Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. V ZB 18/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8775

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ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB18.15.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 18/15
vom

29. Juni 2017

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.]§§ 180, 181
a)
Die Teilungsversteigerung der im Eigentum von Personengemeinschaften, die vor dem In-krafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden sind, oder von in diesem Sinne altrechtlichen (teil-) rechtsfähigen Verbänden -
juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften -
stehenden Grundstücke ist nur zulässig, wenn dem einzelnen [X.]ein Aufhebungsanspruch zusteht, der im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann.
b)
Die Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswal-dungen ist jedenfalls in den Gebieten Bayerns, in denen deren Rechtsverhältnisse nicht ge-setzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die [X.]nach der Satzung der Waldung im Eigentum der Gesamtheit der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamt-heit der Teilhaber die Aufsicht über die Waldung führt und die Satzung dem einzelnen Teil-haber keinen Aufhebungsanspruch einräumt.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 -
V ZB 18/15 -
LG Würzburg

AG Würzburg

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Der V.
Zivilsenat des [X.]hat am 29. Juni 2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr.
Kazele, die Richterin [X.]und [X.]Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]-
3. Zivilkammer -
vom 21. Januar 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.]beträgt

Gründe:
I.
Der Antragsteller möchte die Teilungsversteigerung von vier Waldgrund-stücken erreichen. In der Abteilung
[X.]des Grundbuchs ist unter der Überschrift folgendes für die Grundstücke eingetragen:

.

in W.

; das Eigentum an den Grundstücken, die die sogenannte [X.]A.

bilden, steht seit unvordenklicher [X.]der [X.]der Teilhaber (Körperschaft) zu. Den einzelnen unten aufge-

[X.]sind frei veräußerlich, verpfändbar und teilbar.
Die Aufsicht über die Waldung führt die Gesamtheit der Teilhaber. Diese beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei die Größe der Nutzungsrechte ausschlaggebend ist, die Abholzung der Körperschaftswal

.

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Als Teilhaber sind im Grundbuch die Beteiligten dieses Verfahrens, da-runter der Antragsteller, eingetragen.
Das Vollstreckungsgericht hat die Teilungsversteigerung angeordnet, diese Anordnung aber später wieder aufgehoben, weil es zu dem Ergebnis [X.]war, die Körperschaftswaldung A.

