Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. I ZR 194/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14798

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020317U[X.]194.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
2. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
Richtlinie 66/402/[X.]; Richtlinie 2005/29/[X.] Art.
2 Buchst.
a; ZPO §
253 Abs.
2 Nr. 2; UWG §§
3, 3a, 8; [X.] §
2 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a, Nr.
12, §
3 Abs.
1
a)
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 [X.] schützt nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des [X.], sondern gewährleistet im Interesse der Saatgut-verbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. § 3 Abs. 1 [X.] regelt daher im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten.
b)
Ein Landwirt, der Saatgut zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, ist nicht [X.] im Sinne des Art. 2 Buchst. a der [X.] 2005/29/[X.] über unlautere [X.]. Er handelt vielmehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.
c)
Die "Bestimmung" von Samen zur Erzeugung von Pflanzen oder zum Anbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] ist ein objektives, durch äußere Umstände fest-stellbares Tatbestandsmerkmal. Ist für denjenigen, der [X.] gewerblich in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des [X.] aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liegt eine "Be-stimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.
[X.], Urteil vom 2. März 2017 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2017:020317U[X.]194.15.0
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1.
Dezember
2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2015 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt nach ihrer Satzung die wirtschaftlichen Interessen ihrer
Gesellschafter wahr, die Sortenschutzinhaber sind und bundesweit Saat-gut, darunter auch
Weizen-
und Gerstenarten,
vertreiben. Die [X.] betreibt einen Agrarhandel.
Im
März 2012 veräußerte
die [X.] 400
kg [X.]weizen und 600
kg Futtergerste an den Landwirt B.

, der es zur Aussaat verwandte. Das
verkaufte Getreide war [X.], das nicht nach dem [X.] ([X.]) als zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt war.
Die Klägerin
beanstandet die Abgabe des [X.] wegen [X.] gegen das Saatgutverkehrsgesetz als wettbewerbswidrig. Der [X.]n sei bekannt gewesen, dass der Erwerber
B.

wie auch einige andere Land-
1
2
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3
-
wirte auf [X.] hätten ausweichen müssen, um im [X.] 2012 eine Ernte zu erzielen. Nachdem im Winter 2011/2012 erhebliche Bestände an zertifiziertem Saatgut auf den Feldern erfroren seien, seien die Vorräte knapp gewesen. Die Klägerin ließ die [X.] abmahnen, die sich jedoch nicht [X.] unterwarf.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
der
[X.]n
unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver-bieten, [X.] und/oder Weizensaatgut anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken an andere abzugeben, soweit das Saatgut nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 [X.] entspricht, es sei denn die Abgabe er-folgt

a)
an amtliche Prüf-
oder Kontrollstellen, oder

b)
an Erbringer von Dienstleistungen

aa)
zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und

bb)
zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saat-gutvermehrung zu diesem Zweck, ohne dass der Erbringer der Dienst-leistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt.

2.

zahlen.
Die [X.] hat geltend gemacht, der Verkauf von [X.] sei zulässig. Für die Verwendung des Getreides durch den Landwirt
B.

