Dezember 2015 befristet war.

aa) Für das Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, zu Gunsten des [X.] zu unterstellen, dass die Parteien - wie der Kläger behauptet - ihre mündlich getroffene und später schriftlich fixierte Vereinbarung über den 31. Dezember 2015 einvernehmlich fortgeführt und hierdurch konkludent auf unbestimmte Zeit verlängert haben. Diese Verlängerung war nicht nach § 125 [X.] formnichtig, weil schon die Vereinbarung selbst hinsichtlich der Übereignungsverpflichtung der [X.] nicht formbedürftig war und hinsichtlich des in der nicht beurkundeten Erwerbspflicht liegenden Formmangels geheilt ist.

bb) Aber selbst wenn die Vereinbarung zum 31. Dezember 2015 ausgelaufen sein sollte, wäre die Klage damit nicht ohne weiteres unbegründet. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Rückübertragungsanspruch des [X.] nach dem Willen der Vertragsparteien erlöschen sollte, wenn bis zum Ablauf der Frist nicht - wie vorgesehen - eine neue Vereinbarung getroffen wird. Dies erscheint auch nicht naheliegend, denn bei einem solchen Verständnis käme die Befristung einem Verzicht des [X.] auf seinen Anspruch aus § 667 [X.] gleich, weil die [X.] es in der Hand gehabt hätten, diesen Anspruch zum Erlöschen zu bringen, indem sie den Abschluss einer [X.] verweigern.

II. Zur Widerklage

Die Widerklage kann, soweit sie auf die Verurteilung des [X.] zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichtet ist, derzeit keinen Erfolg haben. Sollte der Kläger einen Anspruch auf Übereignung und Herausgabe des [X.] um Zug gegen den sich aus der Auskunft der [X.] ergebenden Saldo aus ihren Aufwendungen und den von dem Kläger hierauf geleisteten Erstattungen haben, wäre die Widerklage unbegründet, weil die [X.] nicht etwas verlangen könnten, was sie sofort zurück zu gewähren hätten (dolo agit qui petit quod statim redditurus est; vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2019 - [X.], [X.]Z 221, 229 Rn. 24).

C.

1. Die Revision hat somit im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher zur erstmaligen Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob die Parteien die von ihnen getroffene Vereinbarung über den 31. Dezember 2015 hinaus einvernehmlich fortgesetzt haben. Sollte dies nicht der Fall oder auch die verlängerte Vereinbarung inzwischen beendet sein, führte dies - wie ausgeführt - nicht zwangsläufig zur Unbegründetheit der Klage und zur Begründetheit der Widerklage hinsichtlich des [X.]. Vielmehr wäre dann durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, was gelten sollte, wenn die Vereinbarung ausläuft, ohne dass die von den Parteien in Aussicht genommene Anschlussvereinbarung getroffen wird. Falls die Parteien diesen Fall nicht bedacht haben sollten, käme eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, die zu berücksichtigen hätte, dass nach Ziff. 2 der schriftlichen Vereinbarung Ziel der Parteien war und ist, dem Kläger die Immobilie zu erhalten, da sie seine Rente sichern sollte. Nur wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien im Fall des Auslaufens der Vereinbarung der Anspruch des [X.] auf Rückerwerb des Grundstücks erlöschen und dieses dauerhaft im Eigentum der [X.] verbleiben sollte, wäre die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass an die Annahme eines nicht ausdrücklich vereinbarten Verzichts strenge Anforderungen zu stellen sind, da der Inhaber seine Rechte ohne einen nach außen deutlich hervortretenden Anlass in der Regel nicht schmälern will (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - [X.], [X.]Z 225, 1 Rn. 64 zu einer einseitigen Verzichtserklärung).

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Göbel     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 210/19

15.01.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 25. Juli 2019, Az: I-10 U 92/19

§ 311b Abs 1 S 1 BGB, § 311b Abs 1 S 2 BGB, § 667 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2021, Az. V ZR 210/19 (REWIS RS 2021, 9506)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 609-610 WM 2021, 1956 REWIS RS 2021, 9506


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 U 92/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 92/19, 25.07.2019.


Az. V ZR 210/19

Bundesgerichtshof, V ZR 210/19, 15.01.2021.


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