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PDF anzeigen[X.] ZA 9/02vom12. September 2002in dem Insolvenzverfahrenwegen Beiordnung eines Rechtsanwalts- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. September 2002beschlossen:Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] der 23. Zivilkammer des [X.] vom 15. Mai 2002, Prozeßkostenhilfe zu gewäh-ren, wird zurückgewiesen.Gründe:Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114ZPO); denn eine Zulassung der Rechtsbeschwerde käme nicht in Betracht, weiles an den in § 574 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen fehlt.Die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bezieht sich aufdas Hauptverfahren; denn nur insoweit ist eine Stundung der [X.] worden. Die Durchführung des Hauptverfahrens ist nicht [X.] verbunden, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäߧ 4a Abs. 2 Satz 1 [X.] erfordern. Die angefochtene Entscheidung entsprichtzweifelsfrei dem Gesetz (vgl. die amtliche Begründung des Regierungsentwurfsvom 5. Januar 2001, BT-Drucks. 14/5860). Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung stellen sich nicht. Eine Entscheidung des [X.] istauch- 3 -weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung geboten.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
12.09.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZA 9/02 (REWIS RS 2002, 1599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1599
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