sei sie
nicht
verantwortlich.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen. Die [X.] [X.] mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klä-gerin beantragt, ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.
4
5
6
-
4
-
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch bejaht
und hierzu ausgeführt:
Die Klägerin sei als Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die [X.] habe Gersten-
und Weizensaatgut entgegen §
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.] in [X.], weil es sich nicht um nach dem Saatgutverkehrsgesetz anerkanntes
Saatgut, sondern um Konsumsaatgut
gehandelt habe, das zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt gewesen sei. Diese Vorschrift stelle eine [X.]re-gel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG [jetzt: § 3a UWG]
dar, weil sie dem Schutz der Sortenschutzinhaber und der Verbraucher sowie der Ordnung des Saatgut-verkehrs diene. Für die Zweckbestimmung der Aussaat zur Erzeugung von Pflanzen sei nicht allein auf die Umstände des Vertriebs, sondern den Gesamt-tatbestand der gewerblichen Vertriebsstufe abzustellen, so dass sich die Zweckbestimmung auch erst beim Abnehmer offenbaren könne. Aufgrund [X.] Umstände sei die vom Abnehmer der [X.]n vorgenommene [X.] des [X.] für die
[X.] voraussehbar gewesen. Im Frühjahr 2012 sei einer erheblichen Anzahl von Landwirten das im [X.] 2011 [X.] Getreide erfroren, so dass diese gehalten gewesen
seien, ihre Felder neu zu bestellen, um im [X.] 2012 eine Ernte zu erzielen. Da zertifiziertes Saatgut kaum verfügbar gewesen sei, hätten viele Landwirte [X.] erworben und zur Aussaat verwendet. Zwischen der [X.]n und ihrem [X.]
habe eine langjährige Geschäftsbeziehung bestanden. Die [X.] habe daher gewusst, dass ihr Abnehmer eine Landwirtschaft ohne Viehhaltung betrieben habe, so dass eine Verwendung des von ihm erworbenen Getreides als Futtermittel nicht in Betracht gekommen sei. Es könne dahinstehen, ob der [X.]n aufgrund der Vertragsverhandlungen selbst habe
bekannt sein müs-7
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-
5
-
sen, dass ihr Abnehmer
die Aussaat beabsichtigt
habe. Dieses Verhalten sei jedenfalls objektiv voraussehbar und eine andere Verwendung des Getreides fernliegend gewesen. Somit sei der [X.]n die Aussaat durch ihren Abneh-mer zuzurechnen.
Sie habe zumutbare Maßnahmen zur Wahrung der von § 3 [X.] geschützten Interessen, etwa eine Mitteilung an die [X.] und die gelieferte Saatgutmenge, nicht ergriffen und müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe sie von vornherein Vermehrungs-gut gewerbsmäßig vertrieben.
[X.] Die Revision der [X.]n hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als zulässig angesehen.
a) Das
Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006 -
I [X.], [X.], 607 Rn. 15 = [X.], 775

Telefonwerbung für "[X.]"; Urteil vom 10.
Februar 2011

I
ZR
164/09, [X.], 936 Rn. 16 = [X.], 1153 -
Double-opt-in-Ver-fahren; Urteil vom 30. April 2015 -
I [X.], [X.], 1235 Rn. 11 = [X.], 1461 -
Rückkehrpflicht V).
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-dung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 -
I [X.], [X.]Z 156, 1, 8 f. -
Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 -
I [X.], [X.], 977 Rn. 21 = [X.], 1076 -
Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010

I
ZR 202/07, [X.], 749 Rn. 21 = [X.], 1030 -
Erinnerungswer-9
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-
6
-
bung im [X.]). Aus diesem Grund sind [X.], die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
November 1999

I
ZR
189/97, [X.], 438, 440 = [X.], 389 -
Gesetzeswiederho-lende [X.]; Urteil vom 12.
Juli 2001 -
I
ZR
261/98, [X.], 77, 78 = [X.], 85 -
Rechenzentrum; [X.], [X.], 607 Rn. 16 -
Telefonwerbung für "[X.]"). Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche [X.] selbst entsprechend ein-deutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des [X.] beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert ([X.], [X.], 607 Rn. 16 -
Te-lefonwerbung für "[X.]"; [X.], 936 Rn. 16 -
Double-opt-in-Verfahren). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren [X.] im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Ge-staltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich
der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegrif-fenen Verhaltensweise beschränkt ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1995

I
ZR
137/93, [X.], 832, 834 = [X.], 1026

Verbraucherservice; Urteil vom 19. April 2007 -
I ZR
35/04, [X.], 708 Rn. 50 = [X.], 964 -
[X.]-Versteigerung II; [X.], [X.], 749 Rn. 21 -
Erinnerungs-werbung im [X.]; [X.], 1235 Rn. 10

