Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. V ZB 198/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5671

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

16. Mai 2013

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 731 Satz 2; [X.] § 181 Abs. 1
a)
Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann au[X.]h das Grundstü[X.]k einer GbR sein. Die Anerkennung der Re[X.]htsfähigkeit der GbR ändert daran ni[X.]hts.
b)
Den Antrag kann der einzelne [X.]er stellen, ohne zuvor seinen Anspru[X.]h auf Versteigerung des [X.]sgrundstü[X.]ks gegen die übrigen [X.]er oder die GbR geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hsetzen zu müssen.
[X.])
Die GbR selbst und die übrigen [X.]er können Einwände aus dem [X.] oder dem [X.]sverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der [X.] analog § 771 ZPO geltend ma[X.]hen.

[X.], Bes[X.]hluss vom 16. Mai 2013 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2013 dur[X.]h die [X.], die Ri[X.]hter Prof.
Dr. S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, Dr.
Czub und Dr.
[X.] und die Ri[X.]hterin Dr. Brü[X.]kner
bes[X.]hlossen:
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Bes[X.]hluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 29.
Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurü[X.]kgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Die Beteiligten erwarben 1986 als [X.] (GbR) das eingangs bezei[X.]hnete Grundstü[X.]k. Sie nutzten es teilweise selbst und vermieteten es im Übrigen. Im Laufe der Jahre kam es zu Spannungen zwis[X.]hen den Beteiligten, die dazu führten, dass der Beteiligte zu 4 [X.] ni[X.]ht mehr an die übrigen Beteiligten auszahlte und s[X.]hließli[X.]h die von ihm als Re[X.]htsanwaltskanzlei genutzten Räume in dem Anwesen aufgab. Die Beteiligte zu 1 kündigte mit S[X.]hreiben vom 10.
März 2010, 17. Januar 2012 und vom 22. Februar 2012 die [X.].
Das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht hat auf Antrag der Beteiligten zu 1 die Tei-lungsversteigerung des Grundstü[X.]ks angeordnet. Einen Antrag des Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des
Verfahrens hat es zurü[X.]kgewiesen. Die 1
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sofortigen Bes[X.]hwerden des Beteiligten zu 4 gegen beide Ents[X.]heidungen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde strebt der [X.] zu 4 in erster Linie die endgültige Aufhebung der Teilungsversteigerung, in zweiter Linie die einstweilige Einstellung an.
II.
Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hält die Anordnung der Teilungsversteigerung dur[X.]h das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht für re[X.]htmäßig. Das Grundstü[X.]k einer GbR gehöre zwar ni[X.]ht deren [X.]ern gemeins[X.]haftli[X.]h, sondern dieser selbst. Es könne dessen ungea[X.]htet aber im Wege der Teilungsversteigerung verwertet werden, wenn die [X.] wirksam gekündigt worden sei. Denn die Vors[X.]hriften über die Teilungsversteigerung würden in §
