Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 AZR 372/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 16865

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 12 Sa 1154/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Zinsen erst ab dem zweiten Tag des Folgemonats schuldet und die weiter gehende Berufung des [X.] gegen die Entscheidung des [X.] vom 16. August 2011 - 14 Ca 10177/10 - zurückgewiesen wird.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 29. Oktober 1933 geborene Kläger war vom 20. April 1953 bis zum 31. Dezember 1996 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden [X.]) zugesagt. Die [X.] bestimmen [X.].:

        

„I.     

Art der Versorgungsleistungen

                 

Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit

                 

1.    

Erwerbsunfähigkeitsrente

                 

2.    

Altersrente

                 

3.    

Witwenrente

                 

4.    

Waisenrente

        

II.     

Wartezeit

                 

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. …

        

III.   

Anrechnungsfähige Dienstzeit

                 

Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres und vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Arbeiter oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre.

        

IV.     

Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten

                 

Es werden gewährt

                 

…       

        
                 

2.    

Altersrente,

                          

wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

VI.     

Zahlungsweise

                 

Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.

        

…       

        
        

VIII. 

Höhe der Leistungen

                 

…       

        
                 

B)    

Bei Angestellten:

                          

1.    

a)    

Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlußvergütungen, Weihnachtsvergütungen und ähnliche nicht regelmäßige Bezüge.

                                   

…       

        
                          

2.    

a)    

Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.

                                   

b)    

Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40 % der gemäß 1) ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt.

        

…       

        
        

X.    

Wegfall von Ansprüchen

                 

Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unternehmen aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage.“

3

In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde [X.] bekanntgegeben:

        

Gewährung von Betriebsrenten

        

Die [X.] gewährt abweichend vom Wortlaut der Altersversorgungszusagen die [X.] auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres, ohne versicherungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen entsprechend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in den Fassungen vom 6. Mai 1968 und 1. Jan[X.]r 1974 wie folgt ergänzt:

        

IV. 2.

‚Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der [X.] ausscheidet.

                 

Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und [X.] oder vorgezogenes [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.‘“

4

Am 4. Dezember 1993 fasste eine betriebliche Einigungsstelle zur Änderung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten folgenden Spruch:

        

S P R U [X.] H

        

Die Berechnungsvorschrift in Abschnitt VIII B Ziff. 2a der ‚Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte ([X.])‘ wird wie folgt geändert:

        

2.a)   

Die Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt:

                 

Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 59% des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,6% bis zu höchstens 71% bei 45 Dienstjahren. Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.

        

b)    

Unabhängig von der Bestimmung in 2.a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40% der gemäß 1. ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt; sie darf jedoch zusammen mit der Sozialversicherungsrente 100% des pensionsfähigen [X.] nicht überschreiten.

        

…“    

5

Begründet wurde der Spruch der Einigungsstelle [X.]. mit der eingetretenen planwidrigen Überversorgung, wodurch die Geschäftsgrundlage der [X.] weggefallen sei.

6

Seit dem 1. Jan[X.]r 1997 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine betriebliche Altersrente. Diese belief sich auf 1.937,00 DM brutto monatlich. Dies entspricht 990,37 [X.].

7

Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger [X.] mit:

        

„Sehr geehrter Herr F,

        

aufgrund der von der [X.] zugesagten Altersversorgung beziehen Sie eine [X.].

        

Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) dahingehend geändert, dass die [X.] auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezogenes [X.] bezogen wird, oder wenn ein Mitarbeiter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.

        

Nach dem [X.] kommt es für die Berechnung der [X.] darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das [X.] ([X.]) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt immer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversicherungsrente. Die [X.] ist deshalb bei der Berechnung der [X.] stets von diesem Faktum ausgegangen.

        

In neuerer [X.] hat das [X.] seine Auslegung der Gesetzesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tatsächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht.

        

Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller [X.]-Renten nicht mehr dem [X.] entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr festgestellt werden, wie hoch die [X.] beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermittelten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung).

        

Das [X.] hat darüber hinaus in neuerer [X.] erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozialversicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist.

        

Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des [X.] und wurde von uns bei der Neuberechnung der [X.]n berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden [X.] bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen.