(fortan: Körper-schaftswaldung A) sei eine juristische Person. Die dagegen erhobene Be-schwerde des Antragstellers hat das [X.]zurückgewiesen. Mit
der von diesem zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen [X.]weiter.
II.
Das [X.]hält die Teilungsversteigerung für unzulässig. Nach der Grundbucheintragung und der dieser zu Grunde liegenden Urkunde handele es sich bei der Waldung um eine eigenständige juristische Person des (altrechtli-chen) Privatrechts, deren Aufhebung die einzelnen Nutzungsberechtigten nicht verlangen könnten. Das Eigentum an den zu [X.]Grundstücken, aus denen die Waldung bestehe, stehe nicht den einzelnen [X.]gemein-schaftlich, sondern der [X.]der Teilhaber zu, die als Körperschaft bezeichnet werde. Den [X.]stünden nach der Eintragung im Grundbuch ausdrücklich nur [X.]zu.
III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Die Teilungsversteigerung ist bei Grundstücken im Eigentum von Per-sonengemeinschaften, rechtsfähigen Verbänden oder juristischen Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind, nur zulässig, wenn diese nach den für sie maßgeblichen Regelungen oder nach 2
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ihren Statuten im Wege der Teilungsversteigerung aufgehoben oder wenn de-ren Grundstücke auf diesem Wege zur Auseinandersetzung in Geld umgesetzt werden können.
a) aa) Eine Teilungsversteigerung
ist nach § 180 Abs. 1 ZVG zur Aufhe-bung einer [X.]zulässig. Unter einer [X.]versteht das Ge-setz, wie sich mittelbar aus §
181 Abs. 2 Satz 1 [X.]ergibt, eine Mehrheit von (natürlichen oder juristischen) Personen, die als Eigentümer in das
Grundbuch eingetragen sind. Erfasst werden Personengemeinschaften aller Art, unabhän-gig davon, welches [X.]zwischen ihren Mitgliedern besteht und welchem Recht dieses Verhältnis unterliegt. Die Teilungsversteigerung ist allerdings nur zur Aufhebung einer [X.]zulässig, bei der das einzelne Mitglied auf Grund eines Aufhebungsanspruchs die Aufhebung der Gemein-schaft -
gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen -
erzwingen kann.
bb) Diese Voraussetzung ist in den §§
180, 181 [X.]nicht ausdrücklich benannt. Sie ergibt sich vielmehr aus der Entstehungsgeschichte des §
181 Abs. 1 [X.]und aus dem Zusammenhang der Vorschriften über die Teilungs-versteigerung mit den Vorschriften des materiellen Rechts über die Bruchteils-
und die verschiedenen Formen der Gesamthandsgemeinschaft.
(1) Bei der Ausarbeitung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung stand der Gesetzgeber vor der Frage, ob er die [X.]ähnlich wie die Vollstreckungsversteigerung von der Erwirkung und Zustellung eines Aufhebungstitels abhängig machen sollte oder nicht. Für beides gab es in den seinerzeit noch bestehenden landes-rechtlichen Bestimmungen Vorbilder. Der Gesetzgeber entschied sich mit dem heutigen § 181 Abs. 1 ZVG dafür, nach [X.]Vorbild auf das Titelerfor-dernis zu verzichten. Grund für die Entscheidung war die Überlegung, dass der Aufhebungsanspruch in aller Regel bestehen und die Aufhebung der Gemein-7
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schaft nur im Ausnahmefall ausgeschlossen sein werde. Dann bedeute es ei-nen letztlich unnötigen Aufwand an Kosten und Zeit, die Teilungsversteigerung in allen Fällen erst nach der Titulierung des Aufhebungsanspruchs zuzulassen, obwohl es dessen nur in Ausnahmefällen bedürfe. Es erschien zweckmäßiger, auf das Titelerfordernis zu verzichten und die Beteiligten in den Ausnahmefällen auf die [X.]analog §
771 ZPO zu verweisen (zum Ganzen: Se-nat, Beschluss vom 16.
Mai 2013 -
V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn.
14 mwN).
(2) Bei dieser Einschätzung hat
sich der Gesetzgeber an den für die [X.]durch Teilungsversteigerung in Betracht kommenden Gemeinschafts-formen des geltenden bürgerlichen Rechts orientiert. Sie sehen nämlich alle im Grundsatz einen Aufhebungsanspruch vor, der teilweise ohne besondere
Voraussetzungen, teilweise erst nach Eintritt bestimmter Auflösungsakte gege-ben ist, die das interessierte Mitglied der [X.]aber einseitig herbeifüh-ren kann.
b) Das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Aufhebung der [X.]oder jedenfalls auf Verwertung von Grundstücken im Wege der Teilungsversteigerung ist auch Voraussetzung für die Anordnung der Teilungs-versteigerung von Grundstücken rechtsfähiger Personengesellschaften. Das Vermögen solcher Gesellschaften ist nicht gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, sondern Vermögen der [X.]selbst. Dennoch ist die Tei-lungsversteigerung der Grundstücke -
in allerdings je nach der Rechtsform der Personengesellschaft unterschiedlichem Umfang -
