Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. 3 StR 445/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6961

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 [X.]/10
vom
5. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 3.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. Mai 2011, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
von Lienen,
[X.],
[X.],
Mayer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagte S.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagte S.

P.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
[X.] Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil des
[X.] vom 10.
November 2009, soweit es ihn betrifft,

1. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im [X.] 2.
der Urteilsgründe verur-teilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im [X.]
1.
der Urteils-gründe,

c) im Gesamtstrafenausspruch,

2. im Schuldspruch zu [X.] 3.
der Urteilsgründe dahin abgeän-dert, dass der Angeklagte des Führens einer halbautomati-schen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

I[X.] Auf die Revision des Angeklagten
A.

P.

wird das [X.] Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

-
4
-
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.] Die Revision des Angeklagten S.

P.

gegen das [X.] Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Den Angeklagten S.

hat das [X.] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von [X.], jeweils in nicht geringer Menge ([X.] 1.
der Urteilsgründe), wegen [X.] zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ([X.] 2. der Urteilsgründe) und wegen "Führens und Besitzes einer halbautomatischen Kurzfeuerwaffe" ([X.] 3. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des [X.] Berlin vom 27. Juni 2008 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Weiter hat das [X.] im Falle I[X.] 2. der Urteilsgründe den Ange-klagten A.

P.

des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-1
2
-
5
-
ger Menge und den Angeklagten S.

P.

der Beihilfe hierzu schuldig ge-sprochen. Den Angeklagten A.

P.

hat es deswegen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des [X.] Aachen vom 23. April 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklag-ten S.

P.

hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt.

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten rügen die Verlet-zung materiellen Rechts; die Angeklagten S.

und A.

P.

beanstan-
den auch das Verfahren. Das Rechtsmittel des Angeklagten A.

P.

hat
mit der Sachrüge Erfolg, das des Angeklagten S.

den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die weitergehende Revision des Angeklagten S.

sowie die Revision des Angeklagten S.

P.

sind dagegen unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

[X.] Verurteilung der Angeklagten im Falle I[X.] 2. der Urteilsgründe

Die Feststellungen zu [X.] 2. der Urteilsgründe tragen weder die [X.] A.

P.

wegen täterschaftlichen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) noch die des Angeklagten S.

wegen Beihilfe hierzu. Die Verurteilung des Angeklagten S.

P.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge hat dagegen Bestand.

1. Das [X.] hat hierzu festgestellt:

Zwei in [X.] wohnhafte Personen namens H.

und
W.

verfügten über einen Vorrat von 300 kg Kokain, der in [X.] 3
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5
6
7
-
6
-
lagerte und den sie nach [X.] und gegebenenfalls weiter in die [X.] oder nach [X.] verbringen lassen wollten. Der frühere [X.] [X.]

hatte ihnen zugesagt, für den Transport zu sorgen. Dies scheiterte indes zunächst an einer Erkrankung des vorgesehenen [X.], was
H.

und W.

so verärgerte, dass sie vorübergehend einen Vertrauten des [X.]

als Geisel nehmen ließen. [X.]

bemühte sich deshalb dringend um an-derweitige Transportmöglichkeiten. Dabei kam er in Kontakt mit den Angeklag-ten A.

und S.

P.

, die nach der Insolvenz ihrer Spedition Partner für
den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz suchten. Anfang Oktober 2006 erklärte sich der Angeklagte A.

P.

gegenüber [X.]

bereit, unter
dessen Beteiligung umgehend ein neues Unternehmen zu gründen. Beide ka-men überein, dass dieses eine Infrastruktur für künftige [X.], jedoch auch legale Geschäfte abwickeln sollte. Vordringlich sollte es indes dazu dienen, das in [X.] lagernde Kokain nach [X.] zu
verbringen. Für den [X.] erhielt der Angeklagte A.

P.

von [X.]

zu

Am 26. Oktober 2006 reisten die Angeklagten A.

P.

und S.

-
dieser war am Vortag mit [X.]

bekannt gemacht und in die Pläne eingeweiht worden -
zu einem Treffen mit [X.]

und weiteren Personen nach [X.]. Dort wurde abgesprochen, als Erstes einen "check test"
durchzuführen, um die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen an den einzelnen [X.] zu ermitteln. Für die Errichtung des neuen Unternehmens übergab [X.]

dem Ange-klagten A.