731 Satz 2, § 753 Abs. 1 [X.] für anwendbar erklärt. Den Antrag müssten au[X.]h ni[X.]ht alle Gesell-s[X.]hafter gemeinsam stellen. Vielmehr sei jeder einzelne [X.]er zur An-tragstellung befugt. Für die Anordnung sei nur der Zugang der Kündigung in öffentli[X.]her Form na[X.]hzuweisen, ni[X.]ht dagegen die Wirksamkeit der Kündigung. Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung seien im Wege der [X.] analog § 771 ZPO geltend zu ma[X.]hen. Eine einstweilige Einstel-lung der Teilungsversteigerung komme nur aus Gründen in Betra[X.]ht, die inner-halb des in § 180 Abs. 2 [X.] bestimmten Zeitraums einen befristeten Aufs[X.]hub angemessen ers[X.]heinen ließen, ni[X.]ht dagegen, wenn, wie hier, die Statthaf-tigkeit des Verfahrens in Zweifel gezogen werde.
III.
Diese Erwägungen treffen zu.
1. Die Anordnung der Teilungsversteigerung dur[X.]h das [X.] ist re[X.]htmäßig.
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a) Sie ist au[X.]h zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündig-ten GbR zulässig.
aa) Die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung ergibt si[X.]h allerdings ni[X.]ht (mehr) unmittelbar aus § 180 Abs. 1 [X.]. Denn das Grundstü[X.]k einer GbR steht in deren Alleineigentum und ni[X.]ht im gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentum ihrer [X.]er (Senat, Bes[X.]hluss vom 4. Dezember 2008 -
V [X.], [X.]Z 179, 102, 107 f.). Dass die GbR na[X.]h § 47 Abs. 2 [X.] unter Angabe ihrer Ge-sells[X.]hafter einzutragen ist, ändert daran ni[X.]hts (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 2.
Dezember 2010 -
V [X.], [X.]Z 187, 344, 348 Rn. 13).
[X.]) Die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines [X.]s-grundstü[X.]ks ergibt si[X.]h aber daraus, dass für die Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR na[X.]h § 731 Satz 2 [X.] die Regeln der [X.] gelten und die Teilung eines Grundstü[X.]ks dana[X.]h gemäß §
753 Abs. 1 [X.] dur[X.]h Teilungsversteigerung zu erfolgen hat. Daraus folgt na[X.]h heute nahezu unbestrittener Ansi[X.]ht, dass au[X.]h das Grundstü[X.]k einer GbR im Wege der Teilungsversteigerung, für die dann die Vors[X.]hriften der §§ 181 bis 184 [X.] entspre[X.]hend gelten, versteigert werden kann (Senat, Bes[X.]hluss vom 29. November 2007 -
V [X.], N[X.]-RR 2008, 1547, 1548 [impli[X.]ite]; [X.], Rpfleger 2002, 532; [X.], [X.], 5. Aufl., § 180 Rn. 9; [X.], [X.], 20. Aufl., § 180 [X.]. 2.4[X.] und 11.7; in diesem Punkt au[X.]h: [X.], Bes[X.]hluss vom 15. September 2011 -
273 [X.]/11,
juris Rn. 16; [X.] in: [X.]/[X.], HK-Zwangsvollstre[X.]kungsre[X.]ht, 2.
Aufl., §
180 Rn.
12 und § 181 Rn. 12; zur alten Re[X.]htslage: [X.], N[X.]-RR 1986, 836, 837; [X.], N[X.]-RR 1987, 1023, 1024; [X.], [X.], 5.
Aufl., Rn.
14; [X.], [X.], 2001, 6
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Rn.
17; [X.], Rpfleger 1992, 262, 264). Die früher im [X.] an das [X.] ([X.] 1934, 3268 f.) vertretene Ansi[X.]ht, §
753 Abs.
1 [X.] sei auf [X.]svermögen ni[X.]ht anwendbar, weil dieses na[X.]h der Verkehrssitte zu verwerten sei ([X.], Rpfleger 1983, 35; 1989, 519; RGRK/v. Gamm, [X.], 12. Aufl., §
733 Rn.
12), ist heute überholt ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
733 Rn.
19; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
733 Rn. 7;
Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 733 Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., § 733 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
733 Rn.
