Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. 3 StR 373/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 997

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[X.] 373/01vom17. Oktober 2001in der [X.] Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am17. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet worden ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendi-gen Auslagen des Beschwerdeführers im [X.] zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen. Die der Neben-klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen trägt der Beschwerdeführer zu zwei Drittel.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf [X.] und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mitseiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatzum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-- 3 -neralbundesanwalts keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch bestehen gegen die Anordnung der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgreifende rechtliche Be-denken.Das [X.] hat - sachverstig beraten - dazu im wesentlichen [X.]: Der Angeklagte leide an einer Perslichkeitsstrung inForm eines "Borderline"-Syndroms, die [X.] sich genommen weder eine krank-hafte seelische Strung noch eine schwere andere seelische Abartigkeit dar-stelle und die grundstzliche Schuldfigkeit nicht beeinflusse. Wegen einerauf die Perslichkeitsstrung zurckzu[X.]enden Affektlabilitt bestehe beiihm die Neigung, in [X.] ihn belastenden, nicht unbedingt besonders affektivzugespitzten Situationen seine Affe[X.] zum gewaltttigen Durchbruch kommenzu lassen. Dabei wirke sich aucstigend aus, [X.] der Angeklagte [X.] ein moralisches Wertesystem verf, das ihn von der Begehung einerGewalttat abhalten [X.]. Auf Grund seiner Perslichkeitsstrung [X.] der Angeklagte mithin wrend einer lren Dauer so [X.], [X.] es nur des Eintritts eines weiteren - nicht vorhersehbaren und kaumeinsctzbaren - Faktors rfe, um den Zustand der zumindest vermindertenSchuldfigkeit auszulsen. Da der beziehungsunfige Angeklagte massivegewaltttige Ausschreitungen als Mittel zur Konfliktlsung in sein Verhaltens-muster aufgenommen habe, sei auch in kftigen Lebenssituationen mit krank-heitsbedingten, die Allgemeinheit ge[X.]denden Kurzschluûhandlungen zurechnen.Diese Feststellungen ergeben den [X.] die Unterbringung in einem psych-iatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erforderlichen lr andauerndenZustand der zumindest verminderten Schuldfigkeit (st.Rspr., vgl. [X.] -22, 27; 42, 385 f.) nicht. Nach ihnen liegt beim Angeklagten keine der biologi-schen Anomalien der §§ 20, 21 StGB vor, mlich eine seelische Strung, einetiefgreifende Bewuûtseinsstrung, ein Schwachsinn oder eine schwere andereseelische Abartigkeit ([X.]). [X.] bei dem Angeklagten die dauerhafteDisposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden Situationen wegen man-gelnder Figkeit zur Affektverarbeitung in den Zustand erheblich vermindeterSchuldfigkeit zu geraten, t [X.] die Unterbringung nicht, weil diese [X.] allein keinen Zustand der eingeschr[X.]n [X.](vgl. [X.]R StGB § 63 Zustand 27; [X.], [X.]. vom 1. September 1998- 4 StR 367/98).Der Senat [X.] aus, [X.] sich auf Grund einer neuen Hauptverhand-lung Umstrgeben k, die die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus doch noch rechtfertigen, und [X.] sich ihre Anordnung aufdie Hr Freiheitsstrafe ausgewirkt haben kann. Er hat deshalb in der [X.] selbst entschieden und die Maûregelanordnung entfallen [X.] 5 -Die Kosten- und Auslagenentscheidung trt dem Umstand Rechnung,[X.] der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat (§§ 473Abs. 4, 472 Abs. 1 StPO).Tolksdorf [X.] Becker

Meta

3 StR 373/01

17.10.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. 3 StR 373/01 (REWIS RS 2001, 997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 997

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