Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. VII ZR 55/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4168

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 55/13
Verkündet am:

10. Juli 2014

Anderer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 633, 634 Nr. 4, §§ 636,
280, 281; [X.] (1996) § 15
a)
Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des [X.] und richtig zu beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß §
634 Nr.
4, §§
636, 280, 281 BGB verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen.
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b)
Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Dabei ist die Beachtung der allgemein anerkannten [X.] der Technik, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet (Bestätigung von [X.], Urteil vom 7.
März
2013

VII
ZR 134/12, [X.], 952).
c)
Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler des Architekten, der zu einem Mangel des Bauwerks geführt hat, und dem Schaden, der dem Besteller in Gestalt der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen entsteht, ist nach objek-tiven Kriterien zu beurteilen. Sind die vom Besteller ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller den Mangel vor Ausführung der Mängelbeseitigung erkannt hat.

[X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
VII
ZR 55/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
3
-

Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 durch den
Richter Dr. Eick, die Richterin Safari
Chabestari, [X.]
Kartzke,
Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterin Graßnack
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 31.
Januar
2013
im Kos-tenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem [X.].

Der Kläger ist Innenarchitekt. Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 16. Mai 2008 beauftragte der [X.] den Kläger mit der Planung eines Wohnhauses mit Garage und
Geräteraum, das im Stil eines "[X.]"
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zweigeschossig ausgeführt werden sollte. Der Kläger wurde mit den Leistungs-phasen 1 bis
8 gemäß [X.] beauftragt. Das Wohnhaus wurde bis zum [X.] errichtet. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, kündigte der [X.] den Architektenvertrag am 8. Dezember 2008 frist-los mit der Begründung, der Kläger habe verschwiegen, dass er nicht Architekt, sondern Innenarchitekt sei.
Der [X.] ließ den Rohbau wegen Mängeln
im Mai 2009 vollständig abreißen.
Der Kläger fordert restliches Honorar in He-klagte macht mit der Widerklage einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Abbruch
des Hauses
entstan-denen Kosten

ä-ger ein [X.] im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Kläger
auf die
Berufung
des [X.]
zur Zahlung von

verurteilt
und
im Übrigen
dessen
Berufung
zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag und den mit der Widerklage geltend gemachten
Zah-lungsantrag in dem vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil des [X.] entschieden hat.

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Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist die Honorarordnung für Archi-tekten und Ingenieure in der Fassung der [X.] ([X.] 1995 I S. 1174, berichtigt [X.] 1996 [X.]) anwendbar.

I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein
Schadensersatzanspruch wegen der im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Rückbau des
Ge-bäudes angefallenen Kosten stehe dem [X.] nicht zu, weil dieser
nicht habe beweisen können, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen derart mangelhaft gewesen seien, dass nur noch ein Abriss des Gebäudes in Betracht gekommen sei. Soweit sich der [X.] darauf berufe, dass in der [X.] und im Fundament keine ausreichende Bewehrung enthalten gewesen sei, sei dies für den Abriss des Gebäudes tatsächlich nicht ursächlich gewesen. Denn der [X.] habe
diesen
Mangel
erst nach dem Abriss festgestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ferner nicht fest, dass die Bodenplatte
mit einer unzureichenden Bewehrung ausgeführt worden sei.
Darüber hinaus stelle die Planung des "[X.]", selbst wenn der
Vortrag
des [X.]
zu-treffen sollte, dass der Kläger ihn
auf Nachfrage
nicht über die Möglichkeit einer eingeschossigen Bauweise informiert und er nur aus diesem Grunde der [X.] eines
"[X.]"
zugestimmt habe, keine mangelhafte Leistung des [X.]
dar. Eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich
ver-einbarten [X.] liege nicht vor. Soweit der [X.] behaupte, dass der Kläger ihn über die Möglichkeit einer eingeschossigen Bauweise ge-täuscht habe, könne zwar der
Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt sein. Insoweit habe der [X.] den Architektenvertrag jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten.
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6
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II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht das Vorbringen des [X.] für unerheblich, der Kläger habe ihn
darüber
getäuscht, dass eine [X.] Bauweise in dem Baugebiet nicht zu verwirklichen gewesen sei
und er sich
nur aus diesem Grund mit der vom Kläger vorgeschlagenen zwei-geschossigen Bauweise einverstanden erklärt
habe. Trifft dieses Vorbringen zu, wovon im Revisionsverfahren zugunsten des [X.] auszugehen ist, steht dem [X.] dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der im Zusammenhang mit der
Planung, Errichtung und dem
Abriss des Gebäudes aufgewendeten Kosten
gemäß §
634 Nr. 4,
§§ 636, 280, 281
BGB zu.
Zu einem solchen Schadensersatzanspruch kann auch eine fehlerhafte Grundlagenermitt-lung führen ([X.], Urteil vom 20. Juni 2013