16; [X.]/Habermeier, [X.] [2002], § 733 Rn. 13) und verkürzte au[X.]h die Aussage des [X.]s, das die Pfandverwertung und damit bei einem Grundstü[X.]k die Teilungsversteigerung als letztes Mittel stets zuließ ([X.] 1934, 3268, 3269 [X.]). An der entspre[X.]henden Anwendbarkeit der Vors[X.]hriften über die Teilungsversteigerung auf [X.] ändert au[X.]h die Aner-kennung der Teilre[X.]htsfähigkeit der GbR dur[X.]h den [X.] (Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 343 f.) ni[X.]hts (aM [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §
180 Rn.
27; [X.], [X.] 2013, 314,
318). Die Teilre[X.]htsfähigkeit hat nur die [X.] des [X.]svermögens, ni[X.]ht aber die Anwendung der Vors[X.]hriften über die Auflösung der GbR verändert.
b) Zu Re[X.]ht nimmt das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht weiter an, dass die Beteiligte zu 1 allein befugt ist, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.
aa) Die Frage, wer bei Grundstü[X.]ken einer GbR zur Stellung des Antrags auf Teilversteigerung bere[X.]htigt ist, ist umstritten. Na[X.]h einer Ansi[X.]ht ist der einzelne [X.]er
ni[X.]ht zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Tei-lungsversteigerung befugt. Die Antragsbefugnis stehe vielmehr nur allen Ge-sells[X.]haftern gemeinsam zu, weil ihnen na[X.]h erfolgter Kündigung der Gesell-s[X.]haft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Ges[X.]häftsführung gemeins[X.]haftli[X.]h 9
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obliege ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. September 2011 -
273 [X.]/11, juris Rn. 16; [X.] in: [X.]/[X.], HK-Zwangsvollstre[X.]kungs-re[X.]ht, 2. Aufl., § 180 Rn. 12 und § 181 Rn. 12; ähnli[X.]h: [X.], Rpfleger 1983, 35; 1989, 519). Na[X.]h der Gegenauffassung, der au[X.]h das Bes[X.]hwerde-geri[X.]ht folgt, ist die Teilungsversteigerung des Grundstü[X.]ks einer gekündigten GbR auf Antrag jedes einzelnen [X.]ers zulässig ([X.],
Rpfleger 2002, 532; [X.], [X.], 5. Aufl., § 180 Rn. 9; [X.], [X.], 20. Aufl., § 180 [X.]. 2.4[X.] und 11.7; zur alten Re[X.]htslage: [X.], N[X.]-RR 1987, 1023, 1024; [X.], [X.], 5. Aufl., Rn. 14; [X.], [X.], 2001, Rn.
17; [X.], Rpfleger 1992, 262, 264; hiervon geht au[X.]h [X.], N[X.]-RR 1986, 836, 837 aus). Der [X.] hat si[X.]h mit der Frage bislang nur einmal ausdrü[X.]kli[X.]h befasst (Urteil vom 5.
Dezember 1991
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IX [X.], [X.]Z 116, 222, 228 f.), sie aber ni[X.]ht ent-s[X.]hieden (übersehen bei [X.], Rpfleger 1992, 262, 264). Der Senat ist [X.] jedo[X.]h unausgespro[X.]hen von der Antragsbefugnis des einzelnen [X.] ausgegangen (Bes[X.]hluss vom 29. November 2007 -
V [X.], N[X.]-RR 2008, 1547, 1548).
[X.]) Daran hält der Senat fest.
(1) Na[X.]h dem Wortlaut der maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften kann der einzelne [X.]er einer GbR die Teilungsversteigerung eines Grundstü[X.]ks der GbR beantragen. Na[X.]h § 731 Satz 2 [X.] gelten nämli[X.]h für die Auseinander-setzung der GbR die Vors[X.]hriften über
die [X.]. Diese verweisen in §
753 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] auf die Zwangsversteigerung, und damit auf die besonderen Vors[X.]hriften über die Versteigerung zur Aufhebung einer [X.] in den §§ 180 bis 184 [X.]. Na[X.]h § 181 [X.] bedarf der [X.] zur Einleitung des Verfahrens keines Titels. Er kann vielmehr ohne [X.] die Teilungsversteigerung beantragen ([X.], Urteil vom 23. Februar 1984
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IX ZR 26/83, [X.]Z 90, 207, 216). Er muss allerdings na[X.]h § 181 Abs. 2 Satz
