Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2003, Az. II ZR 202/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 456

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:1. Dezember 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaAO §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 219; [X.] §§ 291, 301; BGB § 426a)Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit [X.](§ 291 Abs. 1 [X.]) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigenSteuererstattungsanspruchs des [X.] gegenüber der Organgesell-schaft nach den für den [X.] geltenden Grundsätzen(Ergänzung zu [X.], 50).b)Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an [X.] sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen,welche er später für die [X.] muß.[X.], Urteil vom 1. Dezember 2003 - II [X.]/01 -KG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], Dr. Graf undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. [X.] vom 28. März 2001 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für [X.] des [X.] vom 12. November 1998wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des [X.].Von Rechts [X.]:Die seit 1990 mit der Klägerin verschmolzene B. [X.] (künftig: [X.]) hielt ursprünglich sämtliche Aktien an ihrer Toch-tergesellschaft, der [X.] (künftig: [X.]). Diese hattesich gegenüber der Beklagten durch einen "Geschäftsbesorgungsvertrag" vom- 3 -3. April 1978 verpflichtet, ihre Erzeugnisse nach den Weisungen der [X.] eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Beklagten zu fertigen und zu ver-treiben. Als Entgelt dafür hatte die Beklagte der [X.] u.a. die kalkulatorischenAbschreibungen auf ihr Anlagevermögen sowie "alle übrigen [X.] Instandhaltung, Steuern (Grundsteuer, Vermögenssteuer, Vermögensab-gabe, Kfz-Steuer, Gewerbekapitalsteuer) und Versicherungen" zu erstatten, dieim Zusammenhang mit der Nutzung des Anlagevermögens der [X.] fürRechnung der Beklagten entstanden. Ab 1. Januar 1981 übernahm die [X.] entsprechenden Vertrages mit der [X.] deren jährliche Handelsbi-lanzergebnisse (Gewinn oder Verlust) zum jeweiligen Abschlußstichtag undhatte in ihrer Eigenschaft als Organträgerin auch die auf die [X.] entfallen-den Gewerbe- und Umsatzsteuern zu zahlen, die sie dann regelmäßig auf die[X.] umlegte. Durch Vertrag vom 23. Dezember 1988 veräußerte die [X.] Anteile an der [X.] unter Aufhebung des mit ihr geschlossenen Ergeb-nisabführungsvertrages an die Beklagte, welche die [X.] im Mai 1990 mitsich verschmolz. Aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung vom [X.] mußte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der [X.] für den Veranla-gungszeitraum 1985 bis 1988 auf die frühere [X.] entfallende Umsatzsteuernin Höhe von 1.215.764,00 DM sowie Gewerbesteuern von 256.420,00 [X.].Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Erstattung dieserBeträge. Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hatihr entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststel-lung des Berufungsgerichts, daß sich aus der zwischen der [X.] und der [X.] geübten Steuerumlagepraxis eine von dem [X.] zwi-schen beiden unabhängige vertragliche Verpflichtung der [X.] gegenüberder [X.] zur Erstattung der auf die [X.] entfallenden und von der [X.] zu zahlenden Steuern nicht hinreichend entnehmen läßt. [X.] der [X.] bzw. der Klägerin als deren Rechtsnachfolge-rin aus § 670 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die [X.] als Organträge-rin aufgrund der organschaftlichen Eingliederung der [X.] in ihr Unterneh-men (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 1-3KStG) selbst Steuerschuldnerin war und die [X.] für deren Steuerschuld ge-mäß §§ 73, 219 AO lediglich subsidiär haftete. Die [X.] leistete daher [X.] nicht "im Auftrag" der [X.], sondern aufgrund eigener Ver-pflichtung. Da jedoch die [X.] aufgrund des [X.]esmit ihrer Muttergesellschaft ohnehin ihren gesamten Jahresüberschuß an ihreMuttergesellschaft abzuführen hatte, spielte es im wirtschaftlichen Ergebniskeine Rolle, ob sie eine Steuerumlage oder statt ihrer einen entsprechend [X.] Gewinn abführte. Auch aus Sicht des [X.] (Klägerin) stellt [X.] in solchem Fall wirtschaftlich - mit entsprechender Auswir-kung auf die Bilanzierung gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB - als "Vor-weg-Gewinnabführung" dar (vgl. Förschle in: [X.] Bilanzkommentar,5. Aufl. § 275 Rdn. 258 m.N.; im Ergebnis ebenso [X.]/[X.]/[X.],Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 275 Rdn. 192 f.).- 5 -Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Steuerumlagepraxisder Rechtsvorgängerinnen der [X.] aufgrund sowie im Rahmen des[X.]es und nicht aufgrund einer zusätzlich übernomme-nen vertraglichen Verpflichtung der [X.] zur Steuererstattung erfolgt ist.