VII ZR 4/12, [X.], 1472 Rn.
16 = NZBau 2013, 515; [X.] in: [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 8.
Aufl., § 33 Rn. 75).
a) Die vom Kläger
erbrachte
Planungsleistung
war mangelhaft. Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger
unter anderem mit der [X.] beauftragt. Die Grundlagenermittlung schließt eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf ein (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den [X.] und den Zielvorstellungen
des Bestellers ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehört das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellun-gen und Forderungen des Bestellers
([X.], Urteil vom 20. Juni 2013

VII ZR 4/12, aaO
Rn.
16; [X.] in: [X.], [X.], 9.
Aufl., §
15 Rn.
15; [X.] in: [X.]/[X.], Kompendium des
Baurechts, 3.
Aufl., Teil
12 Rn.
404; [X.], [X.], 405, 406; zu §
33 [X.] 2009 i.V.m. Anlage
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siehe [X.] in: [X.], [X.], 11.
Aufl., §
33 Rn.
28 f.). 8
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Der Architekt
hat
den Besteller
dabei über die
Genehmigungsfähigkeit des
in Aussicht genommenen
Bauvorhabens vollständig
und richtig zu informieren. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller
aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes
Gebäude als das ursprünglich gewollte
plant, ist
der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß §
634 Nr. 4,
§§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Entgegen der [X.] des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht mit Hinweis darauf abgelehnt werden, dass das geplante Gebäude dem im Vertrag vereinbarten entspricht und insoweit eine Abweichung der Ist-
von der [X.] nicht vorliegt. Stimmt
der Besteller
der Planung
eines
Gebäudes
mit einer bestimmten Bauweise
nur deswegen zu, weil er aufgrund einer falschen Auskunft des Architekten davon ausgeht, das von ihm ursprüng-lich gewollte
Haus sei nicht genehmigungsfähig, ist
die Planungsleistung
des Architekten
mangelhaft. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für
ein Gebäude tätigt, das
er ohne die mangelhafte Grundlagenermittlung des Architekten und die darauf beruhende Planung nicht hätte
errichten lassen.
Der
Besteller
kann als Schadensersatz vom Architekten
diejenigen Kosten erstattet verlangen, die ursächlich
auf die mangelhafte Pla-nungsleistung zurückzuführen sind.
Hierzu gehören neben dem an den Archi-tekten gezahlten Honorar
und den aufgewendeten Baukosten auch die Kosten, die der Besteller
zur Beseitigung des von ihm ursprünglich nicht gewollten
Ge-bäudes aufwendet.
Ein noch nicht erfüllter Honoraranspruch des Architekten entfällt.
b) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbrin-gen des [X.] hat dieser ein
zweigeschossiges "[X.]"
nur deswe-gen errichten lassen, weil der Kläger
ihn
auf Nachfrage
unzutreffend dahin in-formiert
hatte, dass ein eingeschossiges Haus in dem Baugebiet nicht geneh-migungsfähig sei. Dem [X.]
steht daher dem Grunde nach ein [X.]
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ersatzanspruch
gemäß §
634 Nr. 4,
§§ 636, 280, 281 BGB in Höhe der Kosten zu, die er
im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung des Bau-vertrags
sowie dem
Abriss des Gebäudes aufgewendet hat.
Der
Kläger kann von dem
[X.] ferner
kein Honorar für die von ihm
bis zur Kündigung
er-brachten Leistungen beanspruchen, weil diese infolge der mangelhaften Pla-nungsleistung
für den [X.] ohne Wert gewesen sind.
Einer Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels der Architektenleistung
bedurfte es nicht, weil sich der Mangel bereits in der Bauausführung verwirklicht hatte
(vgl. [X.], Urteil vom
8. Juli 2010