1 [X.] als Mitbere[X.]htigter im Grundbu[X.]h eingetragen sein. Dem entspri[X.]ht bei der GbR die Eintragung als [X.]er na[X.]h Maßgabe von §
47 Abs.
2 [X.].
(2) Das Antragsre[X.]ht des einzelnen [X.]ers entspri[X.]ht au[X.]h den Vorstellungen des historis[X.]hen Gesetzgebers.
(a) Das Antragsre[X.]ht des Teilhabers ist na[X.]h der ihm zugrunde liegenden materiell-re[X.]htli[X.]hen Regelung in § 749 Abs. 1 [X.] allerdings s[X.]hon bei der [X.] ni[X.]ht selbstverständli[X.]h. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann der [X.] von den übrigen jederzeit die Aufhebung der [X.] verlangen. Das lässt erwarten, dass er diesen Aufhebungsanspru[X.]h gegen die übrigen [X.] geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hsetzen muss und erst auf der Grundlage eines [X.] Titels die Teilungsversteigerung beantragen kann. Ein Teil der vor dem Erlass des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-waltung geltenden landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen ließ deshalb die Teilungsver-steigerung, anders als in dem heutigen § 181 Abs. 1 [X.] vorgesehen, nur auf Grund eines Titels über die Aufhebung der [X.] gegen die übrigen Teilhaber zu. Andere landesre[X.]htli[X.]he Regelungen, insbesondere das damalige [X.] Re[X.]ht, verzi[X.]hteten demgegenüber auf einen sol[X.]hen Titel und lie-ßen einen einfa[X.]hen Antrag genügen. Der erste Entwurf des damaligen Bun-desrats für ein Gesetz betreffend die Zwangsvollstre[X.]kung in das unbewegli[X.]he Vermögen folgte dem ersten Lösungsansatz und sah in seinem § 229 keine Ausnahme von dem an si[X.]h bestehenden Erfordernis eines Vollstre[X.]kungstitels vor. Ni[X.]ht die Teilhaber, die mit einer Teilungsversteigerung ni[X.]ht einverstanden waren, sollten auf den Klageweg verwiesen werden, sondern derjenige, der sie anstrebte (Motive zum [X.], 1889, [X.], 360). Im weiteren [X.] setzte si[X.]h dagegen s[X.]hon in der Erstfassung des Gesetzes über die 13
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Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem heutigen §
181 Abs.
1 [X.] das [X.] Re[X.]ht dur[X.]h. Die Zulässigkeit der Teilung sei in den meisten Fällen unstreitig. Es bedürfe deshalb keines Re[X.]htsstreits darüber, der für die Beteiligten nur unnötigen Kostenaufwand verursa[X.]he. Der Teilhaber, der die Unzulässigkeit der Teilung behaupte, könne darauf verwiesen werden, die-sen Einwand mit der [X.] analog dem heutigen § 771 ZPO gel-tend zu ma[X.]hen. Außerdem könne die Tatsa[X.]he, dass die Aufhebung der [X.] ausges[X.]hlossen sei, in das Grundbu[X.]h eingetragen werden (vgl. §
1010 Abs. 1 [X.]) und sei dann von dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht zu [X.] [X.], Die gesamten Materialien zu den Rei[X.]hs-Justizgesetzen,
1897, [X.], S.
69).
(b) Bei der S[X.]haffung des heutigen § 731 Satz 2 [X.] hat eine verglei[X.]h-bare Diskussion ni[X.]ht stattgefunden. Der damalige [X.] hat für die Teilung des [X.]svermögens
auf das Re[X.]ht der [X.] [X.], weil
dies dem früheren [X.] entspra[X.]h. Er hat die Einzelhei-ten im Gesetzgebungsverfahren ni[X.]ht weiter reflektiert ([X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h für das [X.], [X.], 1899 S. 352, 999). Das lag damals allerdings au[X.]h nahe. Die GbR war [X.] ni[X.]ht als re[X.]htsfähig anerkannt. Der [X.] ging im Gegenteil

