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PDF anzeigen [X.][X.]/05
vom 6. Oktober 2005 in der Landwirtschaftssache
- 2 - Der [X.], [X.], hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.]rof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] des [X.] in [X.] vom 24. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das [X.] 13.000 •.
Gründe: [X.]
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin [X.] geltend. Er war Mitglied der L[X.]G ([X.]) [X.].
, aus der er im [X.] 1990 ausschied. Im Wege des Zwischenfeststellungsantrags greift er die [X.] der L[X.]G ([X.]) [X.]in verschiedene [X.] ([X.]) und deren Zusammenschluss mit verschiedenen L[X.]Gen ([X.]) im Februar 1991 an, in deren Folge die [X.] entstand. - 3 - Zunächst hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die [X.], in deren Ergebnis die Antragsgegnerin gegründet wurde, unwirksam sind. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder einer [X.]eilung nach dem [X.] hervorgegangen ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] - [X.] - den in der Beschwerdeinstanz dahin geän-derten Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolge-rin verschiedener L[X.]Gen ist, teils als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen in der Beschwer-deinstanz gestellten Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Verwer-fung des Rechtsmittels.
I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es indes.
Der Antragsteller meint, der angefochtene [X.]uss weiche von der Senatsentscheidung vom 5. November 2004 ([X.], [X.], 86) ab, weil hier die Verhältnisse zumindest bezüglich der L[X.]G [X.].
völlig an-- 4 - ders lägen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung ver-schieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwie-weit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, [X.], 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar auf einen in dem Senatsbeschluss vom 5. November 2004 (aaO) enthaltenen Rechtssatz, zeigt aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der [X.] Entscheidung auf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft; das zeigen insbesondere die Ausführungen in dem - nach Ablauf der Frist für die Begrün-dung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli 2005. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist es jedoch ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).
- 5 - II[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige [X.] des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden [X.] jedoch nicht berührt.
[X.]
Lemke
Czub
Meta
06.10.2005
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 10/05 (REWIS RS 2005, 1455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1455
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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