VII ZR 171/08, [X.], 1778 Rn. 11 = NZBau 2010, 768; Urteil vom 11. Oktober 2007

[X.], [X.], 2083, 2084 = NZBau 2008, 187 m.w.N.).
c) Unerheblich ist, ob der [X.] den Architektenvertrag rechtzeitig wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Es kann dahinstehen, ob eine Anfechtung des Architektenvertrags hinsichtlich der Beauftragung des [X.]
mit Planungsleistungen zur Genehmigungsplanung eines zweigeschossigen "[X.]", die auf der fehlerhaften Grundlagenermittlung des [X.]
beruhten, überhaupt rechtlich wirksam hätte erklärt werden können.
Denn der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen einer mangelhaften Planungs-leistung
des Architekten
besteht grundsätzlich neben der Möglichkeit, den Ver-trag
wegen arglistiger
Täuschung nach § 123 BGB anzufechten. Ein auf eine mangelhafte Planungsleistung
des Architekten gestützter Schadensersatzan-spruch
ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil
der Getäuschte den Vertrag nicht innerhalb der Frist des §
124 Abs. 1 BGB
wegen arglistiger Täuschung ange-fochten hat
(vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2006

[X.], [X.]Z 167, 239
Rn. 30; Urteil vom 24. Oktober 1996

[X.], NJW 1997, 254 m.w.N.).
d) Entgegen der Ansicht des [X.] kommt es auch nicht darauf an, ob der [X.] an dem teilweise errichteten Bauwerk noch Interesse hat. Denn der dem [X.] entstandene
Schaden beruht darauf, dass er aufgrund einer 12
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vom Kläger zu vertretenden mangelhaften Grundlagenermittlung
ein zweige-schossiges "[X.]"
hat
errichten lassen. Die im Zusammenhang hiermit
aufgewendeten Kosten stellen einen
vom Architekten zu ersetzenden [X.] dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bauleis-tung vollständig oder nur teilweise erbracht worden ist.
2. Das
Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden
worden ist.
Es ist
insoweit
aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

III.
Falls es danach noch auf die vom [X.] behaupteten Mängel der vom Kläger geschuldeten Überwachungsleistungen ankommen sollte,
weist der Senat auf Folgendes hin:
Dem [X.] kann
nach seinem Vorbringen
der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch
wegen vom Kläger zu vertretender
Mängel bei der Überwachung der Bauleistungen
gemäß §
634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB zustehen. Das Berufungsgericht hat
offen gelassen, ob die [X.]
entgegen der Planung des [X.] lediglich mit Stahlfaserbeton ausgeführt
worden ist
und ob dem Kläger hinsichtlich der
Ausführung des Tragwerks die [X.] übertragen worden war. Davon ist für das Revisionsverfahren zugunsten des [X.]
daher
auszugehen.
Von [X.] beeinflusst ist dann die Annahme des Berufungsge-richts, eine dem Kläger insoweit zur Last fallende unzureichende Überwachung 14
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10
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der Bauausführung habe nicht zu einem
Mangel des Bauwerks geführt. Soweit das Berufungsgericht in
Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachver-ständigen
F.
davon ausgehen will, dass eine mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht im Einklang stehende Ausführung der Bodenplatte mit Stahlfaserbeton
nicht stets einen Mangel darstellt, sondern
eine solche Bauaus-führung im Einzelfall als ordnungsgemäß angesehen werden kann, ist dem nicht zu folgen. Ein Werk
ist mangelhaft, wenn es
nicht die vertraglich verein-barte Beschaffenheit aufweist. Es ist anzunehmen, dass die Beachtung der [X.] anerkannten Regeln der Technik, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet
ist. Entspricht die Werk-
leistung dem
nicht, liegt ein Werkmangel vor
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2013

