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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 414/12
vom
16. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
räuberischer Erpressung
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 16. Oktober 2012 gemäß §
349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Verden vom 4.
Juli 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20.
Dezember 2011 (3 [X.]) die Sache nur insoweit an das [X.] zurückverwiesen hatte, als dieses in seinem ersten Urteil keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
getroffen hatte, war das [X.] allein noch dazu berufen, diese Entscheidung nach-zuholen. Das [X.] hat die Unterbringung abgelehnt. Hierdurch ist der
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3
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Angeklagte nicht beschwert, sodass er das Urteil nicht mit der Revision anfech-ten kann ([X.]
Rspr.;
s. nur [X.], Beschlüsse vom 17. März 2009 -
3 [X.], [X.], 252; vom 2.
Dezember 2010 -
4 [X.], [X.], 255 mwN).
[X.][X.] Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
16.10.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. 3 StR 414/12 (REWIS RS 2012, 2273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2273
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