den [X.]ern selbst zustehe (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs, [X.], [X.]). Mit dem Verweis auf das [X.]sre[X.]ht hat er aber au[X.]h die dort gefundene verfahrensre[X.]htli[X.]he Lösung für die GbR über-nommen.
(3) Die mit
§ 731 Satz 2, § 753 Abs. 1 Satz 1 [X.] na[X.]h wie vor vorge-s[X.]hriebene Anwendung des [X.]sre[X.]hts au[X.]h in verfahrensre[X.]htli[X.]her 15
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Hinsi[X.]ht steht ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu der dur[X.]h die Anerkennung der Re[X.]hts-fähigkeit der GbR veränderten Systematik des Re[X.]hts der GbR oder zu dessen Zwe[X.]ken. Zwingende Gründe, die Vors[X.]hrift des § 731 Satz 2 [X.] eins[X.]hrän-kend auszulegen, bestehen deshalb ni[X.]ht.

vielmehr den [X.]ern zu-stehe, ist allerdings dur[X.]h die Anerkennung der Re[X.]htsfähigkeit der [X.]. Deren wesentli[X.]he Re[X.]htsfolge ist, dass es eben dieses ges[X.]hlossene Ge-sells[X.]haftsvermögen heute gibt und dass das von dem [X.] so gerade ni[X.]ht mehr den [X.]ern, sondern dem Verband selbst zusteht. Ents[X.]heidende Veränderungen bewirkt diese konzeptionelle Neuorientierung aber nur für die werbende Außen-GbR.
Sie hätte den Gesetzgeber veranlassen können, die Abwi[X.]klung einer sol[X.]hen GbR stärker an die Abwi[X.]klung einer oHG anzunähern, wie sie namentli[X.]h in § 146 Abs. 1 und §
155 Abs. 1 HGB geregelt ist. Eine sol[X.]he Änderung hat der Gesetzgeber indessen ni[X.]ht vorge-nommen. Sie ist au[X.]h ni[X.]ht zwingend. Die Aufteilung des [X.] betrifft -
na[X.]h Beglei[X.]hung der Verbindli[X.]hkeiten gegenüber Dritten -
das Innenverhältnis der [X.]er in der Abwi[X.]klungsphase untereinander. In diesem Verhältnis wirkt si[X.]h die Anerkennung der Re[X.]htsfähigkeit ni[X.]ht aus. Jedenfalls lässt si[X.]h die Aufteilung des Grundvermögens der GbR unter An-wendung der Regelungen über die Teilungsversteigerung vornehmen, wie das bis heute gesetzli[X.]h vorgesehen ist.
(b) Au[X.]h die Besonderheiten der Abwi[X.]klung einer GbR stehen der An-wendung der Vors[X.]hriften über die Teilungsversteigerung ni[X.]ht entgegen. [X.] als eine typis[X.]he [X.] kann die GbR allerdings ni[X.]ht sofort dur[X.]h Umsetzung ihres Vermögens in Geld (vgl. § 733 Abs. 3
[X.]) vollbeendet wer-17
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den. Sie wird in ihrer werbenden Phase Verbindli[X.]hkeiten eingegangen sein und no[X.]h Außenstände haben. Beides muss geordnet abwi[X.]kelt werden. [X.] sieht das Gesetz in § 733 Abs. 3 und § 734 [X.] die Umsetzung von Ge-sells[X.]haftsvermögen
in Geld nur für den Fall vor, dass das Geldvermögen der GbR zur Erfüllung ihrer Verbindli[X.]hkeiten ni[X.]ht ausrei[X.]ht oder dass die Vertei-lung des Übers[X.]husses in Natur ni[X.]ht errei[X.]hbar ist. Sowohl die Abwi[X.]klung als au[X.]h die Verteilung des Übers[X.]husses obliegt na[X.]h § 730 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 2 [X.] allen [X.]ern gemeins[X.]haftli[X.]h. Diese Besonderheit der GbR steht indessen einer Befugnis des einzelnen [X.]ers zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Teilungsversteigerung ni[X.]ht entgegen. Zu der Stellung eines sol[X.]hen Antrags wird es nur kommen, wenn si[X.]h die Gesell-s[X.]hafter gerade hierauf geeinigt haben oder, was näher liegt, weil sie si[X.]h über die Verwertung uneins sind, ihre gemeins[X.]haftli[X.]he Ges[X.]häftsführung also ge-rade ni[X.]ht gelingt. In dieser Lage kann der einzelne [X.]er die [X.] jedenfalls verlangen, wenn das Vermö-gen der [X.] -
wie hier -
im Wesentli[X.]hen nur aus dem Grundstü[X.]k [X.] (Urteil vom 5. Dezember 1991
-
IX [X.], [X.]Z 116, 222, 228 f.). Es liegt dann ni[X.]ht anders als bei der [X.], bei der si[X.]h der Gesetzgeber für einen Verzi[X.]ht auf eine vorherige Klage ents[X.]hieden hat. Dem entspri[X.]ht die Verweisung in § 731 Satz 2 [X.].