        

Aus organisatorischen Gründen, werden wir die Änderungen erst zum 01.09.2009 einführen.

        

…“    

8

Seit dem 1. September 2009 zahlte die Beklagte dem Kläger nur noch eine monatliche Altersrente von 922,00 [X.] brutto. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde legte, die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente hochrechnete und den sich ergebenden Betrag im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr kürzte.

9

Mit seiner Klage hat der Kläger eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 [X.] sowie die Zahlung rückständiger Altersrente für den [X.]raum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2014 iHv. monatlich 68,37 [X.] verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Rentenberechnung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass er über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung iHv. 990,37 [X.] hat,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.025,55 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 [X.] seit dem 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Jan[X.]r 2010, 1. Febr[X.]r 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010 und 1. Dezember 2010 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 478,59 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 [X.] seit dem 1. Jan[X.]r 2011, 1. Febr[X.]r 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011 und 1. Juli 2011 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.640,88 [X.] nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 [X.] seit dem 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Jan[X.]r 2012, 1. Febr[X.]r 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Jan[X.]r 2013, 1. Febr[X.]r 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.162,29 [X.] nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 [X.] seit dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Jan[X.]r 2014, 1. Febr[X.]r 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014 und 1. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.], mit der er seine Klage erweitert hat, festgestellt, dass der Kläger über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 [X.] hat und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Altersrente für den [X.]raum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2014 iHv. insgesamt 4.307,31 [X.] (= 68,37 [X.] monatlich) nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und beantragt für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt, widerklagend zuletzt,

        

1.    

den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der [X.] vom 1. September 2009 bis einschließlich 30. November 2014 an sie 4.307,31 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2015 zu zahlen,

        

2.    

den Kläger zu verurteilen, an sie 650,75 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2015 zu zahlen,

        

3.    

den Kläger zu verurteilen, an sie 1.230,66 [X.] für den [X.]raum ab Juli 2015 einschließlich bis derzeit einschließlich Dezember 2016 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 68,97 [X.], zur Rückzahlung fällig jeweils am [X.], beginnend mit dem 2. August 2015 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist überwiegend unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die [X.] verpflichtet war, dem Kläger auch ab dem 1. September 2009 weiter eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 [X.] zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Monate September 2009 bis einschließlich November 2014 rückständige Betriebsrente iHv. 4.307,31 [X.] mit der Maßgabe, dass dem Kläger Zinsen erst ab dem zweiten Tag des jeweiligen Folgemonats zustehen. Die erstmals in der Revision angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Die Berufung des [X.] ist entgegen der Auffassung der [X.]n zulässig.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist de[X.]alb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision zurückzuweisen. Das gilt auch, wenn das [X.] die Berufung als zulässig angesehen hat (vgl. etwa [X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 14 mwN).

2. Die Berufungsbegründung des [X.] erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

a) Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss de[X.]alb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt ([X.]. etwa [X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 15 mwN).

b) Danach zeigt die Berufungsbegründung ausreichend deutlich auf, in welchen Punkten der Kläger das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft hält.

aa) Das Arbeitsgericht hat angenommen, ein Arbeitgeber könne im Fall einer lückenhaften und ergänzungsbedürftigen Zusage das betriebliche Ruhegeld eines Arbeitnehmers, der wie der Kläger bis zum Bezug eines vorgezogenen [X.]es betriebszugehörig war, nur „nach dem Maßstab des § 2 [X.] kürzen“ und damit eine ratierliche Kürzung der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Vollrente entsprechend § 2 [X.] vornehmen. Auf den ermittelten Betrag sei die Sozialversicherungsrente fiktiv hochgerechnet auf die feste Altersgrenze anzurechnen. Die [X.] habe die [X.] bei der Neuberechnung der Rente des [X.] rechnerisch zutreffend nachvollzogen.

