Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 29. Juni 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. November 2003 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe: Eine Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil wäre nach § 229 [X.], § 33 des [X.]er Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus vom 13. April 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1991 ([X.] - GVBl. [X.]) und der danach entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 222 [X.] unstatthaft. Das gilt dann auch für eine Beschwerde, die - wie hier - die Zulassung einer solchen Revision erstrebt. 1 Gemäß § 222 [X.] kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht. Das ist auch für das im Streitfall angewendete [X.]er 2 - 3 - Landesgesetz bereits entschieden (vgl. [X.], Urt. v. 18. Juni 1958 - [X.], [X.] Art. 100 Nr. 10). Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung von § 10 [X.] und dem dort zur Umschreibung des Versorgungstatbestandes verwendeten Begriff des ständigen Aufenthalts im Lande [X.]. Das Berufungsgericht hat dazu den Rechtssatz aufgestellt, ständiger Aufenthalt sei der Lebensmittelpunkt des [X.] verbunden mit einem zeitlich ganz überwiegenden Aufenthalt in der Stadt [X.] unter Ausschluss anderer Lebensmittelpunkte. 3 Die vom Kläger vorgelegten und die vom Berufungsgericht angeführten Gesetzesmaterialien ergeben nicht, dass mit der Einfügung des [X.] ständiger Aufenthalt in § 10 und § 22 Abs. 1 Nr. 5 [X.] durch den [X.]er Landesgesetzgeber die bewusste Übernahme eines feststehenden Begriffes des [X.] zum Zwecke der Rechtsangleichung beabsichtigt war, was die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit seiner Auslegung nach sich ziehen könnte (vgl. [X.]Z 4, 219, 220; 118, 295, 297 f). 4 Im Übrigen findet sich der Rechtsbegriff des ständigen Aufenthaltes der-zeit in über 100 Vorschriften des [X.], ohne dass in sämtlichen [X.] ein identisches Begriffsverständnis festgestellt werden könnte. Lässt sich der Rechtsbegriff des ständigen Aufenthaltes - wenn auch mit Blick auf das allgemeine Recht - in seiner Auslegung jedoch nicht aus dem jeweili- 5 - 4 - gen [X.] - hier des Landesrechts - lösen, muss es beim [X.] der revisionsrechtlichen Prüfung des § 10 [X.] gemäß § 222 [X.] bleiben. Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.06.2003 - 33 O (Entsch) 3/03 - KG [X.], Entscheidung vom 20.11.2003 - 19 U (Entsch) 5/03 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZB 73/04 (REWIS RS 2006, 2857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2857
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.