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PDF anzeigen[X.] ZB 50/00vom9. November 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Zugehör, [X.] und [X.] 9. November 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die [X.] Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird [X.].Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den dem Kläger auferlegt.Gründe:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor(§ 219 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des[X.] zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinienin Verbindung mit dem Beschluß der [X.] 2./3. Februar 1988 (vgl. [X.], Urt. v. 14. März 1991 - [X.], [X.] 211 [X.] 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit wedereine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur [X.] oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weite-- 3 -re Entscheidung des [X.] zu der Problematik erforderlich, diemit dem Beschluß der [X.] verbunden ist.Kreft [X.] Zugehör Ganter Raebel
Meta
09.11.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. IX ZB 50/00 (REWIS RS 2000, 564)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 564
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