Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZB 139/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 347

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 139/11

vom

15. Dezember 2011

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter Vill als Vorsit-zenden,
[X.], die Richterin Lohmann
und
die Richter Dr.
Fischer und Dr.
Pape

am
15. Dezember 2011
beschlossen:

Die Kosten der Rechtsmittel
werden der Schuldnerin auferlegt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte zu
1, ein früherer Arbeitnehmer der Schuldnerin,
beantragte
am
1.

März 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen. Er behauptete, den Lohn für die Monate September 2010 bis Januar 2011 überwiegend nicht erhalten zu haben.

Mit Beschluss vom 2.
März 2011 hat das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu
2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Siche-rungsmaßnahmen angeordnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Die Schuldnerin hat zunächst Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Sodann ist der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden. Die Schuldnerin hat 1
2
-

3

-

das Verfahren
für erledigt erklärt und beantragt, dem weiteren Beteiligten zu
1 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes entspricht es billi-gem Ermessen, der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 91a ZPO analog
Art.
103
f Satz
1 EG[X.]). Die Rechtsbeschwerde war nach §
21 Abs.
1 Satz
2, §§
6, 7 [X.] aF,
§
4 [X.],
§
574 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1 ZPO statt-haft. Sie war jedoch unzulässig. Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde hat sich auf den [X.] der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung berufen (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall 2 ZPO) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) beanstandet, weil die Schuldnerin vor Erlass des Beschlusses vom 2.
März 2011 keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Diese Rüge war nicht berechtigt. Vor einer Haftanordnung ist der Schuldner zu hören (§
21 Abs.
3 Satz
1 [X.]). Im Übrigen ist dem Schuldner
vor der Anordnung von Si-cherungsmaßnahmen rechtliches Gehör zu gewähren, wenn dadurch der [X.] nicht gefährdet wird (HK-[X.]/Kirchhof, 6.
Aufl., §
21 Rn.
52, 54
mwN). Unabhängig davon, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, ist
das
rechtliche Gehör im Abhilfeverfahren vor dem Insolvenzgericht und im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 3
4
-

4

-

2003 -
IX
ZB 373/02; vom 16.
Oktober 2003 -
IX
ZB 475/02, [X.] 2004, 24, 25; vom 9.
Juli 2009 -
IX
ZB 35/09, [X.], 604 Rn.
11).

Die Vorschrift des §
14 Abs.
2 [X.], auf welche die Rechtsbeschwerde sich beruft, ändert im Ergebnis nichts. Nach §
14 Abs.
2 [X.] hat das Insol-venzgericht den Schuldner zu hören, wenn der Eröffnungsantrag zulässig ist. Das heißt jedoch nicht, dass die Anhörung vor dem Erlass der Sicherungsmaß-nahmen zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] können Sicherungsmaßnahmen bereits angeordnet werden, bevor die Zuläs-sigkeit des [X.] abschließend geprüft worden ist
([X.], [X.] vom 22.
März 2007 -
IX
ZB 164/06, [X.], 344 Rn.
9). An dieser Rechtsprechung hat sich das
Beschwerdegericht orientiert. Es verstieß auch nicht gegen Verfahrensgrundrechte,
den Anspruch des weiteren Beteiligten zu
1 als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslohn, insbesondere
das Bestehen eines [X.] im fraglichen Zeitraum,
standen
außer Streit. Die Schuldnerin
hat
dem-gegenüber ohne nähere Erläuterungen
erklärt, der Anspruch bestehe nicht,
und
hat
sich zudem auf weder im Einzelnen dargelegte noch glaubhaft gemachte Gegenansprüche aus Unterschlagung berufen. Die Forderung
des weiteren Beteiligten zu 1 bildete nicht zugleich den Insolvenzgrund, so dass sie nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden musste (vgl. hierzu [X.], Be-

5
-

5

-

schluss vom 14.
Dezember 2005 -
IX
ZB 207/04, [X.], 492, 493; vom 29.
Juni 2006 -
IX
ZB 245/05, [X.], 1632, 1633; vom 29.
März 2007 -
IX
ZB 141/06, [X.], 408 Rn.
7).

Vill
[X.]
Lohmann

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
23 IN 47/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
6 [X.] -

Meta

IX ZB 139/11

15.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZB 139/11 (REWIS RS 2011, 347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 347

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