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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 21. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 wird als unbegründet mit der [X.] verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Fischer [X.] [X.]Eschelbach
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21.04.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2011, Az. 2 StR 113/11 (REWIS RS 2011, 7294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7294
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