Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.02.2014, Az. B 13 R 161/13 B

13. Senat | REWIS RS 2014, 8194

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines behaupteten Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 96 SGG)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Urteil vom 17.4.2013 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 5.12.2012 aus den dort genannten Gründen zurückgewiesen. Das [X.] hatte ihre Klage, die sich gegen den Bescheid vom [X.] (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]) nur insoweit richtete, als dort über eine Rückforderung von 3158,23 [X.] hinaus zusätzlich eine Aussage über eine weitere, bereits mit Bescheid vom [X.] festgesetzte Rückforderung iHv 1049,45 [X.] enthalten war, wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des gegen jenen Bescheid noch anhängigen Klageverfahrens [X.] R 3190/12 (Fortführung des zum Ruhen gebrachten Verfahrens [X.] R 4673/06) als unzulässig angesehen.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim B[X.] erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten L[X.]-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

4

Zur formgerechten Rüge eines [X.] müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten [X.] begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 4; [X.] RdNr 4 - jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.]02 ff). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend gerecht.

5

Diese rügt, das L[X.] habe zu Unrecht einen Fall des § 96 [X.]G angenommen, demzufolge ein nach Klageerhebung neu erlassener Verwaltungsakt Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens werde, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sei und den bereits angefochtenen Verwaltungsakt abändere oder ersetze. Hier liege jedoch weder das eine noch das andere vor. Vielmehr handele es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung des Bescheids vom [X.] um einen "Zweitbescheid" oder um einen sog "vorsorglichen Bescheid" für den Fall, dass der frühere Bescheid aufgehoben werde, da genau dies die Intention der Beklagten bei dessen Erlass gewesen sei. Wenn aber das L[X.] bei zutreffender Bewertung keinen Fall des § 96 [X.]G angenommen hätte, so hätte es die angefochtenen Bescheide aufheben und eine entsprechende Kostenentscheidung treffen müssen; daher beruhe dessen anderslautendes Urteil auf diesem Verfahrensmangel.

6

Dieses Vorbringen zeigt einen Verstoß des L[X.] gegen die Verfahrensvorschrift des § 96 [X.]G und infolgedessen die unzutreffende Bestätigung eines Prozessurteils an Stelle des Erlasses eines [X.] durch das Berufungsgericht nicht schlüssig auf. Wird eine Verletzung des § 96 [X.]G geltend gemacht, weil das Berufungsgericht zu Unrecht eine Abänderung oder ein Ersetzen eines Verwaltungsakts durch einen anderen angenommen habe, muss die Beschwerdebegründung eine aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des [X.] (B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 21/09 B - Juris RdNr 4) und dabei jedenfalls auch den Wortlaut der beiden Verwaltungsakte wiedergeben; denn nur so wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat zwar den Bescheid der Beklagten vom [X.] durch Bezugnahme vollumfänglich zum Bestandteil ihres Vortrags gemacht und der Beschwerdebegründung in Kopie beigefügt. Den Wortlaut des ursprünglichen Bescheids vom [X.], der Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens [X.] R 3190/12 vor dem [X.] sei und dessen Rechtshängigkeit nach Ansicht des L[X.] wegen § 96 [X.]G insoweit einem gesonderten Verfahren entgegenstehe, teilt sie jedoch nicht mit. Ohne Kenntnis dieses Bescheids und der gesamten Umstände des Verfahrens ist es jedoch nicht möglich, im Wege der Auslegung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 133 BGB zu beurteilen, wie die Klägerin nach den ihr bekannten Umständen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den materiellen Gehalt der von ihr angegriffenen Aussage zur Rückforderung weiterer 1049,45 [X.] im Bescheid der Beklagten vom [X.] verstehen konnte (zum maßgeblichen [X.] vgl [X.]/NV 2001, 1103 Rd[X.]).

7

Zudem geht aus dem Bescheid vom [X.] die von der Klägerin behauptete Absicht der Beklagten, einen "vorsorglichen Bescheid" für den Fall der Aufhebung des früheren Bescheids zu erlassen, an keiner Stelle hervor; auf welche Umstände diese Annahme gestützt werden kann, bleibt unklar. Dass kein Zweitbescheid - also der Erlass eines Bescheids aufgrund erneuter sachlicher Prüfung nach bereits bestandskräftig abgeschlossenem Verwaltungsverfahren (vgl [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]1) - in Rede steht, räumt die Klägerin letztlich selbst ein, wenn sie darauf hinweist, dass diese Einordnung von ihrem vorherigen Bevollmächtigten vorgenommen worden sei, in Wirklichkeit aber der Fall eines "vorsorglichen Bescheids" vorliege.

8

Überdies zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf, dass das L[X.]-Urteil auf der behaupteten Verletzung des § 96 [X.]G beruhen kann. Selbst wenn ihr darin zu folgen wäre, dass der hier angefochtene Bestandteil des Bescheids vom [X.] den vorangegangenen Bescheid vom [X.] weder abgeändert noch ersetzt habe, liegt es nach ihrem Vortrag nahe, dass insoweit lediglich die Wiederholung eines [X.] erfolgt ist, der keine eigene Verwaltungsaktqualität zukommt (B[X.]E 68, 228, 230 = [X.] 3-2200 § 248 [X.] f; B[X.] [X.] 4-3500 § 44 [X.] Rd[X.]; B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.], Rd[X.]0; s auch [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]2, 32a) und daher auch nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer weiteren Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) gemacht werden kann (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B[X.]E 91, 277 = [X.] 4-2600 § 96a [X.], RdNr 7; im Ergebnis auch B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.], Rd[X.]0; ebenso die stRspr des [X.] - zuletzt Beschluss vom 20.7.2012 - [X.]/12 - [X.]/NV 2012, 1764 Rd[X.] mwN). In diesem Fall wäre die Entscheidung des L[X.] jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Eine Auseinandersetzung mit dieser naheliegenden Fallgestaltung enthält die Beschwerdebegründung nicht.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 161/13 B

04.02.2014

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 5. Dezember 2012, Az: S 12 R 917/10, Gerichtsbescheid

§ 96 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.02.2014, Az. B 13 R 161/13 B (REWIS RS 2014, 8194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8194

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 12 KR 24/16 B (Bundessozialgericht)

Beitragsnachforderung - Betriebsprüfung - Kontrollfunktion - materielle Bindungswirkung


B 5 LW 2/21 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - erheblicher …


B 12 R 13/13 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung erfordert ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit - keine ausreichende Bezeichnung einer …


B 5 RE 7/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - mündliche Verhandlung - wirksam erlassene Verwaltungsakte während des …


B 2 U 50/22 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zulassungsgrund der Divergenz …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI B 21/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.