Rückkehrpflicht V).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gefasst, auch wenn sich die im Antrag enthaltene Beschreibung des Verhaltens weitgehend mit dem Wortlaut der gesetzlichen Definition des "[X.]
-
7
-
gens
zu gewerblichen Zwecken"
in § 2 Abs. 1 Nr. 12 [X.]
deckt
und der An-trag
durch den mit "soweit"
eingeleiteten Nebensatz auf Fälle beschränkt wird, in denen
die -
pauschal in Bezug genommenen -
Voraussetzungen des § 3 Abs.
1 [X.] nicht vorliegen.
Durch die Nennung der im Streitfall betroffenen Getreidesorten Gerste und Weizen hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie nicht ein Verbot im Um-fang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit ihrem Unterlas-sungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Zwischen den Parteien steht zudem nicht im Streit, dass
vorliegend das Getreide nicht an amt-liche Prüf-
und Kontrollstellen oder Dienstleistungserbringer abgegeben worden ist, so dass die im Antrag enthaltene wortlautgetreue Wiedergabe der in § 2 Abs. 1 Nr. 12 [X.] geregelten Ausnahmen vom Begriff des Inverkehrbringens der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegensteht.
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass das von der [X.]n abgegebene Getreide nicht die Vo-raussetzungen des § 3 [X.] erfüllt, sondern [X.] darstellt.
Die Parteien streiten mithin allein darum, ob das von der Klägerin bean-standete Veräußerungsgeschäft unter den Umständen des Streitfalls einen Verstoß gegen § 3 [X.] darstellt.
b) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht und von der Revision unbe-anstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.
2. Die Annahme des
Berufungsgerichts, der geltend gemachte
Unterlas-sungsanspruch sei gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 (aF) in Verbindung mit § 3 [X.] begründet, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach dem beanstandeten Veräußerungsgeschäft der [X.]n im März 2012 ist das Lauterkeitsrecht durch das [X.] zur Änderung des 14
15
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-
8
-
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden ([X.] I, [X.] 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr.
11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die [X.] des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des [X.] hat sich dadurch in der Sache nichts geändert ([X.], Urteil vom 14. Ja-nuar 2016 -
I [X.], [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581 -
Wir [X.]; Urteil vom 23. Juni 2016 -
I [X.], [X.], 95 Rn. 14 = [X.], 69 -
Arbeitnehmerüberlassung).
b) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 [X.] stellt
eine
[X.]rege-lung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG
dar.
aa)
Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen [X.] in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbie-ter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2003 -
I [X.], [X.]Z 155, 301, 305 -
Telefonischer Auskunftsdienst; Urteil vom 12. Juli 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 188 Rn. 35 -
Jugendgefährdende Medien bei [X.]). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine [X.]regelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2015 -
I [X.]/13, [X.], 513 Rn. 21
= [X.], 586 -
Eizellspende; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den [X.] von [X.] und den nachfolgenden Verbrauch oder [X.] oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. [X.].UWG/[X.],
2. Aufl.,
§ 4 Nr. 11 Rn. 38; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a
Rn. 1.67). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Rege-lung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflus-19
20
-
9
-
sung ihres [X.] schützt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009

I
ZR 189/07, [X.], 754 Rn. 20 ff. = [X.], 869 -
[X.]; Urteil vom 4. November 2010 -
I [X.], [X.], 633 Rn. 34 = [X.], 858 -
BIO [X.]; [X.] in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a
Rn.
25; Gärt-ner/Heil, WRP 2005, 20, 22; [X.], [X.], 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch -
zumindest auch -
den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht ([X.], Urteil vom 11.
Mai 2000 -
I
ZR
28/98, [X.]Z 144, 255, 267
f. -
Abgasemissionen; Urteil vom 29.
Juni 2006