VII ZR 134/12, [X.], 952
Rn.
9
= NZBau 2013, 295;
Urteil vom 21.
April 2011

VII ZR 130/10, [X.], 415 Rn. 11; Urteil vom 14.
Mai 1998

VII
ZR 184/97, [X.]Z 139, 16, 19
m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass hinsichtlich der Ausführung des Bauwerks ein
gegenüber dem üblichen Standard
geringerer
Qualitätsstandard vereinbart worden ist. Danach
ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht haltbar, eine nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausfüh-rung der [X.] stelle keinen Mangel
des Gebäudes dar.
Der
Mangel ist auch erheblich. Da sich der in einer fehlerhaften Überwa-chung der Ausführung der Bodenplatte liegende Mangel der Architektenleistung nach Errichtung des Rohbaus bereits im Bauwerk verkörpert hat und ohne Be-seitigung des Bauwerks nicht behoben werden kann, steht dem Besteller
we-gen dieses Mangels gegen den Architekten
ein Schadensersatzanspruch ge-mäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB zu, ohne dass es einer Fristsetzung wegen des Mangels bedarf. Dieser Anspruch ist
auf Ersatz der für die [X.] des Gebäudes und für dessen
Abriss aufgewendeten Kosten gerichtet. Die für die Errichtung des Gebäudes angefallenen
Kosten sind, wenn das Gebäude 18
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zur Beseitigung eines Mangels abgebrochen werden muss, als nutzlose Auf-wendungen erstattungsfähig. Der [X.] kann zudem die Leistung des Archi-tekten insgesamt als für ihn unbrauchbar zurückweisen und braucht hierfür [X.] Vergütung zu entrichten (vgl.
[X.], Urteil vom 11. März 1982
VII
ZR 128/81, [X.]Z 83, 181, 186;
Urteil vom 9. Dezember 1971

VII
ZR 211/69, [X.], 185, 187 m.w.N.).
Das Berufungsgericht
hat
danach
gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen, ob die [X.] entgegen der Tragwerksplanung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik lediglich mit Stahlfaserbeton errichtet worden ist. Es hat, soweit danach von einer mangelhaften Bewehrung der [X.] auszugehen ist, außerdem zu prüfen, ob dem Kläger hinsichtlich der Ausfüh-rung des Tragwerks die Bauüberwachung übertragen worden war.
Ist danach anzunehmen, dass der Kläger in Bezug auf eine mangelhafte Ausführung der [X.] des Gebäudes seine Pflicht zur Bauüberwachung verletzt hat, kann der Schadensersatzanspruch des [X.] nicht mit der Begründung
abgelehnt werden, es fehle an
der Ursächlichkeit der [X.] der [X.] für die
vom [X.] aufgewendeten Kosten, weil der [X.] diesen Mangel erst nach Abriss des Gebäudes festgestellt habe. Die
Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler
des Architekten, der zu einem Mangel des Bauwerks
geführt hat,
und dem Schaden, der dem Besteller
in
Ge-stalt
der
zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen entsteht,
ist nach

19
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objektiven Kriterien zu beurteilen. Sind die vom Besteller
ergriffenen [X.] zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller
den Mangel vor der
Ausführung der Mängelbeseitigung er-kannt hat.

Eick
Safari Chabestari
Kartzke

Jurgeleit

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2012 -
2 O 2408/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.01.2013 -
8 U 31/12 -

Meta

VII ZR 55/13

10.07.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. VII ZR 55/13 (REWIS RS 2014, 4168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4168

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 55/13

VII ZR 4/12

VII ZR 171/08

VII ZR 134/12

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