Der Kläger ist in seiner Berufungsbegründung auf diese Erwägungen des Arbeitsgerichts eingegangen. Er hat gemeint, für die Möglichkeit einer Kürzung fehle es bereits an einer Ergänzung der Versorgungsordnung durch die [X.] nach Einführung des flexiblen [X.]es. Eine Kürzungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 [X.] scheitere vorliegend auch daran, dass das für ihn maßgebliche Rentenalter 63 Jahre betragen habe und er de[X.]alb mit seinem Ausscheiden mit 63 Jahren die volle Betriebstreue erbracht habe. Damit hat der Kläger Umstände aufgezeigt, aus denen sich iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO eine Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts ergeben könnte.

bb) Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dem Kläger stehe die von der [X.]n zunächst berechnete Rente weder aus einer anlässlich seines Ausscheidens von der [X.]n erteilten Zusage noch aus betrieblicher Übung zu. Die dem Kläger bei seinem Ausscheiden übermittelte Berechnung sei eine reine Wissenserklärung ohne Bindungswirkung und daher keine konkrete Zusage. Der Kläger habe keine Umstände für eine den Vertrauenstatbestand begründende betriebliche Übung dargelegt. Die [X.] habe weder durch besondere Zusagen noch durch Handlungen den Anschein erweckt, sie wolle mehr tun, als die Versorgungszusage an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu erfüllen. Sie habe die Betriebsrenten jahrelang lediglich irrtümlich falsch berechnet und ausgezahlt.

Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung mit der vom Arbeitsgericht herangezogenen Rechtsprechung zu der Frage, ob es sich bei der übermittelten Rentenberechnung um eine konkrete Zusage oder um eine Wissenserklärung handelt, auseinandergesetzt und dargelegt, we[X.]alb der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar sei. Damit hat er die Bewertung des Arbeitsgerichts hinreichend in Frage gestellt. Weiter hat der Kläger vorgetragen, die Versorgungsrichtlinien vom 6. Mai 1968 enthielten keine ins Einzelne gehende Berechnungsregel. Daher sei für die betroffenen Arbeitnehmer ein Widerspruch zwischen den Vorgaben der Versorgungsrichtlinien und der tatsächlichen und jahrelangen Handhabung der Rentenberechnung durch die [X.], der dem Vertrauensschutz der Rentenempfänger entgegenstünde, nicht erkennbar. Vielmehr fülle die langjährige Verfahrensweise der [X.]n die Regelungslücke hinsichtlich der Berechnungsregeln in den Richtlinien vom 6. Mai 1968 für die Fälle des Bezugs vorgezogener Altersleistungen aus. Darin liege für die [X.] ein ausreichender Anhaltspunkt für einen Verpflichtungswillen der [X.]n. Mit diesen Ausführungen zeigt die Berufung hinreichend deutlich auf, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann nicht verlangt werden (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 2 [X.] - Rn. 18 mwN).

[X.]. [X.] ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Die Voraussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt.

1. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 16; 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 141, 259).

2. Soweit sich der Feststellungsantrag auf die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2014 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist.

[X.]I. [X.] ist im Wesentlichen begründet. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger über den 31. August 2009 hinaus eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 [X.] zu zahlen. Die Neuberechnung der Altersrente des [X.] entspricht nicht den Vorgaben der [X.] in der Fassung des Au[X.]angs vom 10. Dezember 1986, der - wie sich aus seiner Einleitung ergibt - die Regelung in [X.] Nr. 2 [X.] abändert, und des [X.] vom 4. Dezember 1993 (im Folgenden [X.]). Die [X.] ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der Altersrente des [X.] nach [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.] iVm. § 6 [X.] die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] durchzuführen. Dies hat das [X.] zutreffend angenommen.

1. Die Altersrente des [X.] berechnet sich nach den in [X.] Nr. 2 Satz 2 iVm. [X.] Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b [X.] getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 [X.].

Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 [X.] in das [X.] zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden ist oder das Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das [X.], das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN). Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des [X.] nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 [X.].

a) Die vom [X.] mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 [X.]) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 [X.] wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits de[X.]alb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.] geregelten [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden und hat ab dem 1. Januar 1997 im Alter von 63 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die betriebliche Altersrente nach den [X.] vorgezogen in Anspruch genommen (vgl. etwa [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 22).

b) Eine entsprechende Anwendung von § 2 [X.] ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebszugehörigen Arbeitnehmers entsprechend § 2 [X.] kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 [X.] kein Raum (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 23; 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 16). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Höhe der betrieblichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in [X.] Nr. 2 Satz 2 und [X.] Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b [X.] eigenständig und abschließend geregelt. Dies ergibt die Auslegung der [X.].

aa) Es kann dahinstehen, ob es sich bei den [X.] um eine Betriebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. Zwar hängt es vom [X.] der [X.] ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.

