Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. BLw 15/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 279

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[X.][X.] vom 13. Dezember 2007 in der [X.] - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 13. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.], 12. Zivilsenat [X.] Senat für [X.]n [X.], vom 31. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 44.306,35 •. Gründe: [X.] Die [X.]arteien sind Nachfolgeunternehmen ehemaliger [X.]. Diese hat-ten Teile ihres Vermögens in eine kooperative Einrichtung ([X.]) eingebracht, aus der später eine L[X.]G ([X.]) hervorging, und zudem einen von dieser L[X.]G ([X.]) verwalteten gemeinschaftlichen Fonds gebildet. In einem von Vorstandsmitglie-dern der Trägerbetriebe der [X.] unterzeichneten [X.]rotokoll über die "endgültige Teilung" der L[X.]G ([X.]) ist auch eine Vereinbarung über die Auflösung des ge-meinschaftlichen Fonds enthalten. Diese weist eine Forderung der Antragstelle-rin gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 86.655,68 DM aus, deren Rückzahlung für zehn Jahre gestundet wurde. 1 - 3 - 2 Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin aus dieser Abrede [X.] verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag statt-gegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des [X.]. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch. 3 1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen [X.] wie sie selbst ausführt [X.] diver-genzunabhängigen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, führt das nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Eine nach dem Gesetz nicht zulässige Rechtsbe-schwerde wird nicht dadurch statthaft, dass sie (auch) auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützt wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1992, [X.], [X.] 1993, 158, 159; Beschl. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 190, 191). 4 2. Ebenso ist es, soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass der [X.] Beschluss entgegen § 21 Abs. 1 [X.], § 25 [X.] in Teilen nicht begrün-det sei. Eine Divergenz zu anderen Entscheidungen ergibt sich daraus nicht. 5 3. Schließlich fehlt es an einer die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Abweichung des [X.] von den Entscheidungen des Senats und des [X.] über die [X.] - 4 - ständigkeit der Vollversammlungen der Trägerbetriebe ([X.]) bei der Auflö-sung kooperativer Einrichtungen. 7 a) Eine Divergenz nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt dann vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeich-nenden Entscheidung des [X.]es, des früheren [X.] für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts ab-gewichen ist und der Beschluss des [X.] auf dieser Abwei-chung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwer-degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). b) Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht hat weder einen von der Entscheidung des Senats (Beschl. v. 5. März 1999, [X.], [X.] 1999, 629, 630) noch von derjenigen des [X.] ([X.] 1995, 542) abweichenden Rechtssatz zur Organzuständigkeit der Vollversamm-lung aufgestellt. Das Beschwerdegericht ist vielmehr ebenfalls davon [X.], dass die Vollversammlung der L[X.]G für die Entscheidung über die [X.] mit Mitteln der Genossenschaft an gemeinsamen Investitionen oder Fonds ausschließlich zuständig war. 8 Es hat indes angenommen, dass hier nach den Umständen von einer Genehmigung (auch) der Vereinbarung über die Auflösung des gemeinsamen Fonds entsprechend dem [X.]rotokoll vom 25. November 1992 durch die [X.] ausgegangen werden muss. Eine solche Genehmigung ist grundsätz-lich möglich, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht. Soweit sie rügt, dass das Beschwerdegericht den dafür erforderlichen Beschluss der Vollversamm-lung nicht festgestellt habe, macht sie eine rechtsfehlerhafte Anwendung [X.] - 5 - ger Obersätze in einem Einzelfall geltend, was indes die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen einer Divergenz nicht zu begründen vermag. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des [X.] auf § 33 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 10 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2005 - 15 [X.][X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 12 W 5/05 -

Meta

BLw 15/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. BLw 15/07 (REWIS RS 2007, 279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 279

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