Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. IX ZB 50/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 564

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 50/00vom9. November 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Zugehör, [X.] und [X.] 9. November 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die [X.] Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird [X.].Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den dem Kläger auferlegt.Gründe:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor(§ 219 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des[X.] zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinienin Verbindung mit dem Beschluß der [X.] 2./3. Februar 1988 (vgl. [X.], Urt. v. 14. März 1991 - [X.], [X.] 211 [X.] 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit wedereine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur [X.] oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weite-- 3 -re Entscheidung des [X.] zu der Problematik erforderlich, diemit dem Beschluß der [X.] verbunden ist.Kreft [X.] Zugehör Ganter Raebel

Meta

IX ZB 50/00

09.11.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. IX ZB 50/00 (REWIS RS 2000, 564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 564

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.