Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2017, Az. 1 StR 476/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14244

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130317B1[X.]TR476.15.0

BUN[X.][X.]GERICHT[X.]HOF

BE[X.]CHLU[X.][X.]
1 [X.]/15

vom
13. März
2017
in der [X.]trafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: [X.]teuerhinterziehung u.a.

zu 2.: Beihilfe zur [X.]teuerhinterziehung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. [X.]trafsenat des [X.] hat am
13. März
2017
gemäß §
356a
[X.]tPO beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten werden zurückgewiesen.
Die Verurteilten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2015 durch Beschluss vom 22.
De-zember 2016 gemäß §
349 Abs.
2 [X.]tPO als unbegründet verworfen. Mit [X.]chreiben vom 5. Januar 2017, am selben Tag per Telefax beim Bundesge-richtshof eingegangen, haben beide Verurteilte
beantragt, das Verfahren ge-mäß §
356a [X.]tPO in die Lage vor Erlass des [X.] und Termin zur
Hauptverhandlung anzuberaumen. Die zulässigen Anhörungsrügen sind unbegründet.

1. Mit ihren Anhörungsrügen machen die Verurteilten geltend, der [X.] habe bei seiner Revisionsentscheidung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er entscheidungserhebliches Vorbringen der [X.] ent-weder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Er-wägung
gezogen habe.

Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Revisionsbe-gründung des Verteidigers

W.

vom 25.
November 2015 geltend gemacht worden sei, das [X.] habe Tatsachen festgestellt, die eine inländische 1
2
3
-
3
-
Geschäftsleitung der [X.] durch den ehe-maligen Mitangeklagten Bü.

begründeten.
Der gesondert verfolgte Bü.

sei als vertretungsbefugtes Organ dieser Gesellschaften bestellt ge-wesen. Damit habe in Folge von §
10 AO eine unbeschränkte inländische [X.]teuerpflicht der Gesellschaften vorgelegen. Dies sei bei der [X.]ubsumtion des [X.]achverhalts unter §
[X.] zu berücksichtigen gewesen, weil die Zwischen-schaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsprechung noch in keinem Fall als missbräuchlich behandelt worden sei. Die betreffende Gesell-schaft im Inland könne nicht mit den Argumenten hinweggedacht werden, die in dem angefochtenen Urteil und in der Antragsschrift des [X.] enthalten seien.

2. Die innerhalb der Frist des §
356a
[X.]atz
2
[X.]tPO erhobenen Anhö-rungsrügen sind zulässig. [X.]ie haben jedoch in der [X.]ache keinen Erfolg; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§
356a [X.]tPO).

a) Der [X.] hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder
in einer Art.
103 Abs.
1 GG widersprechenden Weise Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten über-gangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der [X.] die Revisionen der Verurteilten ohne Begründung gemäß §
349 Abs.
2 [X.]tPO verworfen hat. Einer Begründung bedurfte es bei der hier [X.] gemäß §
349 Abs.
2 [X.]tPO ergangenen Entscheidung nicht. Das [X.] gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begrün-dung (vgl. nur [X.] [Kammer], Beschluss vom 30.
Juni 2014

2
BvR 792/11 4
5
6
-
4
-
mwN, wistra
2014, 434). Auch die Gewährleistungen der [X.] verlangen eine Begründung der Entscheidung des [X.] nicht ([X.], Entscheidung vom 13.
Februar 2007

15073/03, [X.], 274, 276; siehe auch [X.], Beschluss vom
12. November 2013

3 [X.], [X.]traFo 2014, 121). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. [X.] aaO mwN).

[X.]o verhält
es sich auch hier. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Zu den steuerrechtlichen Vorfragen hat er jeweils auch die einschlägige Rechtsprechung des [X.] sowie
des Gerichtshofs der [X.] herangezogen und seiner Re-visionsentscheidung zugrunde gelegt. Bei seiner Entscheidung hat der [X.] auch das Vorbringen und die Ausführungen der Beschwerdeführer zu §
10 AO berücksichtigt. Er hat jedoch deren Auffassung nicht geteilt, dass hier ein [X.]ach-verhalt vorliege, bei dem die Anwendung dieser Vorschrift dazu führen würde, dass die vom [X.] angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen nicht gegeben seien.

[X.]oweit die Beschwerdeführer die erhobenen Beweise anders als das [X.] würdigen und hieraus andere rechtliche [X.]chlüsse ziehen, ergibt sich weder ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer noch ein Ge-hörsverstoß. Die Beweiswürdigung des [X.]s, dass das Konzept der Installierung einer Holding nicht tatsächlich umgesetzt wurde und die [X.] weiterhin durch den anderweitig verfolgten Bü.

von [X.] aus geleitet wurden, während die Muttergesellschaft hierauf kei-7
8
-
5
-
nen Einfluss nahm (UA [X.].
116 f.), hält ebenso rechtlicher Nachprüfung stand, wie die Würdigung des [X.]s, dass die Firmen B.

und

[X.]

nur formal vorgeschoben waren, um die [X.] Gegebenheiten zur verschleiern (UA [X.].
117). Indem die [X.] davon ausgehen, es sei eine inländische Geschäftsleitung der luxemburgi-

8) und dabei unterstellen, bei der Holding seien geschäftsleitende Entscheidungen getroffen worden (so die dort in Bezug genommene Revisionsbegründung des Verteidigers

W.

vom 25.
November 2015, Rn.
27), lösen sie sich von den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen.

Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer verstößt ihre
Verurtei-lung
wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des anderweitig ver-folgten Bü.


370 AO, §
27 [X.]tGB) weder gegen die Rechtsprechung des [X.] noch gegen die des Gerichtshofs der Europäischen
Union. Das [X.] ist hinsichtlich der Annahme einer verdeckten Gewinnaus-schüttung im [X.]inne des §
20 Abs.
1 Nr. 1 [X.]atz
2 E[X.]tG, die auf [X.] des Gesellschafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt

wie schon der Ge-neralbundesanwalt in seinen
Antragsschriften aufgezeigt hat

von zutreffenden
Grundsätzen ausgegangen. Die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen auch einen Zufluss im [X.]inne des §
11 Abs.
1 [X.]atz
1 E[X.]tG beim gesondert verfolgten Bü.

(vgl. dazu auch §
39 AO sowie [X.], Beschluss vom 2.
November 2010

1 [X.]tR 544/09, Rn.
103
ff., NZWi[X.]t 2012, 75). Nach den Urteilsfeststellungen konnte dieser über die auf den Konten der [X.] Gesellschaften eingehenden Geldbeträge frei verfügen (UA
[X.].
134). Auch das
bei der F.

Bank in K.

für die B.

eingerichtete Konto diente nach den Feststellungen des [X.]s 9
-
6
-
lediglich dazu, dass Bü.

die dort eingehenden Geldbeträge nach eigenem Gutdünken verwenden konnte (UA [X.].
33).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.]tPO (vgl. u.a. die [X.]sbeschlüsse vom 22. Mai 2015

1 [X.]tR 121/15 und vom 2. [X.]eptember 2015

1 [X.]tR 207/15, N[X.]tZ-RR 2016, 151).
Raum

Jäger Bellay

Cirener Fischer
10

Meta

1 StR 476/15

13.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2017, Az. 1 StR 476/15 (REWIS RS 2017, 14244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14244

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1 StR 476/15

3 StR 135/13

1 StR 544/09

1 StR 207/15

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