(1) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 25; 9. Oktober 2012 - 3 [X.] - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

(2) Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das [X.] ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. etwa [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 26; 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 51, [X.]E 141, 222).

bb) Die Auslegung der [X.] führt nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen in [X.] Nr. 2 Satz 2, [X.] Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b [X.] die Berechnung der Altersrente auch für den Fall ihrer vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 [X.] abschließend regeln.

(1) Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung von [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.]. Danach wird die Altersrente („Sie“) auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet und gesetzliche Rente in Anspruch nimmt. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es sich auch bei der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente um „die Altersrente“ iSd. I Nr. 2 [X.] handelt, deren Höhe sich - trotz Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres - nach den Bestimmungen in V[X.]I [X.] richtet.

(2) Der systematische Zusammenhang der [X.] bestätigt dieses Verständnis.

In I [X.] sind die vier Arten von Versorgungsleistungen aufgeführt, die nach den [X.] gewährt werden. Hierbei handelt es sich um die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Altersrente, die Witwenrente und die Waisenrente. Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Versorgungsleistungen sind in [X.] [X.] benannt. Die in I Nr. 2 [X.] enthaltene Altersrente wird demnach nicht nur bei Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und [X.] oder vorgezogenes [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Höhe der Versorgungsleistungen ist in V[X.]I [X.] bestimmt. Danach berechnet sich die „Altersrente“ bei Angestellten nach [X.] Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 [X.]. Die Regelungen erfassen damit sowohl die Berechnung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrente iSv. [X.] Nr. 2 Satz 1 [X.] als auch die nach § 6 [X.] vorgezogene Altersrente iSv. [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.].

(3) Der mit dem Au[X.]ang vom 10. Dezember 1986 erkennbar verfolgte Regelungszweck unterstützt diese Auslegung.

Die aus der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] vom 19. Dezember 1974 ([X.]I S. 3610) stammenden [X.] waren durch die Einführung von § 6 [X.] zum 22. Dezember 1974 lückenhaft geworden. [X.] Nr. 2 [X.] bestimmte lediglich, dass der Arbeitnehmer eine Altersrente erhält, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Nach [X.] Nr. 1 [X.] hing die Höhe dieser Altersrente von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre ab. Danach betrug die mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlende Altersrente nach Ablauf der Wartezeit [X.] des letzten Grundgehalts und stieg für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 vH. Demgegenüber regelten die [X.] nicht, wie sich die nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete (vgl. zur [X.] von [X.] aus der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] ausführlich: [X.] 1. Juni 1978 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 30, 333; 26. März 1985 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe). Die [X.] war daher - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Versorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers infolge der [X.] der Versorgungsordnung: [X.] 11. September 1980 - 3 [X.] - zu I 2 und zu [X.] 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, aaO). Dies ist durch den Au[X.]ang vom 10. Dezember 1986 geschehen.

Wie sich aus dem Au[X.]ang ergibt, sollte durch die Ergänzung der [X.] der in § 6 [X.] geregelte Versorgungsfall ausdrücklich in [X.] Nr. 2 [X.] aufgenommen werden. Gleichzeitig wurde dadurch die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach § 6 [X.] - einschließlich des Verzichts auf versicherungsmathematische Abschläge in diesen Fällen - in den [X.] geregelt und damit die bis dahin vorhandene Lücke in den [X.] geschlossen. Dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 [X.] wurde damit nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 2 [X.] und Einführung versicherungsmathematischer Abschläge, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben ([X.]. nur [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 32).

Dies steht - entgegen der Auffassung der [X.]n - nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Senats vom 12. August 2014 (- 3 [X.] - Rn. 54) und vom 10. Dezember 2013 (- 3 [X.] 832/11 - Rn. 65). Diesen Entscheidungen lag nicht nur eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, sondern auch ein vorzeitiges Ausscheiden der Kläger zugrunde. Die [X.] enthalten jedoch keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des [X.] - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Au[X.]ang vom 10. Dezember 1986. Sollten die Ausführungen des Senats zur Auslegung des Au[X.]angs anders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten.

c) Da die betriebliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach [X.] [X.] zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach den [X.] anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die gesetzliche Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 [X.] die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 [X.] entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 33; 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 23).

