Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. 2 StR 57/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9292

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617B2STR57.16.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 57/16

vom
21. Juni 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe
Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer
am 21.
Juni 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen
der
Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22.
Oktober 2015
mit den [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit es den Angeklagten D.

betrifft,
b)
soweit es den Angeklagten B.

betrifft im Fall II.
2.

der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwie-sen.
3.
Die weitergehende Revision
des Angeklagten B.

wird
verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten
B.

wegen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Ange-klagten D.

wegen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt
und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Dagegen
richten
sich die auf die Verlet-zung formellen und sachlichen Rechts gestützten
Revisionen
der
Angeklagten. Das
Rechtsmittel des Angeklagten D.

hat in vollem Umfang
Erfolg, das
Rechtsmittel des Angeklagten B.

hat den aus der [X.]
ersichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen
bleibt aus den Gründen der [X.] vom 19. August 2016 der Erfolg versagt.
2. Die
materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils auf-grund der Revision des Angeklagten B.

hat zum Schuldspruch im Fall
II.
1. der Urteilsgründe und hinsichtlich der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten keinen Rechtsfehler zum
Nachteil dieses [X.] ergeben.
3.
Hingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit die Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind.
1
2
3
4
-
4
-
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des [X.]s be-stellte der Mitangeklagte M.

Anfang Dezember 2013 bei seinem Liefe-
ranten in den [X.] 5
kg Marihuana und kündigte ihm telefonisch an, die Betäubungsmittel abzuholen. M.

B.

und D.

telefonisch zu sich, um mit diesen gemeinsam die

[X.] begaben sich am 9.
Dezember 2013 mit dem Miet-wagen des Mitangeklagten M.

nach N.

, wo M.

mehr als
5,2

benen Kurier ge-.

vor,

s-.

den Kurier
während der Fahrt per Mobiltelefon, indem er Anweisungen zu dessen Fahr-weise gab und sich mit ihm über mögliche Auffälligkeiten auf der Strecke [X.], sollte doch verhindert werden, dass dieser in eine Polizei-
oder Zoll-erreichten sodann F.

, wo
das Rauschgift auf einem Parkplatz
in das Mietfahrzeug des M.

umgela-
den wurde.
Die Betäubungsmittel, die zum gewinnbringenden Verkauf durch die Angeklagten bestimmt waren,
wurden in der weiteren Folge in unterschiedli-chen Mengen auf die Angeklagten aufgeteilt.
b) Diese
Feststellungen tragen die vom [X.] in Bezug auf die
Ein-fuhr der Betäubungsmittel angenommene
Mittäterschaft der Angeklagten (§
25 Abs.
2 StGB) nicht. Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach §
25 Abs.
2 StGB grundsätzlich auch ein Be-teiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. 5
6
7
-
5
-
Voraussetzung
dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allge-meinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen [X.] erscheinen lässt. Hierzu ist eine [X.] Gesamtbetrachtung erforderlich ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2017
-
4
StR 578/16, [X.], 146 [X.]). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Einfluss bei der [X.] der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die [X.] und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betref-fenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3.
Mai 2017 -
2 StR 364/16 und vom 15.
März 2017 -
2 StR 23/16 jew. [X.]). Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherr-schaftswillen hat ([X.], Beschlüsse vom 8.
September 2016 -
1
StR 232/16, [X.], 295 f. und vom 2.
Juni 2016 -
1 [X.], [X.], 285, 286).
Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung jeweils wegen [X.] unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -
wie die Revisionen zu Recht einwenden
-
keinen Bestand haben. Die rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s beschränken sich darauf, dass die Angeklagten zwar wussten, dass die Betäubungsmittel in dem weite-ren Kurierfahrzeug eingebaut waren und mitbekommen haben dürften, dass der Mitangeklagte M.

den Kurier während der Fahrt per Mobiltelefon -

B.

und D.

auf den Einfuhrvorgang als solchen ergeben würde
-
etwa die Festlegung der einzuhaltenden Fahrroute, telefonische Anweisungen an den Kurier oder ähnliches
-
hat das [X.] ebenso wenig festgestellt wie sonstige Umstände, die den [X.] hinsichtlich der Einfuhr tragfähig 8
-
6
-
begründen. Der vom [X.] als wesentlich angesehene Tatbeitrag der anschließenden Lagerung der Betäubungsmittel durch die Angeklagten und die gemeinsame Verkaufsabsicht weisen nicht den hier erforderlichen Bezug zum Einfuhrvorgang selbst auf. Auch der -
nicht unbedenkliche -
Erfahrungssatz, wonach ö-ßenordnung in aller Regel weitere Personen mitgenommen werden, da [X.] eine größere Menge Geld, anschließend größere Mengen Betäubungs-r-gestellten Grundsätzen keine andere Beurteilung. Ein maßgebliches Abhängen der Durchführung und des Ausgangs der Einfuhr der Betäubungsmittel auch vom Willen der Angeklagten B.

und D.

lässt sich aus den
Feststellungen damit nicht ableiten. Diese rechtfertigen gegebenenfalls eine Verurteilung der Angeklagten wegen (tateinheitlicher) Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ([X.], Beschlüsse vom 24.
April 1997 -
4 [X.], [X.], 598; vom 22.
April 1997 -
4 [X.], [X.], 597 und vom 22.
März 1991 -
3 StR 34/91, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Einfuhr 21). Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen kann, die eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigen.
-
7
-
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln bedingt auch die Aufhebung des -
für sich genommen rechtsfehlerfreien
-
Schuldspruchs wegen tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie -
hinsichtlich des Angeklagten B.

-
der Gesamtstrafe.

Appl

Eschelbach

Zeng

Grube

Ri[X.] [X.] ist

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

Appl
9

Meta

2 StR 57/16

21.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. 2 StR 57/16 (REWIS RS 2017, 9292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9292

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2 StR 23/16

1 StR 161/16

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