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin [X.] kein gesetzlicher Erstattungsanspruch entsprechend § 426 Abs. 2 [X.] Ausgleich der nachentrichteten Steuern zu.a) Zwar schließt nach der Rechtsprechung des [X.] diegemäß § [X.] nur subsidiäre Haftung der Organgesellschaft (hier: [X.])für die Steuerschulden des [X.] gemäß § 73 AO ein zwischen beidenbestehendes [X.] gegenüber dem Steuerfiskus (vgl. § 44Abs. 1 Satz 2 AO) mit der Folge eines Innenausgleichs entsprechend § [X.] für die auf das Unternehmen der Organgesellschaft entfallende Steuer-schuld des [X.] nicht aus ([X.], 50; Senat, [X.]Z 141, 79, 85).Ein Ausgleichsanspruch des [X.] gemäß § 426 BGB kommt [X.] in Betracht, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" (§ 426 Abs. 1 Satz 1BGB). Ob deshalb bei Bestehen eines [X.] eine entspre-chende Anwendung des § 426 BGB schlechthin ausscheidet, wie in [X.],50, 55 offenbar angenommen, kann dahinstehen. Denn unabhängig davonrichten sich Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner (vgl. [X.]Z103, 72, 76). Besteht - wie hier - ein [X.], so kann [X.] z.B. einen zu einem Fehlbetrag der Organgesellschaft führendenoder diesen vertiefenden Regreßanspruch nicht geltend machen, weil er denentsprechenden Betrag gemäß § 302 Abs. 1 [X.] sogleich zurückgewährenmüßte (§ 242 BGB). Deckt oder übersteigt dagegen - wie offenbar im vorlie-- 6 -genden Fall - der sonstige Ertrag der Organgesellschaft die auf sie entfallendenSteuern, so könnte der Organträger entweder - bei Fehlen einer Aus-gleichspflicht gemäß § 426 BGB - die Abführung des gesamten Gewinns [X.] fordern und daraus seine durch die Organgesellschaft verursachteSteuerbelastung decken oder anderenfalls die Steuerbelastung gesondert aufdie Organgesellschaft umlegen und die Abführung des danach verbleibendenGewinns verlangen. Insgesamt kann er auch hier im Ergebnis nicht mehr alsden Gewinn vor Steuern beanspruchen.Dementsprechend konnte auch die [X.] von der [X.] für den [X.]-raum von 1985 bis 1988 unabhängig von etwaigen späteren [X.] nicht mehr verlangen als die bereits bezahlte Steuer und den darüberhinaus abgeführten Gewinn, mit dem der von der Klägerin geltend gemachteSteuermehrbetrag bereits abgegolten ist. Der von dem Berufungsgericht heran-gezogenen Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch wegenzuviel abgeführten Gewinns bedarf es [X.]) Ein noch bestehender Steuererstattungsanspruch der Klägerin ergibtsich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht daraus, daß [X.] aufgrund des [X.] vom 3. April 1978 der[X.] gegenüber zur Steuererstattung verpflichtet war. Diese [X.] zwar - entgegen der Ansicht der Revision - gemäß § 13 Nr. 3 des [X.] auch die Umsatzsteuer, soweit die in dem Vertrag vereinbarten Leistun-gen umsatzsteuerpflichtig waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war [X.] weder [X.] dieses Vertrages noch wurde er gemäß § 328 BGB zu ihrenGunsten abgeschlossen, zumal er aus der [X.] vor Abschluß des [X.] datiert. Soweit das Berufungsgericht die Klage gleichwohl fürbegründet hält, weil die von der Klägerin für den [X.]raum 1985 bis 1988 nach-- 7 -entrichteten Steuern bei rückschauender Betrachtung von der Beklagten (auf-grund des [X.]) an die [X.] und von dieser ohneSchmälerung des tatsächlichen abgeführten Gewinns an die [X.] zu erstat-ten gewesen wären, geht dies fehl. Zwar haftet die Beklagte als Rechtsnachfol-gerin der [X.] für deren Schulden. Diese hatte aber gemäß § 301 [X.]höchstens den in ihren damaligen Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewie-senen Gewinn abzuführen, der die streitige [X.] gegenüberder Beklagten nicht enthielt. Selbst wenn man materiell-rechtlich einen in [X.] 1985 bis 1988 entstandenen Anspruch der [X.] gegen die Beklagteauf Steuernachzahlung annähme, wäre dieser durch Konfusion infolge der [X.] der [X.] mit der Beklagten erloschen und könnte daher nichtmehr zur (mittelbaren) Begründung eines Steuernachzahlungsanspruchs derKlägerin gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der [X.] herange-zogen werden.Wollte die Klägerin bzw. die [X.] sich etwaige Ansprüche gegen [X.] wegen nachzuentrichtender Steuern sichern, so hätten sie dies in dem- 8 -Vertrag über den Verkauf der [X.] an die Beklagte regeln müssen. [X.] enthält eine Schiedsklausel und ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn

Meta

II ZR 202/01

01.12.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2003, Az. II ZR 202/01 (REWIS RS 2003, 456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 456

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