I
ZR
171/03, [X.], 162 Rn. 12 = [X.], 177 -
Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2.
Dezember 2009 -
I
ZR
152/07, [X.], 654 Rn. 18 = [X.], 876 -
Zweckbetrieb; [X.], [X.], 513 Rn. 21 -
Eizellspende).
Bestimmungen, die produktbezogene [X.] oder Absatzbeschränkungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begründen, stel-len regelmäßig [X.]regelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG
aF
dar ([X.], GRUR
2010, 754 Rn.
20 f. -
[X.]).
bb)
Danach ist § 3 Abs. 1 [X.] eine [X.]regelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF
und § 3a UWG.
Das Saatgutverkehrsgesetz gehört -
anders als das dem gewerblichen Rechtsschutz zugehörige Sortenschutzgesetz, das ein privatrechtliches Imma-terialgüterrecht für die Züchtung oder Entdeckung neuer Pflanzensorten ge-währt (vgl. [X.]/[X.] in dies., [X.], 2016,
Einf.
A Rn.
1
ff.; [X.] in [X.]/[X.] aaO
§ 2 [X.] Rn. 11) -
dem öffentlichen Recht an (vgl. [X.]/[X.],
[X.] und europäisches [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 32 ff.; [X.], Die genetische Vielfalt der Kulturpflanzen, 2006, [X.]
254; [X.]/[X.]/[X.], Agrarrecht, 3. Aufl., [X.] 213).
Die Bestimmung des §
3 [X.] enthält mithin ein öffentlich-rechtliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 21
22
-
10
-
für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken, das nicht nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes aufgrund staatlicher Kontrolle als Saatgut anerkannt oder genehmigt worden ist (vgl. [X.]/[X.] aaO
§ 1 Rn. 37; [X.] aaO [X.] 254; [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.] 213).
Das Saatgutverkehrsgesetz
dient dem Schutz des [X.]s und der Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und besten [X.] (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630, [X.] 92; [X.]/[X.] in Thiel, [X.], 2014, [X.]
33; [X.]/[X.] aaO § 1 Rn. 37; Norer
in Grimm/Norer, [X.], 4.
Aufl., [X.]. Rn. 22; [X.] aaO [X.] 254; [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]
213).
Die im Saatgutverkehrsgesetz vorgesehene Saatgutordnung (so der Titel des Abschnitts 1 des Gesetzes) gewährleistet die Versorgung der Bevölke-rung mit Lebensmitteln agrarischer Herkunft (vgl. [X.], Handbuch des [X.], 2012, [X.]. 28 Rn. 106). Die Sicherstellung des [X.] im Interesse der Lebensmittelversorgung ist ein kollektives Schutzgut, das allein die Einordnung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 [X.] als [X.]-regelung nicht gestattet.
Hierin erschöpft sich der Zweck der Vorschrift
aller-dings nicht. Sie legt mit der Untersagung des Inverkehrbringens ein Absatzver-bot für nicht den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechendes Saatgut
fest. Die Vorschrift setzt am Marktverhalten der Vertriebsunternehmen und ihrer Abnehmer, den [X.]n, an und fördert damit auch de-ren Interesse an der Bereitstellung dem gesetzlichen Kontrollmaßstab entspre-chenden, unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. Das Verbot des Ab-satzes von Saatgut, das nicht den [X.] entspricht, vermit-telt danach eine auf die Eigenschaften des Saatguts bezogene Konformitätser-wartung der [X.]
beim Erwerb und berührt mithin deren
wettbe-23
-
11
-
werbliche
Belange als Nachfrager von Waren
(vgl. [X.], [X.], 754 Rn.
21

[X.]; [X.].UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60).

Mit dem Saatgutverkehrsgesetz wird -
soweit im Streitfall von Bedeutung -
die Richtlinie 66/402/[X.] des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. [X.] Nr.
P
125 [X.]
2309) umgesetzt. Die Richtlinie 66/402/[X.] erkennt nach ihren
Erwägungsgründen
an, dass der Erfolg des Anbaus von Getreide weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts abhängt und dass die Mitgliedstaaten deshalb den gewerbsmäßigen Verkehr mit Getreidesaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt haben. Sie bezweckt die Einführung einheitlicher Regelungen für die Auswahl der zum gewerbsmä-ßigen Verkehr zugelassenen Sorten, um eine höhere Produktivität beim Anbau von Getreide zu erreichen. Mit dieser
unionsrechtlichen Vorgabe ist die Annah-me eines jedenfalls auch auf das Marktverhalten bezogenen Zwecks des § 3 Abs. 1 [X.] vereinbar.
c) Der Anwendung des [X.] steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/[X.] nach ihrem Art.
3 Abs.
1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht.
Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2005/29/[X.] ist nach deren Art. 2 Buchst. a jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, hand-werklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Im Streitfall ist die Abgabe von Saatgut an einen Landwirt für dessen betriebliche Zwecke erfolgt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist zwar, soweit sie die Urproduktion 24
25
26
-
12
-
umfasst, nicht gewerblichen Charakters (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks.
V/1630, [X.] 99).
Sie ist aber als berufliche Tätigkeit einzuordnen, so dass der Abnehmer vorliegend nicht als Verbraucher handelte.

