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PDF anzeigen[X.] ZB 25/00vom19. Juli 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2000 durch den [X.] [X.] Hahne, [X.]:Auf die weitere Beschwerde des [X.] wird der Beschluß des5. Senats für Familiensachen des [X.] vom30. Dezember 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an [X.] zurückverwiesen.Wert: 5.000 DM.Gründe:Das [X.] hat die (Erst-)Beschwerde des [X.] gegen denseine Einwilligung in die [X.] für die Tochter [X.] (M. stattP. ) ersetzenden Beschluß des Familiengerichts vom 12. Oktober 1999 zuUnrecht wegen fehlender Begründung des Rechtsmittels als unzulässig [X.].Die am 3. November 1999 - und damit unabhängig von dem Fehlen ei-ner formellen Zustellung des Beschlusses jedenfalls fristgerecht (vgl. §§ 621 eAbs. 1 und 3 ZPO; Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - [X.] 139/99 =- 3 -FamRZ 1999, 1648) - beim [X.] eingegangene formgerechte(vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) Beschwerde des [X.] vom 22. Oktober 1999enthält eine für das vorliegende Verfahren ausreichende Begründung [X.]. In den familienrechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 621 eZPO bedarf es, wie auch das [X.] im Grundsatz nicht [X.], keiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO voll entsprechen-den Beschwerdebegründung. Es reicht vielmehr aus, wenn der Beschwerde-führer wenigstens in kurzer Form angibt, warum er sich durch die angefochteneEntscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt (vgl. [X.] [X.] 20. Juni 1979 - [X.] 147/78 = FamRZ 1979, 909, 910; [X.] 29. September 1982 - [X.] 866/81 = FamRZ 1982, 1196, 1197). [X.] die Beschwerdeschrift des [X.] vom 22. Oktober 1999 ausreichendRechnung. Denn er rügt darin, wenn auch im Hinblick auf das Fehlen einer ihmzugegangenen förmlichen Ladung, als fehlerhaft, daß er von dem [X.] nicht persönlich angehört worden sei.In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in [X.] eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist gemäß §§ 50 a, 52[X.] vor der Entscheidung grundsätzlich die Anhörung des betroffenen [X.] erforderlich (vgl. etwa [X.], 691; OLG Olden-burg [X.], 693; [X.] FamRZ 1999, 1379). Die [X.] dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs (insoweit vgl. fürden vorliegenden Fall [X.] 55, 95, 98 m.w.N.) insbesondere der nach § 12[X.] gebotenen Sachaufklärung (vgl. etwa zu § 50 b [X.] Senatsurteil vom12. Februar 1992 - [X.] = [X.]R [X.] § 50 b Kindesanhörung 2m.w.N.), durch die ermittelt werden soll, ob die beantragte [X.] ggf. anstelle einer gesetzlich sonst vorgesehenen Voranstellung oder Anfü-gung des (neuen) Namens - zum Wohl des Kindes "erforderlich ist" (vgl. hierzu- 4 -etwa [X.], [X.], 691; [X.] [X.], 692und 693; [X.] FamRZ 1999, 1375; [X.] FamRZ1999, 1376; [X.] FamRZ 1999, 1379 f.; [X.] FamRZ 1999,1378).In seiner Eingabe vom 22. Oktober 1999 hat der Vater einen Verstoß [X.] des Familiengerichts gegen die aufgezeigte Pflicht zur Aufklä-rung des Sachverhalts geltend gemacht. Damit hat er mit ausreichender Deut-lichkeit zu erkennen gegeben, aus welchem Grund er sich durch den [X.] beschwert fühlte.Über die hiernach entgegen der Auffassung des [X.]szulässige Beschwerde des [X.] hatte das Gericht mithin sachlich zu [X.]. Das wird nachzuholen sein.[X.] Krohn [X.]Gerber [X.]
Meta
19.07.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZB 25/00 (REWIS RS 2000, 1594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1594
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