([X.]) Eine eins[X.]hränkende Auslegung von § 731 Satz 2 [X.] gebietet au[X.]h der Umstand ni[X.]ht, dass die Teilungsversteigerung des Grundstü[X.]ks einer GbR eine wirksame Kündigung der GbR voraussetzt, im Teilungsversteigerungsver-fahren aber nur die Abgabe und der Zugang der Kündigungserklärung, ni[X.]ht ihre Wirksamkeit geprüft werden kann.
(aa) In der Notwendigkeit einer wirksamen Kündigung unters[X.]heidet si[X.]h das Re[X.]ht der GbR allerdings von dem Re[X.]ht der [X.]. Sie entspri[X.]ht 19
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zwar funktionell dem Aufhebungsanspru[X.]h des Teilhabers na[X.]h §
749 [X.], der, was aus § 749 Abs. 2 [X.] folgt, au[X.]h ausges[X.]hlossen oder einges[X.]hränkt werden kann. Es ist aber s[X.]hon ni[X.]ht so, dass der Gesetzgeber mit dem Re[X.]ht zur jederzeitigen Kündigung na[X.]h § 723 Abs. 1 [X.] ein gesetzli[X.]hes Leitbild für . Vielmehr ist das eine Regelung nur für eine von mehreren unters[X.]hiedli[X.]hen, jedo[X.]h glei[X.]hwertig nebeneinanderstehenden Formen der unbefristeten und der befristeten GbR ([X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 205/10, N[X.]-RR 2012, 1242, 1243 Rn. 11). Diese unters[X.]hiedli-[X.]hen Formen der GbR können in dem [X.]svertrag individuell ausge-staltet werden. Es muss deshalb von dem Vorhandensein sehr unters[X.]hiedli-[X.]her Kündigungsregelungen ausgegangen werden. Dann aber fehlen [X.] dafür, dass es über die
gesells[X.]hafts(vertrags)re[X.]htli[X.]hen Vorgaben für die Kündigung der GbR und die Verwertung ihres Vermögens unter den Gesell-s[X.]haftern der GbR in den meisten Fällen keinen Streit gäbe, wie der [X.] das für die [X.] voraussetzen konnte. Vielmehr
spri[X.]ht viel dafür, dass es in einer ni[X.]ht zu verna[X.]hlässigenden
Zahl von Fällen unter den Gesell-s[X.]haftern zu Meinungsvers[X.]hiedenheiten darüber kommt oder jedenfalls [X.] kann.
([X.]) Auf diesen Unters[X.]hied kommt es aber ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Der Gesetzgeber hat au[X.]h bei der [X.] Streit darüber ni[X.]ht für unmögli[X.]h gehalten, dass eine Aufhebung der [X.] ausges[X.]hlossen oder einge-s[X.]hränkt und damit eine Teilungsversteigerung ni[X.]ht oder no[X.]h ni[X.]ht zulässig ist. Er wollte die Last des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens jedo[X.]h ni[X.]ht dem [X.], sondern umgekehrt dem Teilhaber zumuten, der die Teilungs-versteigerung verhindern will. Es kommt deshalb ents[X.]heidend darauf an, ob diese Wertung au[X.]h für die GbR gere[X.]htfertigt ist. Der Senat bejaht
diese Fra-ge:
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(aaa) Ohne ein Antragsre[X.]ht könnte der einzelne [X.]er einer GbR die Teilungsversteigerung des Grundstü[X.]ks der GbR nur errei[X.]hen, wenn alle [X.]er zustimmen oder er seinen Versteigerungsanspru[X.]h einklagt. Die Zustimmung aller [X.]er zu errei[X.]hen wird ni[X.]ht immer gelingen. Die Ni[X.]hterteilung der Zustimmung muss dabei ni[X.]ht sa[X.]hli[X.]h begründet sein. Sie kann ihren Grund au[X.]h in Bequemli[X.]hkeit, Unsi[X.]herheit oder Angst vor der in der Zustimmung zum Ausdru[X.]k kommenden Mitverantwortung für die [X.] haben. Erteilen aber ni[X.]ht alle [X.]er die Zustimmung, muss der an der Versteigerung interessierte [X.]er die [X.]er, die ni[X.]ht zugestimmt haben, auf Zustimmung verklagen, au[X.]h wenn sie eigentli[X.]h keine Sa[X.]heinwände haben. Diese Last s[X.]hien dem Gesetzgeber bei der [X.] unangebra[X.]ht. Diese Wertung lässt si[X.]h au[X.]h bei der GbR dur[X.]haus sa[X.]hli[X.]h re[X.]htfertigen. Es gibt zahlrei[X.]he Ehegatten-
und Grundstü[X.]ks-[X.]en bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, deren Auseinandersetzung letztli[X.]h nur im Wege der Teilungsversteigerung mögli[X.]h ist. Bei sol[X.]hen [X.]en verur-sa[X.]hte ein Zwang zur Klage auf Zustimmung zur oder Duldung der [X.] ni[X.]ht unerhebli[X.]he, letztli[X.]h unnötige Prozesskosten; außerdem er-s[X.]hwerte und verzögerte er eine Auseinandersetzung ohne Not. Bei ihnen liegt es ni[X.]ht anders als bei der Auseinandersetzung der [X.], auf deren Regeln § 731 Satz 2, §
753 Abs. 1 Satz 1 [X.] verweisen.