zulässig, soweit ein Gesell-schafter die Auseinandersetzung der [X.]nach dem Recht der [X.]verlangen kann. Bei der [X.]bürgerlichen Rechts ist das der Fall, weil der Gesetzgeber in § 731 Satz 2 BGB für deren Auflösung auf die Vorschriften für die [X.]und damit auch auf die Vorschriften über die Teilungsversteigerung verwiesen hat (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013
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V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn.
12). An einem entsprechenden Anspruch des einzelnen Gesellschafters fehlt es dagegen bei den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (LG Kaiserslautern, Rpfleger 1985, 121, 122; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 180 Rn. 10; Depré/Popp, ZVG, § 180 Rn. 3 Stichwort
offene Handelsgesellschaft; [X.]in: Dassler/Schiffbauer/Hintzen/Engels/
Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 28, 30 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 2.4
f und g) und bei den Mitgliedern juristischer Personen (vgl. Löhning/Ahrens, ZVG, § 180 Rn. 5). Bei diesen Verbänden ist im Auflösungsfall eine Liquidation durch Liquidatoren durchzuführen.
c) Deshalb ist auch die Teilungsversteigerung der im Eigentum von Per-sonengemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden sind, oder von in diesem Sinne altrechtlichen (teil-) rechtsfähi-gen Verbänden -
juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesell-schaften -
stehenden Grundstücke nur zulässig, wenn dem einzelnen Mitglied ein Aufhebungsanspruch zusteht, der im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann.
aa) Anerkannt ist das für Ehegatten, die auf Grund von [X.]in einem nicht mehr geltenden Güterstand leben. Sie sind zwar begriff-lich Personengemeinschaften im Sinne von § 180 Abs. 1 ZVG. Zulässig ist die Teilungsversteigerung aber nur, wenn die [X.]nach dem für
sie maß-geblichen Statut durch Teilungsversteigerung aufgehoben oder das Gemein-schaftsvermögen auf diesem Wege verwertet werden darf. Auf dieser Grundla-ge ist die Teilungsversteigerung des Grundstücks von Ehegatten abgelehnt worden, die noch im Güterstand der Einkommens-
und Vermögensgemein-schaft nach dem [X.]lebten. Für ihre Aufhebung [X.]nach Art. 234 § 4a Abs. 2 Satz 2 EGBGB weiterhin die Regelungen in § 39 FamGB, die eine Aufhebung durch Teilungsversteigerung ausschließen ([X.]12
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Brandenburg, OLGR 1995, 61 f.; Rellermeyer, Rpfleger 1997, 509, 514). Lässt das Statut des altrechtlichen Güterstands dagegen die Teilungsversteigerung zu, kann sie bei einem Grundstück von Ehegatten, die in diesem Güterstand leben, angeordnet werden ([X.]Celle, Seuffert[X.]Bd. 78 S. 147, 148: Güter-stand im [X.]bei Hamburg). Ähnlich liegt es bei Erbengemeinschaften aufgrund von Erbfällen aus der [X.]vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge-setzbuchs (Einzelheiten bei Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 180
Rn. 2 Abs. 2).
bb) Für altrechtliche juristische Personen und altrechtliche (teil-) rechts-fähige Verbände, deren Vermögen ihnen als Verband zugeordnet ist, gilt nichts anderes. Ihr Vermögen ist Verbandsvermögen, nicht das gemeinschaftliche Vermögen ihrer Mitglieder. Die Teilungsversteigerung solcher Verbandsgrund-stücke ist nur zulässig, wenn die auf solche juristischen Personen oder (teil-) rechtsfähigen Verbände anzuwendenden Vorschriften selbst eine Aufhebung der juristischen Person oder des Verbands durch Teilungsversteigerung oder jedenfalls eine Verwertung der [X.]auf diesem Weg zulassen oder wenn eine solche Verwertung nach diesen Vorschriften in dem Statut des (teil-) rechtsfähigen Verbands vorgesehen werden darf und im Einzelfall vorge-sehen worden ist. Denn die Teilungsversteigerung dient nach § 180 ZVG der Aufhebung der Gemeinschaft, die deshalb auf Betreiben des einzelnen Mit-glieds jedenfalls grundsätzlich möglich sein muss.
d) Ob Eigentümerin der zu [X.]Grundstücke
eine Personen-gemeinschaft oder ein teilrechtsfähiger Verband ist, dessen Eigentum an den Grundstücken aufgrund eines Aufhebungsanspruchs durch oder nach Art einer Teilungsversteigerung aufgehoben werden kann, hat das Vollstreckungsgericht nach § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §
28, § 181 Abs. 2 ZVG von Amts wegen zu prü-fen (für ausländische Gemeinschaften: [X.]in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/
Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., §
180 Rn. 33; Rellermeyer, Rpfleger 1997, 14