d) Der beanstandete Veräußerungsvorgang stellt einen Verstoß gegen das in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]
geregelte Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von nicht zertifiziertem Saatgut dar.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das von der [X.]n [X.] Saatgut sei im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
[X.]
"zur Er-zeugung von Pflanzen bestimmt"
gewesen.
Hierzu hat
es
ausgeführt, für die Zweckbestimmung der Aussaat zur Erzeugung von Pflanzen sei nicht allein auf die Umstände des Vertriebs, sondern den [X.] der gewerblichen Vertriebsstufe abzustellen, so dass sich die Zweckbestimmung auch erst beim Abnehmer manifestieren könne. Aufgrund objektiver Umstände sei die vom [X.] der [X.]n vorgenommene Aussaat des [X.] für die [X.] voraussehbar gewesen.
Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rü-gen der Revision haben im Ergebnis keinen
Erfolg.
bb)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision
nicht angreift, handelte es sich bei dem von der [X.]n abgegebenen Saat-gut um [X.], hinsichtlich derer
keine staatliche Anerkennung oder [X.] im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes erfolgt war, so dass das abgegebene Saatgut dem Verbot des § 3 [X.] unterfällt. Die Revision zieht ferner die Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die [X.] das Getreide im Streitfall zu gewerblichen Zwecken im Sinne des §
3 Abs. 1 [X.] in Verkehr gebracht hat und sich nicht auf die in § 2 Abs. 1 Nr.
12 [X.] geregelten Ausnahmen vom Begriff des Inverkehrbringens berufen kann.
Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
27
28
29
-
13
-
cc) Das Berufungsgericht hat
bei der Auslegung der
§
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1 [X.] auf die Rechtsprechung des [X.] zu § 3 SortSchG 1977 und zu der Frage zurückgegriffen, unter welchen Vo-raussetzungen ein
gewerbsmäßiger Vertrieb
von [X.] vorliegt
(vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 1987 -
X
ZR
55/86, [X.]Z 102, 373, 376
f.

Achat). Danach ist das "Bestimmen"
zur Vermehrung (§ 3 SortSchG 1977) nicht mit einer dahingehenden Absicht des Vertreibers gleichzusetzen, sondern es handelt sich um ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares [X.], bei dessen Auslegung nicht allein auf die sich beim Vertrieb offenbarenden Umstände, sondern auf den [X.] auf der gewerbli-chen Vertriebsstufe abzustellen ist. Die Zweckbestimmung zur Vermehrung des [X.] kann sich dabei auch erst beim Abnehmer manifestieren.
Ein ge-werbsmäßiger Vertrieb von [X.] im Sinne der §§ 3, 15 SortSchG 1977 liegt deshalb bereits vor, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine vo-raussehbare Vermehrung des [X.] durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, dem es allein [X.] ist, [X.] gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen
(vgl. [X.]Z 102, 373, 376 f.-
Achat).
Der X. Zivilsenat des [X.] hat bei der Auslegung des [X.]s der "Bestimmung"
maßgeblich auf den immaterialgüter-rechtlichen Charakter des [X.]s
abgestellt
([X.]Z 102, 373, 378
ff.
-
Achat). Mit diesem Schutzrechtscharakter wäre es nicht vereinbar, das Recht des Sortenschutzinhabers einschränkend dahin auszulegen,
dass das [X.] nur solches Samen-
und Pflanzgut umfasst, bei dem sich die Zweckbestimmung, zur Vermehrung zu dienen, gerade und ausschließlich im Zeitpunkt der gewerbsmäßigen Erzeugung oder des gewerbsmäßigen Vertriebs durch objektiv erkennbare
Umstände äußert. Das Recht des [X.] ist der gesetzlichen Intention entsprechend vielmehr nur gewährleistet, wenn ihm 30
31
-
14
-
der gesamte Bereich der gewerbsmäßigen Erzeugung und des gewerbsmäßi-gen Vertriebs von [X.] vorbehalten ist, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die Bestimmung zu [X.] vollzogen ist ([X.]Z 102, 373,
378
-
Achat).
Der [X.] hat dem gewerbsmäßigen Vertreiber, der objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat-
und Pflanzgut an die [X.] betreibenden Landwirte in Verkehr bringt, die voraussehbare Vermehrung durch den Abnehmer gerade deshalb zugerechnet, weil er das Recht des [X.] mit dem Inverkehrbringen gefährdet. Dem gewerbsmäßigen Vertreiber ist
im Falle der voraussehbaren Vermehrung zumutbar, wirksame Maßnahmen zum Schutz des [X.] zu treffen, etwa diesem den [X.] und die abgenommene Menge mitzuteilen ([X.]Z 102, 373,
381
f.

