Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. B 6 KA 44/15 R

6. Senat | REWIS RS 2016, 4798

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelverordnung - Beurteilung nach den wirkstoffbezogenen Kosten je definierter Tagesdosis - grundsätzliche Eignung der Methode des Vergleichs anhand von durchschnittlichen Tagestherapiedosen - Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der von den Vertragspartnern der Arznei- und Heilmittelvereinbarung vereinbarten Zielwerte


Leitsatz

Maßstab für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen eines Arztes können neben den Gesamtverordnungskosten auch die wirkstoffbezogenen Kosten je definierter Tagesdosis sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien steht ein Regress in Höhe von 3493,30 [X.] aufgrund einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der [X.] für das [X.] im Streit, die sich auf Kosten für die verordnete Wirkstoffdosis bezieht.

2

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) von Fachärzten für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie.

3

Im April 2010 teilte die Gemeinsame Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen der Klägerin mit, dass sie die für das Verordnungsjahr 2006 vertraglich vereinbarten Zielwerte pro definierter Tagesdosis (defines daily dose [X.]) bei den [X.] (Zielwert 0,3999 [X.]) um 28,25 % und bei Kombinationen von [X.] und Naloxon (Zielwert 1,564 [X.]) um 15,18 % überschritten habe. Im Oktober 2010 setzte die Gemeinsame Prüfungsstelle wegen der genannten Zielwertüberschreitungen einen Regress in Höhe von netto 3493,30 [X.] gegenüber der Klägerin fest. Da das vereinbarte Ausgabenvolumen für die insgesamt von den [X.] Vertragsärzten veranlassten Leistungen für das Verordnungsjahr 2006 überschritten worden sei, habe Veranlassung zur Durchführung von [X.] bestanden. Die Zielwerte seien von den Landesverbänden der Krankenkassen und der [X.] anhand definierter Tagesdosen ([X.]) so festgelegt worden, dass Spielraum für individuelle Therapieentscheidungen bestehe. Die Ausgaben für die verordneten cardioselektiven Betablocker hätten insgesamt 19 018,25 [X.] und für das verordnete [X.] 981,40 [X.] betragen. Daraus errechneten sich bei einer Überschreitung der Zielwerte um 28,25 % (cardioselektiven Betablocker) bzw um 15,18 % ([X.]kombinationen) Mehrausgaben in Höhe von 4319,02 [X.] brutto und 3493,30 [X.] netto.

4

Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin nicht begründete, wies der Beklagte mit Beschluss vom [X.] zurück. Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die [X.] Zielvereinbarungen für das [X.] betreffend die Zielgruppen cardioselektive Betablocker und [X.]kombinationen. Die Erweiterung des [X.] auf [X.]kombinationen mit der Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2006 betreffe allein den Zeitraum vom [X.] bis zum 31.12.2006. Die zu 6. beigeladene [X.] habe in ihren Publikationen und Informationsveranstaltungen auf die Dokumentationspflichten der Vertragsärzte zur Rechtfertigung von Zielwertüberschreitungen und auf Entlastungsmöglichkeiten aufgrund von im einzelnen Patienten liegenden Gründen hingewiesen. Es sei nicht ersichtlich, warum bei den [X.]kombinationen das teure Originalpräparat [X.] gewählt worden sei. Das Verhältnis Kleinpackung zu Großpackung in der Zielgruppe cardioselektive Betablocker betrage 41 zu 676. Die [X.] habe sich weder zur Einleitung der Zielfeldprüfung noch zum Widerspruch geäußert. [X.] Gesichtspunkte seien auch nicht feststellbar gewesen.

5

Das [X.] hat der Klage der Klägerin stattgegeben und den streitgegenständlichen Beschluss des Beklagten aufgehoben. Der Beschluss sei bereits mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. § 84 Abs 4a [X.]B V könne als Ermächtigungsgrundlage erst ab dem [X.] herangezogen werden. § 84 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B V sowie § 84 Abs 3 [X.]B V stellten keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Sanktionierung der hier beanstandeten Zielverfehlungen dar. Die Kammer habe zudem Zweifel, ob die Nichteinhaltung der Zielwerte eine geeignete Prüfmethode zur Feststellung eines individuellen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellten. Der Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2006 sei nicht zu entnehmen, wie die vereinbarten Zielwerte gebildet worden seien. Dies könne jedoch offenbleiben. Jedenfalls sei die in § 2 Abs 1 Satz 3 der Anlage F getroffene Beweislastregelung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil sich aus den der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten ein eindeutiger Patientenbezug nicht ableiten lasse. Sie könne aus den vorliegenden Daten nicht ableiten, aufgrund welcher Verordnungen es zu Zielfeldüberschreitungen gekommen sei. Unter diesen Umständen könne die Klägerin den geforderten [X.] nicht führen.