([X.]b) Im Ergebnis genauso liegt es bei
größeren [X.]en bürgerli-[X.]hen Re[X.]hts, insbesondere sol[X.]hen, die Träger von Unternehmen sind.
Gerade bei sol[X.]hen [X.]en kann das Re[X.]ht eines Gesells[X.]haf-ters, die Teilungsversteigerung eines [X.]sgrundstü[X.]ks ohne vorheri-gen Re[X.]htsstreit zu beantragen, allerdings zu Störungen führen. Ein böswilliger [X.]er könnte den Umstand, dass die Wirksamkeit der Kündigung der GbR im Teilungsversteigerungsverfahren von dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht ni[X.]ht 22
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zu prüfen ist, etwa dazu missbrau[X.]hen, mit einem sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertig-ten Antrag auf Versteigerung eines Betriebsgrundstü[X.]ks seinen gesells[X.]haftsin-ternen Forderungen Na[X.]hdru[X.]k zu verleihen. Störungen sind au[X.]h mögli[X.]h, wenn die GbR an si[X.]h aufgelöst werden soll, aber etwa Streit darüber besteht, ob ein Betriebsgrundstü[X.]k isoliert oder zusammen mit dem Unternehmen der GbR verwertet werden soll. Hier könnte ein [X.]er mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung des zur Unternehmensveräußerung benötigten Betriebs-grundstü[X.]ks die anderen [X.]er unter Dru[X.]k setzen.
Diese mögli[X.]hen Störungen re[X.]htfertigen es na[X.]h der Überzeugung des Senats indessen ni[X.]ht, die Grundents[X.]heidung des Gesetzgebers für das An-tragsre[X.]ht des einzelnen [X.]ers einzus[X.]hränken. Der Gesetzgeber hat seine Ents[X.]heidung bei dem Re[X.]ht der [X.] ni[X.]ht nur mit dem Kos-tenargument, sondern au[X.]h damit begründet, dass dem Teilhaber, der si[X.]h ge-gen die Teilungsversteigerung wendet, der Re[X.]htsstreit eher zuzumuten sei. Diese Überlegung trifft au[X.]h für die GbR und gerade au[X.]h für sol[X.]he Gesell-s[X.]haften zu, die Trägerinnen von Unternehmen sind und bei denen am ehesten Störungen zu befür[X.]hten sind. [X.] von [X.]s-grundstü[X.]ken s[X.]hle[X.]hthin von einem Re[X.]htsstreit über die Erteilung der Zu-stimmung zur Zwangsversteigerung abhängig zu ma[X.]hen, wäre im Wesentli-[X.]hen nur bei sol[X.]hen [X.]en gere[X.]htfertigt. Gerade deren Gesells[X.]haf-tern ist es aber ohne weiteres mögli[X.]h und au[X.]h zuzumuten, si[X.]h gegen den Antrag mit der [X.] zur Wehr zu setzen. Ihnen kommt dabei au[X.]h zugute, dass si[X.]h ein [X.]er, der mit einem Antrag auf Teilungs-versteigerung gegen seinen Pfli[X.]hten als [X.]er verstößt, gegenüber der GbR selbst und gegenüber ihren [X.]ern s[X.]hadenersatzpfli[X.]htig ma[X.]hen kann und damit ein beträ[X.]htli[X.]hes Haftungsrisiko eingeht. Die so ent-stehende Last eines [X.]verfahrens ist den [X.]ern einer GbR ni[X.]ht zuletzt au[X.]h deshalb zuzumuten, weil sie diese Folge dur[X.]h einen 25
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Formwe[X.]hsel in eine der [X.]sformen vermeiden können, die der Ge-setzgeber speziell für die Führung von Unternehmen vorgesehen hat. Dieser
wäre etwa beim We[X.]hsel in eine oHG ohne großen Aufwand dur[X.]h [X.]eldung zum Handelsregister mögli[X.]h.
(d) Der [X.]er muss ferner ni[X.]ht im Interesse eines effektiven S[X.]hutzes der GbR selbst oder der übrigen [X.]er darauf verwiesen werden, vor der Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung den Versteige-rungsanspru[X.]h gegen die übrigen [X.]er geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hzusetzen. Die GbR und die übrigen [X.]er können ihre Re[X.]hte mit einer [X.] analog § 771 [X.] wirksam wahrnehmen. Die Teilungsversteige-rung wird zwar ni[X.]ht allein dur[X.]h Erhebung einer sol[X.]hen Klage aufgehalten. Analog § 771 Abs. 3, § 769 ZPO kann das Prozessgeri[X.]ht aber mit einer einst-weiligen Anordnung die Einstellung des Verfahrens anordnen. Diese Mögli[X.]h-keit trägt einerseits den bere[X.]htigten Interesse der GbR und der übrigen Ge-sells[X.]hafter, anderseits aber au[X.]h den Interessen des auss[X.]heidenden Gesell-s[X.]hafters (und seiner Gläubiger, vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1991

