Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.02.2011, Az. 1 BvR 188/11

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 9745

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Anforderungen an Ausbildung der Lehrkräfte bei Genehmigung einer privaten Schule gem Art 7 Abs 4 S 3 GG, § 120 Abs 2 SchulG MV - Verfassungsbeschwerde derzeit offensichtlich unbegründet


Gründe

1

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine [X.]beschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Dabei haben die Gründe, die für die [X.]widrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf [X.] hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine [X.]beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, [X.]).

3

2. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Denn die [X.]beschwerde ist bei derzeitigem Verfahrensstand nach Aktenlage offensichtlich unbegründet.

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Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG verletzt ist.

5

a) Art. 19 Abs. 4 GG selbst ist nicht verletzt. Die insoweit maßgeblichen Prüfungsanforderungen (vgl. [X.]K 5, 237 <242>) haben die Verwaltungsgerichte nicht erkennbar missachtet.

6

b) Die Anwendung des einfachen Rechts durch die Verwaltungsgerichte lässt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Art 7 Abs. 4 GG erkennen.

7

aa) Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung einer privaten Schule unter anderem dann zu erteilen, wenn die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Verlangt wird auch insoweit nicht eine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen, sondern nur eine Gleichwertigkeit (vgl. [X.] 90, 107 <122>). Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die im Ausgangsverfahren angewendete Vorschrift des § 120 Abs. 2 SchulG M.-V. als einfachgesetzliche Konkretisierung der Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Dabei kann offen bleiben, ob von [X.] wegen die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung an formalisierte Ausbildungsgänge und Prüfungen gebunden werden darf. Jedenfalls enthält [ref=c52fa5bd-d28a-4c26-b9ba-93fb4d6faae0]§ 120 Abs. 2 Satz 2 SchulG[/ref] M.-V. eine Öffnungsklausel dahingehend, dass der Nachweis der erforderlichen Eignung eines Lehrers auch aufgrund anderweitig erbrachter Leistungen geführt werden kann.

8

bb) Die Verwaltungsgerichte haben festgestellt, dass hinsichtlich beider in Rede stehender Lehrerinnen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 SchulG M.-V. durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen seien, insbesondere auch der Nachweis anderweitig erbrachter Leistungen im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 2 SchulG M.-V. nicht geführt worden sei. Die dem zugrunde liegende Rechtsanwendung und [X.] ist der Nachprüfung durch das [X.] grundsätzlich entzogen (vgl. [X.] 68, 361 <372>; stRspr). Ein Begründungsmangel der angegriffenen Entscheidungen, der auf eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Art. 7 Abs. 4 GG hindeuten könnte, ist nicht aufgezeigt und auch sonst nicht festzustellen. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst ergeben sich im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] der Verwaltungsgerichte schlechterdings unhaltbar wäre und deshalb von [X.] wegen beanstandet werden müsste.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 188/11

07.02.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 20. Januar 2011, Az: 2 M 3/11, Beschluss

Art 7 Abs 4 S 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 120 Abs 2 S 2 SchulG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.02.2011, Az. 1 BvR 188/11 (REWIS RS 2011, 9745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9745

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9 S 2549/18

6 C 6/12

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