P.

bei dieser Gelegenheit weite

In der Folgezeit betrieb der Angeklagte A.

P.

die notarielle Grün-dung und den Aufbau des neuen Transportunternehmens. Zu Geschäftsführern 8
9
-
7
-
wurden seine Lebensgefährtin sowie ein Vertrauter des [X.]

bestellt. Der Ange-klagte S.

P.

, der zwischenzeitlich ebenfalls erfahren hatte, dass [X.]

den Geschäftsbetrieb dazu nutzen wollte, eine größere Menge Kokain aus Grie-chenland nach [X.] zu verbringen, übernahm gegen Gehalt die Aufga-ben des Disponenten. Beide rechneten mit einem Transport von mindestens 100 kg Kokain. Sie ließen sich hierauf ein, weil sie hofften, sich auf diese [X.] die wirtschaftliche Basis für eine zukünftige legale Geschäftstätigkeit schaf-fen zu können.

Im November 2006 erteilte ein Mitarbeiter des [X.]

den Auftrag, nunmehr die besprochene Testfahrt durchzuführen. Hierzu mietete der Angeklagte A.

P.

ein Kühlfahrzeug der Marke "[X.]"
an, das der bereits in der Spedition der beiden Angeklagten als Fahrer beschäftigte frühere [X.] C.

deshalb empfohlen hatte, weil er mit einem 100-Liter-Wassertank und weiteren Hohlräumen über gute Versteckmöglichkeiten verfügte. Der An-geklagte S.

P.

buchte im Wissen um den Zweck der Fahrt die [X.] Fährverbindungen zwischen [X.] und [X.]. [X.] belud C.

das gemietete Fahrzeug in [X.] mit Milch-produkten, lieferte diese in [X.] aus und nahm für die Rückfahrt Oran-gen, anderes Obst und Gemüse auf. In
ständigem Telefonkontakt mit dem An-geklagten S.

P.

und dem Kreis um [X.]

brachte er die Ware nach [X.], wo sie der Angeklagte S.

entgegennahm und auf dem [X.] Großmarkt verkaufte. An der Planung der Testfahrt war der Angeklagte S.

nicht beteiligt. Ein Mitarbeiter des [X.]

hatte ihn "erst kurzfristig"
darauf ange-sprochen, ob er für den Abverkauf der Ladung sorgen könne; er hatte in [X.] dessen zugesagt, dass es sich um die Testfahrt für einen Transport von mindestens 100 kg Kokain handelte.

10
-
8
-
Zu dem geplanten Kokaintransport "kam es jedenfalls im Jahre 2006 nicht mehr".

2. Danach hat nicht nur der Angeklagte S.

P.

, sondern auch der Angeklagte A.

P.

lediglich Beihilfe zum Handeltreiben der niederländi-schen Hintermänner mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet (§
29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG,
§ 27 Abs. 1 StGB). Im Einzelnen:

a) Die [X.] Hintermänner haben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist Handeltrei-ben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005 -
GSSt 1/05, [X.]St 50, 252). Das Erfordernis einer auf Um-satz gerichteten Tätigkeit ist dahin zu verstehen, dass diese die einverständli-che Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere zum Endziel haben muss; auf eine tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es dabei nicht an, denn Handeltreiben ist kein [X.]. Die Tat ist deshalb auch dann rechtlich vollendet, wenn der erstrebte Umsatz von Betäu-bungsmitteln nicht erreicht wird ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 1981
-
3 [X.], [X.]St 30, 277).

Dass die vom [X.] festgestellten Bemühungen der Hintermänner, den zu ihrer Verfügung stehenden Vorrat von 300 kg Kokain aus [X.] nach [X.] und gegebenenfalls weiter in die [X.] oder nach [X.]
transportieren zu lassen, nach diesen Maßstäben den Teilakt einer auf gewinnbringenden Absatz des Betäubungsmittels gerichteten Tätig-11
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-
keit bildeten, versteht sich nach den Umständen von selbst und bedurfte [X.] keiner besonderen Darlegung.

b) Der frühere Mitangeklagte [X.]

hat zu diesem Handeltreiben der [X.] jedenfalls -
unmittelbar -
Beihilfe geleistet.

Gemäß § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsätz-lich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat [X.] leistet. Als Hilfeleistung in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Handlung [X.], welche die Herbeiführung des [X.] durch den Haupttäter ob-jektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich ([X.], Urteil vom 16. November 2006 -
3 [X.]/06,
[X.], 384, 388 f.).

