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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 189/13
vom
3. September
2013
in der Strafsache
gegen
wegen banden-
und gewerbsmäßigen Betruges u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. September
2013
be-schlossen:
Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 13.
August 2013 sowie diejenigen vom 16.
August 2013 gegen den Beschluss des Se-nats vom 10.
Juli 2013 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des
Land-gerichts [X.] vom 21.
August 2012 mit Beschluss vom 10.
Juli 2013 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Anhörungsrügen (§
356a [X.]) des Verurteilten selbst vom 13.
August 2013 sowie diejenigen seiner Verteidiger, Rechtsanwalt E.
und Prof. Dr. B.
, jeweils vom 16.
August 2013 sind zurückzuweisen.
Die Anträge erweisen sich als unbegründet. Der Senat hat über die Re-vision des Angeklagten -
wie sich aus dem Verwerfungsbeschluss ausdrücklich ergibt -
unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigung vom 28.
Juni 2013 zu dem ausführlich begründeten Antrag des [X.] vom 14.
Mai 2013 eingehend beraten und auf der Grundlage der Bera-tung dem genannten
Antrag des [X.]s (bei gleichzeitiger ge-ringfügiger Änderung des Tenors des angefochtenen Urteils) entsprechend durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 [X.] entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichti-1
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gendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung deren Ausführun-gen im Schriftsatz vom 28.
Juni 2013 nicht gefolgt ist, begründet keinen Ge-hörsverstoß (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Mai 2012
1 [X.], [X.], 314). Den von Art.
103 Abs.
1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach §
349 Abs.
2 [X.] durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermitt-lung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§
349 Abs.
3 Satz
1 [X.]) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§
349 Abs.
3 Satz 2 [X.]), von der im [X.] durch den jetzt Verurteilten Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan ([X.], Beschluss vom 20.
Juni 2007
2 BvR 746/07, in [X.] 2007, 370
teilweise abgedruckt; siehe auch bereits [X.], Beschluss vom 21.
Januar 2002
2 BvR 1225/01, [X.], 487, 489). Im Übrigen zwingt Art.
103 Abs.
1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten aus-drücklich zu bescheiden (vgl. [X.],
aaO; siehe auch etwa [X.], Beschluss vom 2.
Juli 2013
2 StR 99/13).
Soweit in der durch Prof. Dr. B.
für den Verurteilten erhobenen Anhörungsrüge eine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG darin gesehen wird, dass die Revision mit einer auf die Verletzung von §
250 [X.] gestützten Ver-fahrensrüge keinen Erfolg hatte, sei folgendes angemerkt: Die Revision hatte insoweit beanstandet, dass das [X.] Erkenntnisse aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durch zeugenschaftliche Vernehmung eines Polizeibeamten und nicht durch Abspielen der Aufzeichnungen der Überwa-chungsmaßnahmen in die Hauptverhandlung eingeführt hatte (S.
150 der Revi-sionsbegründung). Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung, auf die der [X.] in seiner Antragsschrift Bezug nimmt, ist der Grundsatz 3
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materieller Unmittelbarkeit in §
250 [X.] auf den Vorrang des -
hier gerade erhobenen -
Personalbeweises vor dem [X.] begrenzt (siehe [X.]/[X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
250 Rn.
1 und 23 f. je-weils mwN). Eine Ausweitung auf das allgemein sachnächste Beweismittel ergibt sich aus §
250 [X.] gerade nicht (Sander/[X.], aaO; siehe auch [X.], Beschluss vom 26.
Mai 1981
2 BvR 215/81, [X.]E 57, 250, 278 f.).
Wahl
Rothfuß
Jäger
Radtke
Mosbacher
Meta
03.09.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. 1 StR 189/13 (REWIS RS 2013, 3088)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3088
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