Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. X ZR 65/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 973

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[X.]BESCHLUSS X ZR 65/03 vom 7. November 2006 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 7. November 2006 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurück-weisung seines weitergehenden Antrags auf 13.624,-- [X.] ein-schließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe: [X.] Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 1. Juni 2004 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 21.176,38 [X.] und nach Hinweis auf die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit 23.524,80 [X.] einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet; dabei hat er 260 aufgewendete Stunden zugrunde gelegt. [X.] die Klägerin dem erstgenannten [X.] zugestimmt hat, haben die Beklagten ihm widersprochen. Zur Begründung der Stundenzahl hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, er habe sich alle erdenkliche Mü-he gegeben, die kürzestmögliche Form bei größtmöglicher Klarheit zu errei-chen, außerdem habe er aufwändige Recherchen nach weiterem Material an-gestellt. Die Literatur sei weit gestreut und das Material sei nicht umfassend 1 - 3 - dokumentiert. Eine detaillierte Aufstellung, die der gerichtliche Sachverständige eingereicht hat, schließt mit einem Saldo von 251 Stunden. 2 I[X.] 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist im [X.] Fall noch das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach-verständigen ([X.]) maßgeblich. Nach § 3 [X.] in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung betrug der Höchststundensatz 52 [X.]; der Satz konnte nach § 3 Abs. 3 [X.] um bis zu 50 vom Hundert überschrit-ten werden; der [X.]at bejaht vorliegend diese Möglichkeit, so dass der maß-gebliche Stundensatz 78 [X.] beträgt, wie dies der gerichtliche Sachverständi-ge zuletzt in Rechnung gestellt hat. 2. Allerdings kann dem gerichtlichen Sachverständigen die Vergütung nicht für die gesamte von ihm angesetzte [X.] zugebilligt werden. 3 a) Im [X.] war der Sachverständige darauf hingewiesen worden, dass keine Bedenken beständen, wenn er neben dem Parteivorbringen auch ihm bekannte Druckschriften mitberücksichtige, dass er von Recherchen nach weiterem Material aber absehen möge. Solche Recherchen, auf die sich der Sachverständige zur Begründung der von ihm angesetzten Stundenzahl maßgeblich gestützt hat, sind daher nicht zu vergüten. 4 b) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung des Sachver-ständigen nur für die erforderliche [X.] zu gewähren ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen genannten Umstände schätzt der [X.]at unter Berücksichtigung des vorgelegten schriftli-chen Gutachtens diese einschließlich der notwendigen Recherchen auf [X.] 150 Stunden und legt diese der Vergütungsberechnung zugrunde (vgl. [X.].Beschl. v. 16.12.2003 - [X.], [X.], 446 5 - 4 - - Sachverständigenentschädigung III, m.w.[X.]). Als erforderlich ist dabei grund-sätzlich nur derjenige [X.]aufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfäl-tigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachtliche Stellungnah-me schriftlich niederzulegen ([X.].Beschl. [X.] [X.], NJW-RR 1987, 1470 = Liedl, Entscheidungen des [X.] in Zivilsachen - Nichtigkeitsklagen, 1987/88, 173). Dabei hat der [X.]at berücksichtigt, dass zwischen erforderlichem [X.]aufwand und zu gewährendem Stundensatz eine Wechselwirkung besteht, weshalb das Verlangen des gerichtlichen Sachver-ständigen nach dem höchstmöglichen Stundensatz durchaus eine kritische Be-trachtung der Erforderlichkeit der angesetzten [X.] rechtfertigt (vgl. [X.].Beschl. v. 12.10.1989 - [X.], wo der [X.]at ausgeführt hat, da der [X.] mit dem von ihm berechneten Stundensatz für seine Person eine sehr ho-he Leistungsfähigkeit in Anspruch nehme, könne nicht angenommen werden, dass er die angegebene [X.] habe benötigen müssen). Der [X.]at hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass sich die Klägerin erstinstanzlich auf zwei Entgegenhaltungen und eine Vorbenutzung gestützt hat, die auch lediglich Ge-genstand des [X.] waren, das erstinstanzliche Urteil mit zwölf Seiten eher kurz ist und das schriftliche Gutachten zur einführenden Darstellung knapp elf Seiten, zur Beantwortung der Fragen des [X.] ein-schließlich der Wiedergabe der [X.] (im Beweisbeschluss rund sechs Seiten) insgesamt 12 Seiten und für die Zusammenfassung eine knappe Seite benötigt hat. Die pauschalen Angaben in dem mit Schreiben vom 30. August 2006 eingereichten Konvolut ([X.]A 283 ff.), in dem die Stunden lediglich bausteinmäßig erfasst werden ("Schlusslesung der Endfassung"; "Endkorrek-tur"; "Enddruck und Abrechnung"; "Überarbeitung der 1. Textfassung"; "Überar-beitung der 2. Textfassung"; "Literaturstudien"; "Literaturrecherche"; "Erstellen des Textkörpers"; "Studien im Bildarchiv"; "Recherche im Bildarchiv"; "[X.] 5 - beschaffung"; "Bearbeitung [X.]"; "Wiederaufnahme [X.]"; "Vorarbeiten [X.]"; "Sichtung Unterlagen") sagen über die Erforderlichkeit der jeweils angesetzten [X.] nichts aus und rechtfertigen jedenfalls die Annahme nicht, dass mehr als 150 Stunden für die Gutachtertätigkeit erforderlich waren. Schon aus diesem Grund scheidet auch die Festsetzung einer besonderen Vergütung nach § 7 Abs. 2 [X.] aus. - 6 - 6 3. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
150 Stunden zu je 78 [X.] 11.700 [X.] 16 % Umsatzsteuer hieraus (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) 1.872 [X.] Schreibauslagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) 52 [X.] Summe 13.624 [X.]. [X.] [X.] Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.03.2003 - 3 Ni 39/01 ([X.]) -

Meta

X ZR 65/03

07.11.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. X ZR 65/03 (REWIS RS 2006, 973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 973

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