Danach hat [X.]

durch seine Zusage, den Transport der Drogen zu über-nehmen, und seine nachfolgende, auf die Planung und die Durchführung die-ses Transports gerichtete Tätigkeit das Handeltreiben der Hintermänner geför-dert. Zwar verhält sich das Urteil nicht ausdrücklich dazu, dass und wodurch die Begehung der Haupttat in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde; dies bedarf grundsätzlich sorgfältiger und genauer Feststel-lungen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 2000 -
4 [X.], [X.], 40). Für die hier vorliegende Fallgestaltung einer -
wie die Aktivitäten des [X.] [X.]

belegen -
ernsthaften und verlässlichen Zusage, das zum Ab-satz bestimmte Betäubungsmittel zu transportieren, liegt dies indes auf der Hand, denn sie verschafft dem Haupttäter Sicherheit, seinen Tatplan wie [X.] umsetzen zu können, und enthebt ihn weitergehender Maßnahmen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2008 -
2 [X.], [X.], 284). Die Bedeutung, welche die Hintermänner der Transportzusage für die Verwirkli-16
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10
-
chung ihres Tatplans zugemessen haben, wird nicht zuletzt augenfällig in ihrer Reaktion auf den Ausfall des zunächst vorgesehenen Fahrers.

c) Durch die Unterstützung des früheren Mitangeklagten [X.]

bei der Pla-nung und Vorbereitung des den Hintermännern zugesagten Transports haben sich die Angeklagten A.

und S.

P.

der -
mittelbaren -
Beihilfe zu de-ren Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht.

aa) Hilfe leistet dem Täter auch derjenige, der seinerseits die Tatförde-rung eines weiteren Gehilfen unterstützt (sog. "Beihilfe zur Beihilfe", vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2001 -
4 [X.], NJW
2001, 2409). Auch hier ist es ausreichend, dass der Gehilfe über die Haupttat wenigstens in Umrissen Be-scheid weiß ([X.], Beschluss vom 4. April 2006 -
3 [X.], NStZ
2007, 102). Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts-
und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen; [X.] der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben ([X.], Beschluss vom 20. Januar 2011 -
3 [X.], Rn. 13; Urteil vom 16. November 2006 -
3 [X.]/06, [X.], 384, 389). Ebenso wenig ist es andererseits erforderlich, dass der Haupttäter überhaupt von der -
objektiv fördernd wirkenden -
Hilfeleistung Kenntnis erlangt ([X.], Urteil vom 8. September 1994 -
4 [X.], [X.]R
StGB § 27 Abs.
1 Vorsatz 8). Diesen Maßstäben genügen die von den Angeklagten A.

und S.

P.

zur Ermöglichung des Kokaintransports entfalteten Tätigkeiten.

[X.]) Entgegen der Annahme des [X.] hat der Angeklagte A.

P.

jedoch nicht als (Mit-)Täter gehandelt.

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20
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-
11
-
Für die Abgrenzung von [X.]chaft und Teilnahme gelten auch im [X.] die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des [X.] am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des [X.] wie hier auf den Transport, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung des [X.] jedenfalls nicht [X.] oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und [X.] der Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten [X.] innehat. [X.] ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des [X.] zukommt ([X.], Urteil vom 28. Februar 2007 -
2 [X.], [X.]St
51, 219; Beschluss vom 7. August 2007 -
3 [X.], NStZ
2008, 40; Urteil vom 7. Februar 2008 -
5 [X.], NJW
2008, 1460; Beschluss vom 30. Oktober 2008 -
5 [X.], NStZ
2009, 392). Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2006
-
4 [X.], NStZ
2007, 288; Beschluss vom 25. April 2007 -
1 [X.], NStZ
2007, 531; Beschluss vom 28. Oktober 2010 -
3 [X.]).