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509, 515; ebenso für Grundbuchverfahren: [X.]München, NJW 2016, 1186, 1187; einschränkend, allerdings bei undurchsichtigem Grundbucheintrag: [X.]Darmstadt, [X.]7 Nr. 498 S. 709). Aus dem Grundbuch ergibt sich nämlich nicht nur, wer als Eigentümer der zu [X.]Grundstücke eingetragen ist, sondern auch, ob es sich bei dem eingetragenen Eigentümer um eine Ein-zelperson oder um einen (Personen-) Verband handelt. Im zweiten Fall ergibt sich aus dem Grundbuch ferner, um welche Art von Verband es sich handelt. Das Grundbuchamt muss deshalb von Amts wegen prüfen, ob ein altrechtlicher Verband wie der eingetragene nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften im Grundsatz durch Teilungsversteigerung aufgehoben oder ob dessen Grundstü-cke im Grundsatz auf diesem Wege verwertet werden dürfen. Offenlassen
dürf-te es nur Einwände, die der an sich zulässigen Anordnung der [X.]im Einzelfall entgegenstehen. Solche Einwände können auch bei alt-rechtlichen Verbänden nur im Wege der [X.]analog § 771 ZPO vor dem Prozessgericht geltend
gemacht werden (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 -
V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 22, 26 für die GbR).
2. Danach ist die Anordnung der Teilungsversteigerung hier unzulässig, weil die Grundstücke als Eigentum der altrechtlichen Körperschaftswaldung [X.]eingetragen und deren Statut den einzelnen [X.]einen Aufhebungsan-spruch nicht einräumt.
a) Die Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtli-cher [X.]ist jedenfalls in den Gebieten Bayerns, in denen deren Rechtsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die [X.]nach der Satzung der Waldung im Eigentum der [X.]der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamtheit der Teilhaber die Aufsicht über die Waldung führt
und die Satzung dem einzelnen Teilhaber keinen Aufhebungsanspruch einräumt.
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aa) Nach Art. 163 EGBGB finden auf die zur [X.]des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 bestehenden juristischen Perso-nen von dieser [X.]an u.a. die
Vorschriften der §§
25 bis 53 BGB Anwendung, sofern sich nicht aus den Artikeln 164 bis 166 EGBGB ein anderes ergibt. Zu diesen Vorschriften gehören bei vereinsähnlich organisierten altrechtlichen ju-ristischen Personen die Vorschriften der §§
41, 45, 47 und 49 BGB. Danach steht dem einzelnen Verbandsmitglied kein Anspruch auf Aufhebung des [X.]zu. Diese muss vielmehr durch die Mitgliederversammlung beschlossen und im Rahmen einer Liquidation durch die Liquidatoren durchgeführt werden. Das (bisherige) Landesrecht, das nach Art. 163 und 164 EGBGB unberührt bleibt, kann allerdings Abweichungen von den genannten Vorschriften des [X.]vorschreiben oder zulassen (vgl. Staudinger/Mayer, BGB [2013], Art.
163 EGBGB Rn. 5; Oberst, [X.]1956, 151, 156).
bb) In den Gebieten Bayerns, in denen die Rechtsverhältnisse altrechtli-cher [X.]nicht gesetzlich geregelt waren, bestimmt sich nach der Satzung der jeweiligen Körperschaftswaldung, ob sie eine nach [X.]juristische Person ist.
(1) (a) Im überwiegenden Teil des heutigen Bayerns, darunter auch im Raum Würzburg, in dem die Körperschaftswaldung [X.]liegt, gab und gibt es [X.]geschriebenen Rechtssätze über die Teil-
oder Vollrechtsfähigkeit von [X.]und die Modalitäten ihrer Auflösung oder der Verwertung der Grundstücke, die zu der jeweiligen Waldung gehören ([X.]München, [X.]vom 30. Oktober 2009 -
34 Wx 56/09, juris Rn. 14; NZM 2011, 158, 159; Haff, Festschrift für Hugo von Burckhard, 1910, S. 295,
298; DNotI, [X.]Nr. 11212 vom 26. Februar 2001 S. 3). Art. 18 bay. [X.](in der [X.]der Bekanntmachung vom 11. Juli 1896, GVBl. S. 325) bestimmte zwar, dass die in Art. 6 bis 17 des Gesetzes enthaltenen forstaufsichtlichen Regelun-18
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gen auch auf a-runter waren seinerzeit anders als heute (Art. 18 Halbsatz 2 ForstG; dazu bay. Kompetenzkonfliktsgerichtshof, [X.]1966, 447, 463 f.) nicht nur öffent-lich-rechtliche, sondern auch privatrechtliche Verbände zu verstehen. Weder die genannte Vorschrift noch das [X.]im Übrigen enthielten aber Rege-lungen über die Rechtsfähigkeit, das Statut und die Auflösung von Körper-schafts-
oder Korporationswaldungen. Einigkeit besteht darüber, dass solche
Verbände sehr verschieden ausgestaltet sein konnten. Dabei lassen sich drei Grundformen unterscheiden (Roellenbleg, [X.]1971, 253 f.; DNotI, [X.]Nr. 11212 vom 26. Februar 2001 S. 3): deutschrechtliches Gesamt-heitseigentum, Miteigentum nach Bruchteilen und Eigentum eines Einzelnen oder des Verbands, wobei die Mitglieder des Verbands aus der Mitgliedschaft abgeleitete Nutzungsrechte haben.