Achat).
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können diese für das Sortenschutzgesetz geltenden Grundsätze bei der Auslegung der §
2 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. a, § 3 Abs. 1 [X.] keine
Berücksichtigung finden. Die angegrif-fene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.
Das [X.] nach § 3 [X.] hat -
anders als die Regelungen in den §§ 3, 15 SortSchG 1977 und §§ 2, 10 [X.]
-
keinen immaterialgüterrecht-lichen Einschlag. Das Saatgutverkehrsgesetz dient nicht dem Schutz des Sor-teninhabers, sondern dem Schutz der [X.] sowie der Sicherung der Versorgung
der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwer-tigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und besten [X.] (siehe Rn. 23).
Die Eingrenzung des [X.] erfolgt allerdings sowohl im [X.] als auch im Saatgutverkehrsgesetz anhand des Kriteriums der "Bestimmung"
von Samen oder Pflanzen zur Erzeugung von Pflanzen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] ist es dem Inhaber des Sorten-32
33
34
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15
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schutzes vorbehalten, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte in den Ver-kehr
zu bringen. "Vermehrungsmaterial"
ist in § 2 Nr. 2 SortSchG definiert als "Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind". In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] ist "Saatgut"
definiert
als "Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen be-stimmt ist". Mithilfe des Kriteriums der "Bestimmung"
wird für das Saatgutver-kehrsrecht klargestellt, dass Samen oder Pflanzenteile für Konsumzwecke kein "Saatgut"
oder "Vermehrungsmaterial"
im Sinne der Gesetze sind (vgl. die [X.] eines Gesetzes über den Schutz von Pflanzensorten [Sortenschutzgesetz]
sowie eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630, [X.] 52 und 99). Die Bestimmung eines Saatguts, zur Erzeugung neuer Pflanzen zu dienen, wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei Rübensamen, Saatgut von Klee und Gräsern, die sich grundsätzlich nur für [X.] eignen (geborenes Saatgut), oder sie beruht auf menschlicher Entschließung (Widmung), wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Das Kriterium der Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass gekorenes Saatgut so-wohl zu [X.] als auch als Konsumgut dienen kann (vgl. [zu §
3 SortSchG 1977]
[X.]Z 102, 373, 376
-
Achat; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 [X.] Rn. 32).
Dabei ist es ein Gebot der
Rechtssicherheit, auch im Zusammenhang mit dem
Saatgutverkehrsgesetz
die "Bestimmung"
nicht als ein -
nur schwer fest-stellbares -
subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Absicht des [X.] zu verstehen, sondern als ein objektives, durch äußere Umstände feststell-bares Tatbestandsmerkmal (so [zu § 3 SortSchG 1977] [X.]Z 102, 373,
376 f.

