Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 3 StR 410/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1908

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 410/15
vom
24. November 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 24.
November 2015 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Juli 2015 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Sie hat nur in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Während der Schuld-
und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben,
soweit das [X.] eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen
hat.

Nach den Feststellungen des [X.]s begann der Angeklagte im Alter von 15 Jahren mit dem sich im Verlauf der Jahre steigernden Konsum von Marihuana und Alkohol, weswegen er 2006 und 2009 jeweils [X.] absolvierte. Seit 2004 wurde er insgesamt vier Male wegen Betäubungsmittel-straftaten verurteilt, zuletzt 2009 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs [X.], die er nach Widerruf der zunächst gewährten Strafaussetzung zur Be-währung verbüßen musste. Zur Tatzeit rauchte der Angeklagte wieder täglich Marihuana. Gegenstand der nunmehrigen Verurteilung ist der Erwerb von 62,5
g mit einem Wirkstoffgehalt von 12,7% THC. Der Angeklagte beging die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (UA S.
10), um den gesam-ten [X.] an Rauschgift für sich und seine Lebensgefährtin zu decken.
Nach diesen Feststellungen des Tatrichters zur Drogenkarriere und zum tatzeitnahen Betäubungsmittelkonsum, von denen der Senat auszugehen hat, obgleich die Urteilsgründe (einschlägige Vorstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Vorhandensein von dealertypischen Utensilien, Aufbewah-rung von zwei Schusswaffen in unmittelbarer Nähe der Betäubungsmittel) auch den Schluss auf eine Bestimmung des Rauschgifts als Handelsware ermöglicht hätten, liegt es nahe, dass der Angeklagte Betäubungsmittel aufgrund eines Hangs konsumierte, die als Verbrechen eingestufte Tat symptomatisch für ei-nen Hang war und der Angeklagte solche Taten bei fortbestehendem Hang auch zukünftig begehen wird. Dass eine Unterbringung keine hinreichende Er-2
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folgsaussicht haben wird, kann allein aus dem Hinweis auf die zwei bislang durchlaufenen [X.] nicht angenommen werden.
Bei dieser Sachlage drängt sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Dezember 2007 -
5 [X.], [X.], 107; vom 21.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.], 59; vom 24.
September 2009 -
3 [X.], juris; vom 15.
Juni 2010
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4 [X.], [X.], 319; vom 20.
Dezember 2011 -
3 [X.], [X.], 204; vom 1.
März 2012 -
2 StR 30/12, juris; vom 22.
Januar 2013 -
5 [X.], [X.], 171 ([X.]); vom 25.
März 2014 -
1 [X.], juris; vom 4.
August 2015 -
3 [X.], juris) die Prüfung einer Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf. Das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5; Beschluss vom 19.
Dezember 2007 -
5 [X.],
[X.], 107).
Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt vorliegen, bedarf deshalb -
mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -
der Prüfung durch den neuen Tatrichter.
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5
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Der Senat schließt aus, dass die rechtsfehlerhafte Unterlassung der
Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB Einfluss auf den Strafausspruch gehabt hat.
[X.] Pfister

Mayer

Gericke Spaniol
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Meta

3 StR 410/15

24.11.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 3 StR 410/15 (REWIS RS 2015, 1908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1908

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4 StR 229/10

3 StR 421/11

5 StR 378/12

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