So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 [X.] zu ermitteln noch sehen die [X.] die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Einigungsstellenspruch vom 4. Dezember 1993 ändert lediglich die Obergrenze der Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung in [X.] Nr. 2 Buchst. a der Richtlinien 86 ab und beschränkt in Nr. 2 Buchst. b die Summe aus diesen beiden Altersbezügen auf [X.] des pensionsfähigen Nettoentgelts.

2. Danach hat die [X.] dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 [X.] gezahlt. Dieser Betrag stand ihm auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Der Kläger hatte bei Eintritt des [X.] am 1. Januar 1997 gemäß [X.] Nr. 2 Satz 2 [X.] einen Anspruch auf eine Altersrente iHv. (aufgerundet) 1.937,00 DM.

Der Kläger hat vom 20. April 1953 bis zum 31. Dezember 1996 insgesamt 43 anrechnungsfähige Dienstjahre iSd. [X.]I Satz 1 und Satz 2 [X.] bei der [X.]n zurückgelegt. Damit belief sich seine Altersrente nach [X.] Nr. 1 Buchst. a [X.] bei Zugrundelegung eines pensionsfähigen Gehalts iHv. 7.575,00 DM auf [X.] dieses Betrags, mithin auf 3.636,00 DM ([X.] für die ersten zehn Jahre, je 1 vH für jedes weitere Jahr). Ausgehend von 43 Dienstjahren ergab sich nach [X.] Nr. 2 Buchst. a [X.] eine Gesamtversorgungsobergrenze iHv. [X.] für die ersten 25 Dienstjahre und [X.] für jedes weitere Dienstjahr), mithin ein Betrag von 5.287,35 DM (69,8 vH von 7.575,00 DM). Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 1997 hat der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 3.351,18 DM bezogen. Auf die maximale Gesamtversorgung von 5.287,35 DM ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 3.351,18 DM anzurechnen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des [X.] am 1. Januar 1997 eine Altersrente iHv. 1.936,17 DM (aufgerundet 1.937,00 DM), mithin ein Betrag von 990,37 [X.] monatlich. Da die [X.] dem Kläger für die [X.] vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2014 nur noch einen Betrag iHv. 922,00 [X.] monatlich gezahlt hat, kann der Kläger für diese [X.] eine Nachzahlung iHv. insgesamt 4.307,31 [X.] beanspruchen.

3. Die mit den Klageanträgen zu 2. bis 5. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. VI [X.]. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Die „Verfahrensrüge“ der [X.]n bleibt erfolglos.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die insoweit erhobenen [X.] der [X.]n befassen sich lediglich mit vermeintlichen Auslegungsfehlern des [X.]s. Im Ergebnis laufen sie allein darauf hinaus, das [X.] habe bei seinen Erwägungen in den Entscheidungsgründen den Sachvortrag der [X.]n nicht ausreichend oder angemessen gewürdigt. Damit beruft sich die [X.] in der Sache lediglich darauf, dass das [X.] ihrer Rechtsansicht nicht gefolgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkten ausschließlich um Rechts- und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die [X.] ohnehin heranzuziehen waren, bleibt diese „Verfahrensrüge“ schon de[X.]alb ohne Erfolg (vgl. [X.] 13. April 2016 - 4 [X.] 13/13 - Rn. 47).

[X.]. Die auf die Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der [X.]n nur für den Fall erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Schüßler    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 372/15

24.01.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 16. August 2011, Az: 14 Ca 10177/10, Urteil

§ 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 AZR 372/15 (REWIS RS 2017, 16865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16865

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 191/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung


3 AZR 401/15 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung


3 AZR 832/11 (Bundesarbeitsgericht)

Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme - Auslegung einer Versorgungsordnung


3 AZR 848/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden - Auslegung …


3 AZR 82/12 (Bundesarbeitsgericht)

Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden - betriebliche Übung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.