(b) Bei Erlass der Regelung in dem erwähnten Art. 18 bay. [X.]hatte der Landesgesetzgeber die Vorstellung, dass es sich dabei um private Wälder handele, die nicht in Mit-
oder Gesamthandseigentum der Mitglieder stehen, oder als Gemeindeeigentum anzusehen sind ([X.]1971, 125, 130 f.; DNotI, Gutachten Nr. 11212 vom 26. Februar 2001, S. 3). Daraus ist die Schlussfolgerung gezogen worden, dass ein Wald, der vom Staat an [X.]unter der Bestimmung abgetreten wurde, dass derselbe in seiner gan-zen Ausdehnung stets als unteilbar und unveräußerlicher [X.]und nachhaltig bewirtschaftet werde, [X.]im Sinne des Art.
18 d. FG (des Forstgesetzes) und der Gesamtheit der Berechtigten als ei-ner Personeneinheit, nicht den einzelnen derselben als Eigentum, überlassen sei; eine weitere, förmliche Konstituierung der Korporation sei nicht nötig (v.
Ganghofer/Weber, Bay. ForstG, 4. Aufl., 1904, Art. 18 Anm. 3 S. 58; [X.]1908, 570, 575
f.; 1971, 125, 131). Ob das auch bei Waldungen 21
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anzunehmen ist, die
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wie hier -
den Berechtigten nicht durch den Staat zur [X.]gestellt worden sind, lässt sich demgegenüber nicht feststellen.
(c) [X.]waren allerdings recht häufig rechtsfähig. H.
Westermann ist zwar 1942 zu der Einschätzung gelangt, rechtsfähige [X.]seien eher die Ausnahme (Die Forstnutzungsrechte, 1942, §
51 S. 201; ähnlich Wonhas, Das bayerische Forstgesetz, 1931, Art. 18 Anm.
1 b-d S. 108, nicht aber, wie der Antragsteller meint, das [X.]selbst, das diesen auf [X.]1971, 125, 131 nur zitiert). Diese Einschätzung [X.]aber in der Rechtsprechung der Gerichte keinen Niederschlag. Die Gerichte haben sich -
allerdings im Wesentlichen im Hinblick auf die Grundbuchfähigkeit solcher Verbände -
des
öfteren
mit der Rechtsfähigkeit von Verbänden zur [X.]land-
und forstwirtschaftlicher Grundstücke in verschiedenen Bundeslän-dern, auch in Bayern, befasst. Diese Verbände sind regelmäßig als rechtsfähige Verbände qualifiziert worden (außerhalb Bayerns: Senat, Beschluss vom 5.
Februar 1957 -
V BLw 25/56, BGHZ 23, 241, 243: Hauberggenossenschaft nach preuß. Recht; [X.]Frankfurt/Main, NJW-RR 2000, 538, 540; [X.]Zwei-brücken, [X.]2011, 288; 2013, 164 f.: [X.]bzw. Waldgenos-senschaft in ehemals preuß.
Gebiet; innerhalb Bayerns: [X.]1908, 570, 575: Körperschaftwaldung; 1911, 150, 154: Körperschaftswaldung; 1927, 8, 13
f.: Schäfereigenossenschaft; 1971, 125, 135 f.; BayObLG, [X.]1972, 301 [LS]: Genossenschaft von Gemeinderechtsbesitzern; [X.]1980, 25, 26: Stiftungswaldgemeinschaft; [X.]1991, 24, 29: Alpengenossenschaft; [X.]Bamberg, [X.]1976, 461, 463: Körperschaftswaldung; [X.]München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 -
34 Wx 656/09, juris Rn. 11 und NZM 2011, 158, 159 jeweils Alpenweidegenossenschaft), teilweise auch als juristische Per-sonen (Senat, Beschluss vom 5. Februar 1957 -
V BLw 25/56, BGHZ 23, 241, 243; [X.]1991, 24, 29; VGH München, [X.]13, 187, 190), aller-dings ohne diesen Unterschied zu reflektieren (wegen jedenfalls vorhandener 22
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Grundbuchfähigkeit bewusst offen gelassen von [X.]München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 -
34 Wx 656/09, juris Rn. 11). Das trifft speziell für [X.]im Raum [X.]zu, in dem auch die [X.][X.]liegt ([X.]1911, 150, 154; LG Würzburg, [X.]1995, 467
f.) Das [X.]München hat in einem Beschluss vom 6. Juli 1905 entschie-den, dass bei solchen Verbänden jedenfalls die Teilungsversteigerung ausge-schlossen ist (wiedergegeben in dem Beschluss über die Beschwerde gegen diesen Beschluss vom 28. Juli 1905, Seuffert[X.]Bd. 70 S. 647, 649; dem fol-gend: VGH München, [X.]13, 187, 190; Steiner/Riedel, ZVG, 7. Aufl., §
180 Anm.
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c aE; ähnlich [X.]für altrechtliche bergrechtliche Gewerk-schaft, [X.][1956] S.
363, 365 gestützt allerdings auf §
100 Abs. 2 preuß. ABG). Das allerdings konnte [X.]auch bei Bruchteilseigentum vorkommen ([X.]1908, 570, 576 f.; Haff, Festschrift f. Hugo von Burckhard, 1910, S. 295, 302 f.).
(d) (aa) Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich nicht feststel-len, dass altrechtliche Verbände in [X.]nur mit einer staatlichen Anerken-nung juristische Personen werden konnten und ohne eine solche Anerkennung allenfalls teilrechtsfähige Verbände blieben. Richtig ist allerdings, dass das im Grundsatz der Rechtslage in Gebieten entspricht, in denen bei Errichtung sol-cher Verbände das [X.]von 1794 galt. Nach des-Corporationen und Gemeinden in den Geschäften des [X.]nur für vom Staat genehmigte Verbände, die sich zu einem fortdauernden gemeinnützigen Zweck verbunden hatten. Eine vergleichbare Regelung galt nach §