Achat). Die Frage, ob Getreide als Saatgut im Sinne des [X.] vertrieben wird, ist mit Blick auf die tatsächliche Zweckbestimmung zur Zeit des Vertreibens zu beantworten
(vgl. BayObLG, [X.], 166).
Um dem 35
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gesetzlichen Schutzzweck -
den wettbewerblichen Interessen der [X.] (siehe Rn. 23) -
Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den gesam-ten [X.] zu berücksichtigen. Ist für denjenigen, der das Saatgut gewerblich in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorge-nommene Aussaat des [X.] aufgrund objektiver Umstände vo-raussehbar, so liegt damit eine "Bestimmung"
zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.
ee) Das Berufungsgericht hat solche objektiven Umstände in tatrichterli-cher Würdigung festgestellt.
Die Revision zeigt insoweit keine Rechtsfehler auf. Vielmehr ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung in revisionsrechtlich unzuläs-siger
Weise durch eine abweichende Beurteilung.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der [X.]
übergangen,
sie habe
im relevanten Zeitpunkt über zertifiziertes Saat-gut verfügt und deshalb keinen Anlass für den Verkauf von [X.] zu [X.]n gehabt, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil das Berufungsge-richt bei der Würdigung der Umstände nicht auf eine mangelnde Fähigkeit der [X.]n abgestellt hat, zertifiziertes Saatgut zu liefern. Ob die [X.] zerti-fiziertes Saatgut liefern konnte, konnte das Berufungsgericht
offenlassen. [X.] ist, dass die Verwendung als Saatgut für die [X.] aufgrund [X.] Umstände voraussehbar war, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf ihre eigene Lieferfähigkeit von Saatgut ankam. Die Bestimmung des in [X.] stehenden Getreides zur Aussaat konnte das Berufungsgericht zu Recht daraus folgern, dass die Landwirte ihre Felder witterungsbedingt neu bestellen mussten und die [X.] aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Landwirt
B.

wusste, dass eine Verwendung der verkauften Konsumwa-
re als Futtermittel nicht in Betracht kam.
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17
-
Soweit die Revision eine abweichende Würdigung geltend
macht, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsurteils auf. Dies betrifft zunächst die Würdigung der Bekundungen der Eheleute B.

. Ob der Zeuge B.

bei der
[X.]n nach zertifiziertem Saatgut gefragt hat, kann nach der Würdigung des Berufungsgerichts dahinstehen, weil sich aus den Umständen bereits hin-reichende Anhaltspunkte dafür ergaben, dass er
die erworbene [X.] auszusäen beabsichtigte. Dass der Landwirt
keine Viehhaltung betrieb, war
nach

nicht zu beanstandender Würdigung des Berufungsgerichts -
ein der [X.] bekannter Umstand, der unter den gegebenen Verhältnissen deutlich gegen eine Verwendung als Futtermittel und für eine Verwendung als Aussaat sprach. Ob -
wie die Revision
geltend macht, ohne übergangenen Vortrag auf-zuzeigen -
der Landwirt
B.

bereits in der Vergangenheit [X.] er-
worben hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Auf die Höhe des Preises hat das Berufungsgericht ebensowenig
entscheidend abgestellt
wie auf die [X.] als "[X.]weizen". Bei der seinerzeitigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass witterungsbedingt vielfach eine neue [X.] erforderlich war und beim Landwirt B.

kein Bedarf an Futtermitteln für
den Verbrauch
im eigenen Betrieb bestand, durfte die [X.]

anders als die Revision meint
nicht davon ausgehen, der Landwirt werde sich [X.] [X.]. Die Sichtweise des Berufungsgerichts führt auch nicht
zu einem [X.] für [X.] im Frühjahr und [X.] eines jeden Jahres. So-weit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, berücksichtigt
sie
nicht, dass der Be-urteilung des Berufungsgerichts konkrete Umstände zugrunde lagen, die deut-lich für eine beabsichtigte Verwendung als Saatgut sprachen.
3. Danach steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil die Abmahnung im Sinne des §
12 Abs.
1 Satz 2 UWG berechtigt war.
Gegen die Höhe der zugesprochenen [X.] hat die Revision keine Einwände erhoben.
38
39
-
18
-
I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
[X.]
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2014 -
15 O 197/13 -

O[X.], Entscheidung vom 09.09.2015 -
9 [X.] -

40

Meta

I ZR 194/15

02.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. I ZR 194/15 (REWIS RS 2017, 14798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14798

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 194/15

I ZR 196/13

I ZR 61/14

I ZR 71/15

I ZR 225/13

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