Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 99/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9829

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 3. Februar 2011 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 295 Abs. 1 Nr. 3 Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.]). [X.], Beschluss vom 3. Februar 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzuläs-sig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde stellt weder den vom Beschwerdegericht ange-nommenen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 [X.] (Nichterteilung von Auskünften trotz Verlangens) noch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Vereinnahmung der an den Treuhänder abgetretenen Einkommensbestandteile in Höhe von über 3.000 •) in Abrede. Sie vertritt lediglich die Ansicht, der [X.] sei durch die nach-trägliche Auskunftserteilung und die nachträgliche Zahlung geheilt, weil der Schuldner die Nachzahlung vorgenommen habe, bevor die Versagungsanträge im Beschwerdeverfahren zulässig gemacht worden seien. Auf den Zeitpunkt der Versagungsanträge kommt es jedoch hier nicht an. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] geheilt werden, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versa-gungsantrag gestellt worden ist ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, [X.], 623 Rn. 13; vom 22. Oktober 2009 - [X.], juris Rn. 8; vom 18. Februar 2010 - [X.] ZB 211/09, [X.], 350 Rn. 6; zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]: [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.] ZB 63/09, [X.], 133 Rn. 6). Der Senat stellt damit nicht allein auf die Stellung eines [X.], sondern zusätzlich darauf ab, dass der Verstoß gegen die [X.] noch nicht anderweitig aufgedeckt worden ist ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO). Eine Heilung kommt deshalb in der Regel nur dann in
2 - 4 - Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung vom Schuldner selbst aufgedeckt wird. Dies war hier nicht der Fall. [X.] Fischer

Grupp [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2008 - 5 (2) IN 208/04 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 T 183/08 -

Meta

IX ZB 99/09

03.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 99/09 (REWIS RS 2011, 9829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9829

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IX ZB 99/09

IX ZB 211/09

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