52 Satz 1 sächs. [X.][X.]und nach (dem später aufgehobenen) Art. 208 Abs. 1 des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs (ADHGB) von 1861 für die Errichtung von Aktiengesellschaften. In Abwandlung dieses Mo-
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higkeit nach Art. 4 und 10 des [X.]Vereinsgesetzes vom 31. Mai 1869 ([X.]1198) eine den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Satzung und deren Registrierung beim Bezirksgericht voraus. Das zuletzt genannte Gesetz machte die Aufrechterhaltung der Rechtsfähigkeit bestehender Verbände und ihren Fortbestand als juristische Personen nicht von einer solchen Registrierung abhängig. Sie blieb auch ohne eine solche Registrierung erhalten.
(bb) [X.]nimmt allerdings an, dass juristische Personen auch in [X.]nur durch staatliche Anerkennung oder Genehmigung entstehen konnten (Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in [X.]gel-tenden Gesetzen, 1863 S. 19). In ähnliche Richtung geht auch eine Erklärung, die die [X.]1859 bei den Verhandlungen des Landtags zum [X.]abgegeben hat (wiedergegeben bei Haff, Festschrift f. Hugo von Burckhard, 1910, S. 295, 296). Danach sind in Art. 18 [X.]in der dama-ligen Fassung mit [X.]solche Waldungen gemeint, welche im Besitz oder Eigentum einer mit ausdrücklicher oder stillschweigender Aner-kennung des Staats zu dauernden gemeinnützigen Zwecken bestehenden juris-tischen Persönlichkeit stehen. Die Staatsregierung kann, worauf [X.](aaO) hinweist, unter einer stillschweigenden Anerkennung allerdings auch eine ge-wohnheitsrechtlich bereits gegebene und dem entsprechend in Erscheinung getretene Zuerkennung, also keinen staatlichen Akt, sondern eine unmittelbare Anerkennung
kraft Gewohnheitsrechts, verstanden haben. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Status einer juristischen Person in [X.]stets eines mehr oder weniger formalisierten staatlichen [X.]bedurfte. Der [X.]von 1756 (auch bairisches Landrecht genannt) enthielt solche Vorgaben nicht. Ob die Entste-hung einer juristischen Person nach dem gemeinen Recht, auf das bei Lücken zurückgegriffen werden konnte, überhaupt von einer Anerkennung oder [X.]abhängig war, ist nicht sicher (aM: Windscheid, Pandektenrecht 24
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Bd.
I, 6. Aufl., § 60 S. 170 f. mwN). Vor allem wird dies den Besonderheiten der alten deutschrechtlichen Verbände nicht gerecht, zu denen auch [X.]gehören. Sie können gewohnheitsrechtlich als rechtsfähige Verbände oder juristische Personen anzusehen sein (Haff, Festschrift f. Hugo von Burckhard, 1910, S. 295, 296
f.). Ihnen wurden jedenfalls überwiegend auch ohne öffentlich-rechtlichen Verleihungs-
oder Anerkennungsakt die Eigen-schaft einer juristischen Person zuerkannt ([X.]1991, 24, 30 und [X.]München, Seuffert[X.]Bd. 70, 647, 648 f. jeweils mwN). [X.]konnten deshalb auch ohne staatliche Anerkennung oder Registrierung und
hat, juristische Personen sein (davon gehen auch das BayObLG, [X.]1908, 155, 173 und der bay. [X.]aus: [X.]1966, 447, 467).
(2) Allgemeine Regeln darüber, unter welchen Voraussetzungen [X.]und ähnliche Verbände juristische Personen, andere rechts-fähige Verbände oder rechtsfähige Personengemeinschaften sind, lassen sich allerdings, wie die Gerichte immer wieder betont haben, nicht aufstellen. Die seinerzeit maßgeblichen Rechtsgrundsätze und Vorschriften haben nämlich die Voraussetzungen nicht engmaschig vorgegeben, sondern im Gegenteil großen Raum für abweichende Gestaltungen und Entwicklungen gelassen ([X.]1908, 570, 576 und 1971, 125, 130, beide für Körperschaftswaldung; vgl. auch Sprau, [X.]in Bayern, Art. 40 [X.]Rn. 25). Gerade eine Huben-waldung, die auch die Körperschaftswaldung A, um die es hier geht, ursprüng-lich gewesen sein kann, konnte von den Hübnern (Teilhabern) real geteilt, als ungeteilte Personengemeinschaften fortgeführt oder zu einer selbständig rechtsfähigen Körperschaft umgeformt werden (Kriener, [X.]1909, 447, 449; Oberst, [X.]1956, 151, 153 f.; Zeitler, [X.]1910, 52, 53 f. und 72, 73). Es kommt deshalb letztlich darauf an, welchen Rechtscharakter die Körper-25
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schaftswaldungen nach der ihrer Errichtung zu Grunde liegenden Urkunde oder nach den Vorstellungen der Beteiligten bei ihrer Gründung haben sollten ([X.]München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 -
34 Wx 56/09, juris Rn. 14; ebenso schon [X.]1908, 155, 171).