Danach kommt einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäu-bungsmitteln erschöpft, in der Regel keine täterschaftliche Gestaltungsmöglich-keit zu; auch bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein ([X.], Urteil vom 28. Februar 2007 -
2 [X.], [X.]St
51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 -
2 StR 81/07, NStZ-RR
2007, 246; Beschluss vom 7. August 2007 -
3 [X.], NStZ
2008, 40; Beschluss vom 21. November 2007 -
2 StR 468/07, NStZ
2008, 285; Beschluss vom 28. Oktober 2010 -
3 [X.]). Anderes 22
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-
12
-
kann gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinaus-gehende Tätigkeiten entfaltet, am An-
und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des [X.] hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielen-den Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des [X.] spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete [X.] in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von [X.] oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende [X.] auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (vgl. zu alledem [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 -
4 [X.], NStZ
2007, 288; Urteil vom 28. Februar 2007
-
2 [X.], [X.]St
51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 -
2 StR 81/07, NStZ-RR
2007, 246; Beschluss vom 25. April 2007 -
1 [X.], [X.]St
51, 324; Beschluss vom 7. August 2007 -
3 [X.], NStZ
2008, 40).

Solche besonderen Umstände hat das [X.] indes nicht in hinrei-chendem Umfang festgestellt. Zwar hat der Angeklagte zur Ermöglichung des Drogentransports erhebliche, über die eines gewöhnlichen Kuriers weit hinaus-gehende Aktivitäten entfaltet und umfangreiche Investitionen getätigt. Auch handelte er, wie insbesondere die bereits geflossenen Beträge zeigen, in der Aussicht auf einen hohen, ihm eine neue wirtschaftliche Perspektive eröffnen-den Gewinn. Andererseits beschränkte sich der tatfördernde Beitrag des Ange-klagten auf Maßnahmen zur Vorbereitung des zugesagten Transports, die ihm für sich allein noch keinen wesentlichen Einfluss auf den Ablauf des [X.], von den [X.] betriebenen [X.] sicherten. In dieses 24
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-
war der Angeklagte auch sonst nicht eingebunden; er hatte weder zu den [X.] noch zu potentiellen Abnehmern Kontakte, sondern arbeitete lediglich mit dem ebenfalls für den Transport verantwortlichen früheren Mitangeklagten [X.]

zusammen. Das zu transportierende Kokain bekamen
weder er noch sein Fahrer je in die Hände. Allein sein Wille, den Transport durchzuführen, reicht zur Annahme von Tatherrschaft vor diesem Hintergrund nicht aus. Sein wirt-schaftliches Interesse erschöpfte sich in der Übernahme der erforderlichen Speditionsgeschäfte. Dass der Angeklagte darüber hinaus ein eigenes [X.] am Gelingen des von den [X.] betriebenen [X.] hatte, etwa für diesen Fall auf Folgeaufträge hoffte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

3. Demgegenüber tragen die Feststellungen zu [X.] 2. der Urteilsgrün-de nicht die Verurteilung des Angeklagte S.

wegen Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Allerdings stünde der Annahme einer (mittelbaren) Beihilfehandlung des Angeklagten nach § 27 StGB nicht schon entgegen, dass die Zusage des Ab-verkaufs der für [X.]

und die anderen Angeklagten nutzlosen Testladung [X.] am Gesamtgeschehen eher untergeordnete Bedeutung hätte und von dem seitens der Hintermänner angestrebten [X.] noch weit entfernt bliebe. Auf das Gewicht eines tatfördernden Beitrags kommt es für dessen Einstufung als Hilfeleistung grundsätzlich nicht an; dieses gewinnt viel-mehr allein für die Strafzumessung Relevanz ([X.], Urteil vom 16. November 2006 -
3 [X.]/06, [X.], 384, 389). Die Zusage erschiene auch nicht
-
mit der Folge eines straflosen Versuchs -
für die Förderung des Entschlusses zur Durchführung der Testfahrt von vornherein objektiv ungeeignet oder für de-ren Gelingen nutzlos (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 -
5 [X.], 25
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NJW
2008, 1460), denn grundsätzlich konnte der Abverkauf, wie das [X.] zu Recht ausführt, den reibungslosen und unauffälligen Ablauf der [X.] erleichtern und den hierdurch entstehenden finanziellen Aufwand verrin-gern.

Indes entbehrt die Annahme des [X.], die Zusage des Ange-klagten S.

habe die Testfahrt objektiv gefördert, deshalb einer tragfähigen Grundlage, weil sich die Feststellungen nicht dazu verhalten, inwieweit sie den Entschluss des [X.]

und der anderen Angeklagten zur Durchführung der Fahrt tatsächlich (noch) beeinflusst hat. Schon zum Zeitpunkt der Zusage teilt das Urteil lediglich mit, der Angeklagte habe sie "kurzfristig"
erteilt; im Übrigen stellt es fest, dass ein "check test"
zur Gewinnung von Erkenntnissen über Zollkon-trollen bereits bei dem Treffen in [X.] im Oktober 2006 vereinbart wurde.

