Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 4 StR 578/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15697

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140217B4STR578.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 578/16

vom
14. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Februar 2017 ge-mäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es einen [X.] eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe sich als Mittäter (§
25 Abs.
2 StGB) neben seinem mitangeklagten Vater A.

K.

han-
1
2
-
3
-
delnd der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG schuldig gemacht, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 19.
Dezember 2016 Folgendes ausgeführt:

u-bungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach §
25 Abs.
2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung ob-jektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen [X.] erscheinen lässt. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung er-forderlich ([X.], Beschlüsse vom 8.
September 2016

1
StR
232/16; vom 31.
März 2015

3
StR
630/14; vom 2.
Juni 2015

4
StR
144/15, [X.]R BtMG §
30 Abs.
1 Nr.
4 Einfuhr
3; vom 27.
Mai 2014

3
StR 137/14, und vom 1.
September 2004

2
StR
353/04). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maß-geblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. [X.] Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat ([X.], Beschlüsse vom 8.
Sep-tember 2016

1
StR
232/16; und vom 2.
Juni 2016

1
StR
161/16).
Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung wegen der [X.] unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

wie die Revision zu Recht einwendet ([X.]] Si.

/Prof.
Dr.
S.

S.
7-8)

keinen Bestand haben. Die rechtsfehlerfrei ge-
troffenen Feststellungen des [X.] beschränken sich darauf, dass der Angeklagte K.

K.

wusste, wo die Betäubungsmittel im Fahr-
zeug eingebaut waren und seinen Vater als Beifahrer auf der [X.] 3
-
4
-
begleitete, weil die Fahrt von zwei Personen in einem Fahrzeug eher den Eindruck erweckte, dass die Fahrt einen beruflichen Hintergrund hätte (UA S.
22). Weitere Umstände, aus denen sich ein gewisser Einfluss des Angeklagten K.

K.

auf den Einfuhrvorgang als solchen ergeben
würde

etwa die Festlegung der einzuhaltenden Fahrroute, ein eigen-händiges Fahren des Angeklagten oder ähnliches

hat das [X.] ebenso wenig festgestellt wie sonstige Umstände, die nach den maßgeb-lich den Täterwillen ausfüllenden Kriterien diesen hinsichtlich der Einfuhr tragfähig begründen. Der vom [X.] als wesentlich angesehene Tatbeitrag des Ausbaus der Betäubungsmittel durch den Angeklagten K.

K.

vor dem Anwesen des Mitangeklagten M.

(UA
S.
49) weist nicht den hier erforderlichen Bezug zum Einfuhrvorgang selbst auf. Auch die Ausführungen des [X.], der [X.] sei in seinem wirtschaftlichen Interesse gewesen, da darüber sowohl der Fortbestand des Betriebs als auch der Fortbestand seines Arbeitsplatzes sichergestellt war und die Erlöse in den gemeinsamen Haushalt flossen (UA S.
48-49), rechtfertigt vorliegend nach den oben dargestellten Grundsätzen keine andere Beurteilung. Ein maßgebliches Abhängen der Durchführung und des Ausgangs der Einfuhr der Betäu-bungsmittel auch vom Willen des Angeklagten K.

K.

lässt sich
aus den Feststellungen damit nicht ableiten. Diese rechtfertigen lediglich eine Verurteilung des Angeklagten K.

K.

wegen Beihilfe zur Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ([X.], Beschlüsse vom 24.
April 1997

4
StR
151/97; vom 22.
April 1997

4 StR
133/97 und vom 22.
März 1991

3
StR
34/91, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Einfuhr
21; Handeltreiben
25). Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung die vermissten Feststellungen noch treffen kann, sodass auch eine Auf-hebung der Feststellungen des [X.] geboten erscheint.
Angesichts der tateinheitlichen Verwirklichung führt dies zum Wegfall des Schuldspruchs insgesamt, also auch der für sich genommen [X.] Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

-
5
-
Dem schließt sich der Senat an.
2.
Danach kann auch der Maßnahmeausspruch nicht bestehen bleiben.
VRin[X.] [X.] ist urlaubsbedingt an der [X.] gehindert.
Cierniak
Cierniak
Franke
Bender
Quentin

4
5

Meta

4 StR 578/16

14.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 4 StR 578/16 (REWIS RS 2017, 15697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15697

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