Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums: Erstmalige Herstellung einer Kellerinnenwand zur Abgrenzung von im Sondereigentum stehenden Kellerräumen; Anspruchsausschluss nach Treu und Glauben; Veräußerung des Wohnungeigentums und Beschränkung der Auflassung nach den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen
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