6

Die Berufung des Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen. Es fehle unter Zugrundelegung des hier maßgebenden, im [X.] geltenden maßgeblichen Rechts an einer hinreichenden formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für einen [X.]. Die aufgrund der Grundrechtsrelevanz des [X.] erforderliche gesetzliche Grundlage für [X.]e ergebe sich nicht aus der in § 106 Abs 2 [X.] Satz 4 [X.]B V enthaltenen Ermächtigung, Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungen zu vereinbaren und auch nicht aus der in § 84 Abs 1 Satz 2 [X.], Abs 3 [X.]B V geregelten Ermächtigung der Gesamtvertragspartner zur Vereinbarung von Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (Zielvereinbarungen), insbesondere zur Information und Beratung.

7

Zur Begründung seiner Revision führt der Beklagte aus, § 106 Abs 2 [X.] Satz 4 [X.]B V räume den Vertragspartnern eine Kompetenz zur Vereinbarung des Prüfverfahrens in § 19 der [X.] Prüfvereinbarung ein. Das Prüfverfahren zu Zielfeldvereinbarungen könne zur herkömmlichen Prüfungsart nach Durchschnittswerten gezählt werden. Der Durchschnitt orientiere sich zwar nicht am [X.] der Ärzte, werde aber anhand von tatsächlichen Durchschnittswerten (Kosten von Arzneimitteln je Tagesdosis) ermittelt. Zweifellos handele es sich jedenfalls um eine weitere arztbezogene Prüfungsart nach § 106 Abs 2 [X.] Satz 4 [X.]B V, bei der die Vertragspartner auch [X.] als Konsequenz für Zielfeldverfehlungen vorsehen dürften. Die in § 84 Abs 1 Satz 2 [X.], Abs 3 und Abs 7 [X.]B V getroffenen Regelungen zu Arznei- und Heilmittelvereinbarungen stünden einer Zielfeldprüfung nicht entgegen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des L[X.] Hamburg vom 25.11.2015 und des [X.] Hamburg vom 17.10.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das L[X.] sei zu Recht davon ausgegangen, dass es bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage für den streitigen [X.] fehle. § 106 Abs 2 [X.] Satz 4 [X.]B V stelle keine ausreichende Grundlage für einen Regress aufgrund einer Zielfeldprüfung dar. Auch aus § 106 Abs 2 [X.] Satz 4 [X.]B V iVm § 84 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B V und § 84 Abs 3 [X.]B V lasse sich eine Befugnis zur Vereinbarung von [X.] und [X.]en nicht ableiten. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Normen böten hierfür keine Anhaltspunkte. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des [X.] in der Arzneimittelversorgung ([X.]) vom [X.] ([X.]) davon ausgegangen sei, mit § 84 Abs 7a und Abs 4a [X.]B V erstmalig eine Rechtsgrundlage für einen Regress bei Überschreiten bestimmter Kosten je Dosiereinheit geschaffen zu haben.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat im Sinne der Zurückverweisung an das [X.] Erfolg.

1. Der [X.] geht anders als das [X.] davon aus, dass eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Vereinbarung eines sog [X.]es existiert. Im Grundsatz ist die Vereinbarung fester Werte für [X.]osten der Arzneimittel je Tagesdosis als Grundlage für die Festsetzung von [X.] nicht zu beanstanden, und die Vertragspartner durften im Falle der Überschreitung von [X.] die Beweislast für das Vorliegen der medizinischen Gründe, die der Verordnung eines preisgünstigeren Arzneimittels mit gleichem oder ähnlichem Wirkstoff entgegengestanden haben, dem verordnenden Vertragsarzt auferlegen. Voraussetzung ist aber, dass die Zielfelder so festgesetzt werden, dass aus deren Überschreitung für den Regelfall auf eine unwirtschaftliche [X.] geschlossen werden kann. Das [X.] wird zu prüfen haben, ob der Regress in seiner konkreten Ausgestaltung diesen Vorgaben entspricht. Ferner wird das [X.] zu beurteilen haben, ob der für [X.] allein auf Verordnungen aus dem 2. Halbjahr 2006 bezogene Regress mit dem in der Prüfvereinbarung für den Regelfall vorgesehenen [X.] in Einklang steht und ob der Regress für Betablocker gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, soweit er sich auf Verordnungen aus der [X.] vor der Bekanntmachung der Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2006 vom 16.2.2006 bezieht.

a) Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 106 [X.] 2 [X.] in der hier maßgebenden im [X.] (2006) geltenden Fassung (vgl [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5 f; [X.], 149 = [X.]-2500 § 106 [X.], Rd[X.]7 ff mwN) des [X.] ([X.] - [X.]) vom 14.11.2003 ([X.]) iVm den im Bezirk der zu 6. beigeladenen [X.] geltenden Regelungen der Arznei- und Heilmittelvereinbarung für das [X.] vom 16.2.2006, sowie [X.] zum Gesamtvertrag vom 18.4.1996 idF des [X.] vom [X.], die ihre gesetzliche Grundlage in § 84 [X.] 1 Satz 2 [X.], [X.] 3 Satz 1 und 2 [X.] idF von [X.] des Gesetzes zur Ablösung des [X.] ([X.] - [X.]) vom 19.12.2001 ([X.] 3773) hat.

Nach § 106 [X.] 2 [X.] wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfung ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der [X.] nach § 84 ([X.] nach [X.] 2 Satz 1 [X.]) und durch arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben (Zufälligkeitsprüfung nach [X.] 2 Satz 1 [X.]) geprüft. Über diese [X.] hinaus können die [X.] mit den [X.]en gemäß § 106 [X.] 2 [X.] andere arztbezogene [X.] vereinbaren.

Von der Möglichkeit, andere arztbezogene Prüfarten zu vereinbaren, haben die Partner der [X.] für den Bezirk der zu 6. beigeladenen [X.] mit den Vereinbarungen zum sog [X.] Gebrauch gemacht und dabei an die Vorgaben aus § 84 [X.] 5 Satz 1 bis 3 [X.] angeknüpft. Nach dieser Vorschrift erfassen die [X.]rankenkassen die während der Geltungsdauer der [X.] veranlassten Ausgaben arztbezogen und übermitteln diese Angaben ihren Spitzenverbänden. Wenn das danach festgestellte Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel das nach [X.] 1 [X.] vereinbarte Ausgabenvolumen überschreitet, ist diese Überschreitung nach [X.] 3 Satz 1 Gegenstand der [X.]. Die Vertragsparteien haben dabei nach [X.] 3 Satz 2 die Ursachen der Überschreitung, insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinbarungen nach [X.] 1 [X.] zu berücksichtigen.

Auf dieser Grundlage bestimmt § 2 [X.] zum Gesamtvertrag für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens, dass die durch die [X.] vertretenen [X.]rankenkassen gegenüber den Vertragsärzten, welche die im besonderen Teil der Zielvereinbarungen der Arznei- und Heilmittelvereinbarung (Indikationsbezogene Zielvereinbarungen) definierten Versorgungsziele nicht erreichen, jeweils einen Regressanspruch erwerben, der auf Ausgleich der durch die Nichterreichung der Ziele im Einzelfall entstandenen Mehrkosten für Arznei- und Heilmittelverordnungen gerichtet ist. Dies gilt nur, soweit das Abweichen von den Versorgungszielen nicht durch zwingende medizinische Gründe geboten oder gegenüber anderen Therapiealternativen die kostengünstigere Variante ist. Die Beweislast dafür trägt der Vertragsarzt. Nach § 2 [X.] 5 S 2 [X.] zum Gesamtvertrag regelt die Prüfvereinbarung das Nähere zum Verfahren; die entsprechenden Regelungen finden sich in § 19 der für den Bezirk der zu 6. beigeladenen [X.] vereinbarten "Prüfvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch den Prüfungs- und den Beschwerdeausschuss" vom [X.] idF des [X.] vom 9.8.2005. Von der Richtgrößenprüfung unterscheidet sich dieser sog [X.] in erster Linie dadurch, dass nicht die Gesamtkosten der von einem Vertragsarzt verordneten Arzneimittel maßgebend sind, sondern dass das Ziel der Verordnung möglichst preiswerter Arzneimittel in den Blick genommen wird. Dabei erfolgt der [X.]ostenvergleich auf der Grundlage definierter Tagesdosen.