4. Eine Abänderung des Schuldspruchs betreffend den Angeklagten A.

P.

ist dem Senat verwehrt, denn es liegt nahe, dass dieser -
tateinheit-lich zur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -
auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-abredet oder sich hierzu bereiterklärt hat (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30 Abs. 2 StGB). Das [X.] hat dies nicht geprüft, obwohl es sich angesichts der festgestellten Verabredung eines "check test"
unter Beteiligung des Angeklag-ten im Oktober 2006 hierzu hätte gedrängt sehen müssen. Allein daraus, dass es "jedenfalls im Jahre 2006 nicht mehr"
zu dem Kokaintransport kam, kann auch nicht auf die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom [X.] der Beteiligung (§ 31 StGB) geschlossen werden.

27
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15
-
Eine -
gegebenenfalls tateinheitlich zur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzutretende -
Verabredung der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder ein sich Bereiter-klären hierzu wird der neue Tatrichter aus denselben Gründen auch beim An-geklagten S.

zu prüfen haben. Insbesondere lassen es die bisherigen Fest-stellungen offen, zu welchem Zweck er den Angeklagten A.

P.

zu der Besprechung im Oktober 2006 begleitet hat.

Der Angeklagte S.

P.

ist durch die Verurteilung allein wegen [X.] zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dage-gen nicht beschwert.

Die Sache bedarf daher im [X.] 2. allein hinsichtlich der Angeklagten A.

P.

und S.

neuer Verhandlung und Entscheidung.

I[X.] Verurteilung des Angeklagten S.

im Falle I[X.] 1. der Urteilsgründe

Der Ausspruch über die Einzelstrafe hat keinen Bestand.

Das [X.] hat die Anwendung des vertypten [X.] des § 31 Nr. 1 BtMG (aF) nicht erörtert. Hierzu hätte es sich entgegen der Auffassung des [X.] gedrängt sehen müssen, denn es stellt fest, dass der Angeklagte S.

ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei auch ausführliche Angaben zu weiteren Beschuldigten gemacht hat ([X.] 23).

29
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33
34
-
16
-
Entsprechendes gilt im Übrigen hinsichtlich der im Falle I[X.] 2. der Urteils-gründe gegen diesen Angeklagten und gegen den Angeklagten A.

P.

ausgesprochenen Einzelstrafen ([X.] 24, 26).

[X.] Verurteilung des Angeklagten S.

im Falle I[X.] 3. der Urteilsgründe

Der Schuldspruch wegen -
zum Führen tateinheitlich hinzutretenden -
Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
WaffenG) hat keinen Bestand.

1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte bei seiner Festnahme eine ungeladene Pistole des Typs [X.], [X.]. 9 mm, ein zugehöriges gefülltes Magazin sowie 34 Stück passender Patronenmunition mit sich. Danach tritt die Tatvariante des Besitzes hinter die des Führens zurück, denn das Führen ist lediglich eine besondere Form der Ausübung tatsächlicher Gewalt. Einen Fall, in dem der Besitz als Dauerstraftat über den Zeitraum des Führens hinausreicht
und deshalb einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist (vgl. [X.], [X.] vom 13. Januar 2009 -
3 [X.];
Beschluss vom 22. November 1984 -
1 [X.], [X.], 221), hat das [X.] nicht festgestellt. [X.] zum Führen der Waffe ist der Angeklagte indes des Besitzes von Munition schuldig (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.
[X.]), denn dieser Tatbestand tritt hinter § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] nicht zurück (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2009 -
3 [X.]; [X.]/[X.], §
52 [X.] Rn. 64).

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die 35
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wegen der Tat ausgesprochene Einzelstrafe hat gleichwohl Bestand, denn der Senat schließt aus, dass das [X.] die Strafe milder bemessen hätte, wäre es nicht von einem zum Führen der Waffe tateinheitlich hinzutretenden weiteren Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] ausgegangen.

[X.]von [X.]Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Schäfer Mayer

Meta

3 StR 445/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. 3 StR 445/10 (REWIS RS 2011, 6961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6961

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 445/10

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