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PDF anzeigen[X.]/03vom14. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 ge-mäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2003 wirda) das Verfahren im [X.] 1 der Urteilsgründe eingestellt; [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskassezur [X.]) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagtewegen Vergewaltigung, wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von[X.] in 19 Fällen unter Einbeziehung der Ein-zelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom25. Februar 1999 (7 [X.]), dessen Gesamtstrafe aufge-löst wird, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahrenverurteilt wird.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in drei Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Miß-brauchs von [X.] in 19 Fällen unter Einbeziehung von Einzel-strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von siebenJahren und zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 e-benklägerin verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mitsachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat nur den aus [X.] ersichtlichen Erfolg.Die Verurteilung wegen des an einem nicht näher feststellbaren [X.] 1984 begangenen sexuellen Mißbrauch von R. ([X.] 1der Urteilsgründe) kann keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwaltzu Recht ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, daß diese Tat bereits ver-jährt war, als am 30. Juni 1994 die Vorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB [X.] trat, wonach die Verjährung solcher Taten bis zur Vollendung [X.] Lebensjahres des Opfers ruht. Der Senat schließt aus, daß sich in einerneuen Verhandlung eine Tatbegehung nach dem 30. Juni 1984 wird [X.], und stellt deshalb das Verfahren insoweit ein.Die Revision zeigt mit ihren Einzelbeanstandungen gegen die Strafzu-messung keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Der [X.] Verfahrenseinstellung bedingte Wegfall der Einzelstrafe von neun Monatenberührt die Gesamtstrafe nicht. Der Senat schließt angesichts der übrigen Ein-zelstrafen von einmal drei Jahren, [X.] einem Jahr und zweimal [X.] sowie der drei einbezogenen Freiheitsstrafen von jeweils drei [X.], daß die angesichts des Gesamtschuldumfangs - ein jahrelanger sexueller- 4 -Mißbrauch, begangen an einer Tochter und zwei Stieftöchtern, bei dem es [X.] vier Schwangerschaften kam - ohnehin sehr milde bemessene Ge-samtfreiheitsstrafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das [X.] dieVerjährungsfrage zutreffend beurteilt hätte.[X.] von [X.] [X.]
Meta
14.10.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. 3 StR 346/03 (REWIS RS 2003, 1223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1223
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