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IX [X.], [X.]Z 116, 222, 228) angemessen Re[X.]hnung.
(e) Die Verweisung der übrigen [X.]er auf die Widerspru[X.]hskla-ge analog § 771 ZPO führt s[X.]hließli[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht des Beteiligten zu 4 ni[X.]ht zu einer unnötigen Doppelprüfung mit der Gefahr widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen, nämli[X.]h im Teilungsversteigerungsverfahren einerseits und im [X.]verfahren andererseits. Im Teilungsversteigerungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Kündigung erklärt und zugegangen ist. Über die Wirk-samkeit der Kündigung ist, wie au[X.]h über andere Einwände gegen die Zuläs-sigkeit der Teilungsversteigerung, etwa eine abwei[X.]hende Regelung im [X.] oder
dass die isolierte Versteigerung des Grundstü[X.]ks zu einer unsa[X.]hgemäßen Verwertung des [X.] führe, allein im Wi-26
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derspru[X.]hsklageverfahren zu ents[X.]heiden. Im [X.] sind sol[X.]he Einwände dagegen ausges[X.]hlossen.
[X.]) Die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Teilungserklärung liegen vor. Die Beteiligte zu 1 ist, wie entspre[X.]hend § 181 Abs. 2 Satz 1 [X.] geboten, als [X.]erin der GbR im Grundbu[X.]h des [X.]sgrund-stü[X.]ks eingetragen. Formgere[X.]ht na[X.]hgewiesen
ist ferner, dass sie die Gesell-s[X.]haft gekündigt hat und diese Erklärung den übrigen [X.]ern zuge-gangen ist.
2. Die Zurü[X.]kweisung des Antrags des Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung na[X.]h § 180 Abs. 2 [X.] ist ebenfalls re[X.]htmäßig.
Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist die Teilungsversteigerung für die Dauer von längstens einem Jahr auf Antrag eines Miteigentümers einstweilen einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Mitei-gentümer
angemessen ers[X.]heint. Eine sol[X.]he Einstellung des Verfahrens soll na[X.]h ihrem Grundgedanken dur[X.]h Abwägung der widerstreitenden Interessen verhindern, dass ein wirts[X.]haftli[X.]h Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung »zur Unzeit« dur[X.]hsetzt, um den wirts[X.]haftli[X.]h S[X.]hwä[X.]heren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstü[X.]k zu drängen. Besondere Umstände müssen einen befristeten Aufs[X.]hub angemessen er-s[X.]heinen lassen, weil in der Einstellungszeit mit deren Veränderung gere[X.]hnet werden
kann. Sie müssen in den se[X.]hs oder zwölf Monaten voraussi[X.]htli[X.]h zu beheben sein, um die das Verfahren na[X.]h § 180 Abs. 2 [X.] ausgesetzt wer-den kann. Einwände gegen die Teilungsversteigerung als sol[X.]he fallen ni[X.]ht darunter (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar
1981 -
V [X.], [X.]Z 79, 249, 255 f. und Bes[X.]hluss vom 25.
Juni 2004 -
IXa [X.], N[X.] 2004, 3635, 28
29
30
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16
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3636; [X.], [X.], 20. Aufl., §
180 Rn. 12.2.d). Sol[X.]he behe[X.]aren Umstände ma[X.]ht der Beteiligte zu 4 ni[X.]ht geltend. Er will keinen Aufs[X.]hub der Teilungs-versteigerung errei[X.]hen, sondern diese verhindern. Dem dient ni[X.]ht die einst-weilige Einstellung na[X.]h §
180 Abs. 2 [X.], sondern die erwähnte [X.] analog § 771 ZPO.
IV.
Die Kostenents[X.]heidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist an-wendbar, da si[X.]h die Beteiligten beim Streit um die Anordnung der [X.] ähnli[X.]h wie in einem kontradiktoris[X.]hen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Bes[X.]hlüsse vom 20. Juli 2006 -
V [X.], N[X.]-RR 2007, 143 Rn.
10, vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378, 381 Rn. 8 und

31
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vom 30. September 2010 -
V [X.], N[X.] 2011, 525, 528 Rn. 27, insoweit ni[X.]ht in [X.]Z 187, 132 abgedru[X.]kt).
Stresemann
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
Czub

Ri[X.] Dr. [X.] ist infolge

Brü[X.]kner
Urlaubs an der Unters[X.]hrift
gehindert.

[X.], den 14. Juni 2013

Die Vorsitzende

Stresemann

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 21.06.2012 -
30 [X.]/12 -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 29.10.2012 -
82 [X.], 365, 388, 498/12 -

Meta

V ZB 198/12

16.05.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. V ZB 198/12 (REWIS RS 2013, 5671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5671

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 183/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 98/16 (Bundesgerichtshof)


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V ZB 198/12

V ZB 84/10

II ZR 205/10

V ZB 219/09

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