Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 12/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 1470

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/05
vom 6. Oktober 2005 in der [X.]

betreffend [X.] nach § 44 LwAnpG

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.]rof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des Senats für [X.]n des [X.] in [X.] vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsteller, die der An-tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das [X.] 3.500 •.

Gründe: [X.]
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin Abfindungsan-sprüche geltend. Sie waren Mitglied der L[X.]G ([X.]) [X.].

, aus der sie nach dem 15. März 1990 und vor Ende 1991 ausschieden. Im Wege des Zwischenfeststellungsantrags greifen sie die Wirksamkeit der [X.]eilung der L[X.]G ([X.]) [X.]in verschiedene [X.] ([X.]) und deren Zusammenschluss mit verschiedenen L[X.]Gen ([X.]) im Februar 1991 an, in deren Folge die [X.] entstand. - 3 -

Zunächst haben die Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Umwandlungsvorgänge, in deren Ergebnis die Antragsgegnerin gegründet [X.], unwirksam sind. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder einer [X.]eilung nach dem [X.] hervorgegangen ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] - Senat für [X.]n - den in der Beschwerdeinstanz dahin geän-derten Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolge-rin verschiedener L[X.]Gen ist, teils als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgen die Antragsteller ihren in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es indes.

Die Antragsteller meinen, der angefochtene [X.]uss weiche von der Senatsentscheidung vom 5. November 2004 ([X.], [X.], 86) ab, - 4 - weil hier die Verhältnisse zumindest bezüglich der L[X.]G [X.].

völlig [X.] lägen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung ver-schieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwie-weit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, [X.], 149, 151). Daran fehlt es hier. Die Antragsteller verweisen zwar auf einen in dem Senatsbeschluss vom 5. November 2004 (aaO) enthaltenen Rechtssatz, zeigen aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der [X.] Entscheidung auf. Sie halten diese lediglich für fehlerhaft; das [X.] insbesondere die Ausführungen in dem - nach Ablauf der Frist für die [X.] eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli 2005. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist es jedoch ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechts-fehler unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).

- 5 - II[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Etwaige [X.] der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

[X.]

Lemke

Czub

Meta

BLw 12/05

06.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 12/05 (REWIS RS 2005, 1470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1470

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.