b) Ob die Körperschaftswaldung [X.]eine juristische Person ist und ob der Antragsteller als Teilhaber die Aufhebung der Körperschaftswaldung oder die Teilungsversteigerung der [X.]verlangen kann, bestimmt sich demnach nach den Statuten der Waldungen. Deren Inhalt kann auch nach dem Inhalt der Grundbucheintragung und den Protokollen bestimmt werden, die der [X.]bei der Erstanlegung des Grundbuchs für die Grundstücke der Körperschaftswaldung errichtet hat.
aa) Eine Urkunde oder Verbriefung, die der Errichtung dieser Körper-schaftswaldung [X.]zu Grunde liegt, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Der Antragsteller hat auch weder eine solche Urkunde vorgelegt noch die
Existenz einer solchen Urkunde behauptet.
bb) Für die Einordnung der Körperschaftswaldung [X.]kann aber auf die Feststellungen zurückgegriffen werden, die im Grundbuchanlegungsverfahren getroffen worden sind. Nach Art. 1 des Gesetzes, die Vorbereitung der Anle-gung des Grundbuchs in den Landesteilen rechts des [X.]betreffend (vom 18. Juni 1898, bay. GVBl. S. 367) waren die nicht gebuchten Grundstücke in den rechtsrheinischen Teilen [X.]von Amts wegen in die [X.]einzutragen. Wenn die Eintragung, wie hier, (mangels beabsichtigter Be-lastung) nicht nach den Vorschriften des Hypothekengesetzes zu erfolgen hat-te, hatte der zuständige Grundbuchrichter als [X.]gemäß §§ 1, 3, 5 und 8 der Verordnung, die Anlegung des Grundbuchs
in den Landesteilen rechts des [X.]betreffend (vom 23. Juli 1898, bay. GVBl. S. 493) von Amts wegen die Eigentümer der Grundstücke zu ermitteln und dazu die als Eigentü-26
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mer in Betracht kommenden Personen und die [X.]zu ver-nehmen. Diese
Feststellungen sind hier in [X.]aus den [X.]1906 und 1907 getroffen worden. Diese Protokolle sind ihrerseits die Grundlage der Ersteintragung der Körperschaftswaldung in das Grundbuch für die Grundstücke, deren Teilungsversteigerung der Antragsteller beantragt. Die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Körperschaftswaldung nach §
14 der Verordnung vom 23. Juni 1898 oder andere Unterlagen oder [X.]über die Errichtung der Körperschaftswaldung und ihre Grundlagen sind nicht festgestellt und werden von dem Antragsteller auch nicht behauptet. Die Vorinstanzen haben ihre Qualifizierung der Körperschaftswaldung als juris-tische Person deshalb zu Recht hierauf gestützt.
c) Der Grundbucheintragung und den [X.]haben die Vorinstanzen zu Recht entnommen, dass die Körperschaftswaldung eine juristi-sche Person ist und den [X.]weder ein Anspruch auf Aufhebung des Verbands noch auf Teilungsversteigerung der [X.]zusteht.
aa) Die Auslegung
der Grundbucheintragung durch die Vorinstanzen un-terliegt der vollen Nachprüfung durch den Senat (st. Rspr. vgl. etwa Senat, Ur-teile vom 26. Oktober 1984 -
V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355 und vom 19.
September 2008 -
V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11; Beschluss vom 6.
November 2014 -
V ZB 131/14, [X.]2015, 204 Rn. 10). Das gilt auch für das Protokoll des Anlegungsbeamten ([X.]1991, 24, 32 f.). Es ist nämlich die Grundlage für die Anlegung des Grundbuchs für die Grundstücke der [X.]und
ihrer Eintragung als Eigentümerin dieser Grundstücke. Bei der Auslegung der Grundbucheintragung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungs-bewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb 29
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dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grund-stücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonde-ren Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st.
Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 30. Juni 1995 -
V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 166, vom 20. November 2015 -
V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 9 und vom 21.
Oktober 2016 -
V ZR 78/16, [X.]2017, 355 Rn. 13). Das gilt auch für die Auslegung von [X.]als Grundlage der Ersteintragung in das Grundbuch.
bb) Die Auslegung der Grundbucheintragung und der [X.]ergibt, dass die Körperschaftswaldung [X.]eine juristische Person ist, deren einzelnen [X.]weder ein Anspruch auf Aufhebung der [X.]noch ein Anspruch auf Teilversteigerung der [X.]zu-steht.
(1) Nach dem Inhalt der Grundbucheintragung steht das Eigentum an den Grundstücken, die die
Körperschaftswaldung [X.]bilden, seit unvordenklicher r-den [X.]keine Beteiligung am Eigentum, sondern nur ein Nutzanteil zu-stehen soll. Schon diese Eintragung deutet darauf hin, dass die Körperschafts-waldung [X.]eine Körperschaft, also eine juristische Person, sein soll. Sie ent-spricht nämlich dem in § 348 Nr. 2 der Dienstanweisung für die [X.]in den Landesteilen rechts des [X.]des [X.]Staatsministeriums der Justiz vom 27. Februar 1905 für den Fall vorgegebenen Eintragungsmuster, dass Eigentümer der Körperschaftswaldung nicht die Mitglieder, sondern der Verband selbst ist und die [X.]der Mitglieder nicht radiziert, also nicht von dem Eigentum der Teilhaber an bestimmten Grundstücken, das die Berech-tigung dazu begründet, abhängig, sondern walzend sind (zu der Unterschei-31
