Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. BLw 30/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2006, 4608

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[X.][X.] vom 9. März 2006 in der [X.] betreffend [X.] nach dem [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückge-wiesen. Gründe: [X.] Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von [X.](im Folgenden: Zedent) gegen die Antragsgegnerin auf Abfindung für Ar-beit nach dem [X.] geltend. Er hat im Wege ei-nes [X.] Auskunft u.a. durch Vorlage der Bilanz der LPG (P) [X.] und der [X.] verlangt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer-de des Antragstellers gegen diesen [X.]uss hat das [X.] zu-rückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. 1 I[X.] [X.] an das Rechtsbeschwerdegericht vom 3. Dezember 2005, vom 24. Dezember 2005, vom 2. Januar 2006 und vom 9. Januar 2006 werden vom Senat allein als ein Prozesskostenhilfegesuch und nicht auch als eine wegen Nichtbeachtung des Gebots zur anwaltlichen Vertre-tung (§ 29 [X.]) unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelegt. 2 - 3 - 3 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht [X.]. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Be-schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass sie nur unter den in § 24 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen zulässig wäre. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eröffnet, wie der Antragsteller [X.] meint. Das Beschwerdegericht hat die Be-schwerde gegen den [X.]uss des [X.] nicht als unzuläs-sig verworfen, sondern in der Sache entschieden. 4 2. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. 5 Eine Divergenz in den Entscheidungen, die die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] begründet, liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt ist, der von einem in der [X.] benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Daran fehlt es. 6 Das Beschwerdegericht hat die Abfindungsvereinbarung des Zedenten mit der Antragsgegnerin vom 9. März 1993 mit dem darin enthaltenen Verzicht auf weitergehende gesetzliche Ansprüche als wirksam angesehen. Es ist dabei keinem Rechtssatz gefolgt, mit dem es von einer der vielen von dem Antrags-gegner benannten Vergleichsentscheidungen abgewichen wäre. 7 a) Soweit der Antragsteller rügt, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Zedent Mitglied der LPG (T) L.

und nicht der LPG (P) [X.]

gewesen sei, wird daraus eine Divergenz zu anderen Entscheidungen nicht ersichtlich. Maßgebend für den Übertritt eines 8 - 4 - Mitglieds von einer LPG in eine andere war die nach Nummer 16 Abs. 1 a der [X.] mit dem Vorstand zu vereinbarende Aufnahme in die andere LPG (vgl. Senat, [X.]. v. 24. November 1993, [X.], [X.], 317, 318). Ob dem von dem Beschwerdegericht dafür herangezogenen Indiz, den Eintragungen im [X.], eine hinreichende Beweiskraft zukommt, kann dahinstehen. Selbst wenn das Beschwerdegericht angesichts der gegen einen solchen Wechsel der Mitgliedschaft sprechenden Eintragun-gen auf den Listen über die auf den Mitgliederversammlungen der [X.] am 28. November 1991 abstimmungsberechtigten Mitglieder seine Amtsermitt-lungspflicht verletzt hätte, begründete ein solcher Fehler bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Abweichungsrechtsbe-schwerde. b) Soweit der Antragsteller meint, dass die Abfindungsvereinbarung we-gen fehlerhafter Rückstellungen zu Lasten des abfindungsrelevanten [X.] gegen die guten Sitten verstoßen habe und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sei, liegt eine Divergenz zu entscheidungstragenden Grundsät-zen in anderen Entscheidungen ebenfalls nicht vor. 9 aa) Das Beschwerdegericht hat keinen abweichenden Rechtssatz zu dem Grundsatz ([X.], 298, 301; Senat, [X.]. v. 5. November 2004, [X.], [X.] 2005, 30, 31) aufgestellt, dass es für die Feststellung einer verwerflichen Gesinnung genügt, wenn derjenige, dem objektiv ein [X.] fällt, sich der Kenntnis erheblicher Tatsachen bewusst oder grob fahrlässig verschließt. Dies lässt sich auch nicht dem Satz in der Beschwerde-entscheidung entnehmen, dass die Vereinbarung nicht etwa deshalb sittenwid-rig sei, weil die Antragsgegnerin die [X.] wider besseres Wissen über die Höhe des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals getäuscht hätte. Das Beschwerdegericht hat dazu festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Jahre 10 - 5 - 1993, als sie die Abfindungsvereinbarung ihren Mitgliedern vorgelegt habe, [X.] Veranlassung für die Annahme gehabt habe, dass die zugrunde liegenden Annahmen unzutreffend gewesen seien. [X.]) Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des [X.]s Dresden vom 12. Februar 2002 ([X.] 2023/01) abwei-chenden Rechtssatz formuliert. Das [X.] Dresden hat ausgeführt, eine Abfindungsvereinbarung sei dann sittenwidrig, wenn im Zeitpunkt des [X.] dem Unternehmen die Unrichtigkeit der dem Mitglied mitgeteil-ten Berechnung seiner gesetzlichen Ansprüche auf Grund der bis dahin ergan-genen höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannt gewesen sei. Das Be-schwerdegericht hat eine solche Kenntnis der Antragsgegnerin in Bezug auf die bilanzierten Rückstellungen für den Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9. März 1993 verneint. Die Vergleichsentscheidung und der angegriffene [X.]uss stimmen damit in den sie tragenden rechtlichen Grundsätzen überein; die Un-terschiedlichkeit der Ergebnisse beruht auf der Verschiedenheit der festgestell-ten Sachverhalte. 11 cc) Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ergibt sich schließ-lich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin durch den Bericht über die Prüfung ihrer Geschäftsführung durch das Ministerium im Februar 2003 auf [X.] hingewiesen worden war und nach den dortigen Feststellungen weitere 700.000 DM zur Befriedigung von [X.] nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] genutzt werden sollten. 12 Das Beschwerdegericht hat diesem Umstand angesichts der Unsicher-heiten der Ermittlung der [X.] nicht entnommen, dass die Feststellungen in dem Bericht nach damaligem Kenntnisstand eine Erhöhung auch der Abfindungen für Arbeit über den geleisteten Betrag von 50 DM pro Jahr zur Folge haben mussten. Einen von anderen Entscheidungen [X.] - 6 - chenden [X.] hat es damit indes nicht aufgestellt. Die vom Antragsteller gerügte Unrichtigkeit der tatrichterlichen Würdigung des festgestellten Sachver-halts begründet auch hier keine Divergenzrechtsbeschwerde. [X.]

Lemke Czub Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 16.06.2005 - 121 [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 9/05 -

Meta

BLw 30/05

09.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. BLw 30/05 (REWIS RS 2006, 4608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4608

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