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dung Sprau, [X.]in Bayern, Art. 40 [X.]Rn. 26-28). [X.]dafür, dass der [X.]bei der Vornahme dieser noch heute [X.]Ersteintragung in das Grundbuch dieses Muster verwendet hat, obwohl es sachlich nicht zutraf, bestehen nicht. Die Eintragung entspricht vielmehr den vorausgegangenen Feststellungen des Beamten bei der Feststellung des [X.]der Waldgrundstücke.
(2) Diese Qualifizierung wird durch die Feststellungen bestätigt, die der [X.]zur Gründung und Ausgestaltung der Körperschaftswal-dung
[X.]in den [X.]getroffen hat. Danach waren die [X.]von [X.]zur alleinigen Nutzung des Waldes berechtigt. Sie haben sich darauf verständigt, den Wald und die Grundstücke, auf denen er steht, als Einheit zu bewirtschaften, und für jeden der damals 24 Einwohner des Ortes einen Nutz-anteil (Hube) gebildet, aufgrund derer die Einwohner an den Erträgen des [X.]teilhaben sollten. Diese [X.]sind im Grundbuch eingetragen und nach der Eintragung im Grundbuch, aber auch nach den Feststellungen im An-legungsverfahren frei vererblich, veräußerlich und verpfändbar. Der Struktur nach entspricht die Körperschaftswaldung damit nicht einer rechtsfähigen Per-sonengesellschaft, sondern einer Kapitalgesellschaft. Der den 24 Einwohnern gemeinsam zustehende Wald wird
nämlich nicht nur auf einen rechtlich selbst-ständigen Träger übertragen. Vielmehr haben die Einwohner ihre [X.]Beteiligung durch eine Beteiligung an dem Ertrag des gemeinsamen ie Beteili-gung an einer Kapitalgesellschaft veräußerlich und auch belastbar ist. Sie ha-ben damit keinen rechtsfähigen Personenverband, sondern eine juristische Person errichtet.
(3) Die Mitglieder juristischer Personen haben normalerweise keinen ei-genen
Anspruch auf Aufhebung des Verbands oder auf Teilungsversteigerung 33
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der Verbandsgrundstücke. Weder die Grundbucheintragung noch die Anle-gungsprotokolle enthalten Anhaltspunkte dafür, dass es hier anders liegen könnte. Sie sprechen im Gegenteil gegen eine solche Gestaltung. Die Aufsicht über die Waldung führt nämlich die [X.]der Teilhaber, die über we-sentliche Fragen wie die Rodung der Waldung mit Stimmenmehrheit [X.]soll. Nichts spricht dafür, dass der einzelne Teilhaber sich im Ergebnis durch einen Aufhebungs-
oder Versteigerungsanspruch über die Zuständigkeit der [X.]der Teilhaber und ihre Mehrheitsentscheidung soll [X.]können. Ein Aufhebungsanspruch lässt sich auch nicht aus der Zuwei-sung von Nutzanteilen an die Teilhaber ableiten. Der einzelne Teilhaber ist nämlich nicht auf einen Aufhebungsanspruch angewiesen, um sich aus dem Verband zu lösen und den Wert seines [X.]zu realisieren. Das kann er durch Veräußerung des [X.]erreichen, der nicht nur vererblich, sondern frei veräußerlich ausgestaltet und auch nicht an das Eigentum an bestimmten Grundstücken gebunden ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist im Teilungsversteigerungsverfahren zwar nicht uneingeschränkt anwendbar, wohl aber dann, wenn sich die Beteiligten wie in einem kontradiktatorisch geführten Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007
-
V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Das ist aber bei Streit um die Anordnung einer Teilungsversteigerung der Fall (Senat, Beschluss vom 30.
September 2010 -
V ZB 219/09, WM 2010, 2317 Rn. 27, insoweit in BGHZ 187, 132 nicht abgedruckt). Hier war ferner zu berücksichtigen, dass die Teilhaber zu 2, 5 bis 17 und 21 bis 24 während des Verfahrens durch Veräußerung oder Verwertung ihrer [X.]aus der Körperschaftwaldung ausgeschieden sind. Ihnen etwa 35
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entstandene Kosten sind deshalb entsprechend § 91a ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Kazele

[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 18.12.2014 -
2 K 99/14 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 21.01.2015 -
3 T 54/15 -

Meta

V ZB 18/15

29.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. V ZB 18/15 (REWIS RS 2017, 8775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8775

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

34 Wx 364/15

V ZB 18/15

V ZB 198/12

V ZR 284/14

V ZR 78/16

V ZB 219/09

3 T 54/15

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