Mit § 1 der Arznei- und Heilmittelvereinbarung haben die Partner der [X.] in [X.] für das [X.] bezogen auf Arznei- und Verbandmittel ein Ausgabenvolumen von 495 000 000 Euro vereinbart. Gleichzeitig haben die Vertragspartner Maßnahmen beschlossen, um die vereinbarten Ausgabenvolumina einzuhalten. Dazu gehört nach § 4 der Vereinbarung die Erhöhung des Versorgungsanteils der Generika am Gesamtmarkt und dabei nach Möglichkeit der Generika aus dem unteren Preissegment des jeweiligen "Wirkstoffmarktes". [X.]onkrete Maßnahmen zur Zielerreichung sind Gegenstand der Anlage 2 zur Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2006. Dort werden für bestimmte Wirkstoffgruppen mit verordnungsstarken Anwendungsgebieten, bei denen die Vertragspartner von bisher nicht ausgeschöpften Wirtschaftlichkeitspotenzialen ausgehen (Analgetika, inhalative Glucocorticoide, Betablocker, Antidiabetika, Antirheumatika, Tilidinkombinationien, [X.]) für 2006 [X.]ostensenkungen vereinbart. Für cardioselektive Betablocker (Monopräparate) wird eine Verringerung der [X.]osten je [X.] von bisher 0,43 Euro um 7 % und für [X.]ombinationen von Tilidin und Naloxon (bisher 1,70 Euro) um 8 % vereinbart.

Grundlage dieser Vereinbarung ist § 84 [X.] 1 Satz 1, Satz 2 [X.]. Danach treffen die [X.] und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit der [X.] zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und [X.] bis zum 30.11. für das jeweils folgende [X.]alenderjahr eine [X.], die ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 (Arznei- und Verbandmittel) veranlassten Leistungen ([X.] 1 Satz 2 [X.]) sowie Versorgungs- und [X.] und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (Zielvereinbarungen), insbesondere zur Information und Beratung ([X.] 1 Satz 2 [X.]) umfasst.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann aus dem Umstand, dass [X.] als Folge der Überschreitung der nach § 84 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.] vereinbarten Versorgungs- und [X.] nicht gesetzlich vorgeschrieben werden, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Partner der [X.] entsprechende Regelungen nicht treffen durften. Richtig ist, dass nach § 84 [X.] 6 Satz 4 [X.] allein die Überschreitung des nach [X.] 6 Satz 1 vereinbarten Richtgrößenvolumens eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 [X.] 5a [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen auslöst und dass § 106 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] die arztbezogene Prüfung ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der [X.] nach § 84 [X.] als eine der beiden [X.]n vorsieht. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Vereinbarungen zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für den Fall der Überschreitung der in § 84 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.] vereinbarten Versorgungs- und [X.] ausgeschlossen wären. § 84 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.] sieht ausdrücklich vor, dass in den Zielvereinbarungen konkrete, auf die Umsetzung der Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele ausgerichtete Maßnahmen vereinbart werden. Aus der nachfolgenden Wendung "insbesondere zur Information und Beratung" folgt, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Dies findet seine Bestätigung in der Gesetzesbegründung zur Einführung dieser Regelung durch das [X.] (BT-Drucks 14/6309 S 8). Danach umfassen die auf die Versorgungs- und [X.] ausgerichteten Maßnahmen "vorrangig die Durchführung von Informationen der Vertragsärzte und der Versicherten sowie gezielte Beratungen von Vertragsärzten, gegebenenfalls auch die Einleitung von Prüfungen der Verordnungen von Arznei- und [X.] nach § 106". Zudem wird der Gestaltungsspielraum der Gesamtvertragspartner durch § 84 [X.] 3 Satz 1 [X.] betont, der bestimmt, dass die Überschreitung des nach [X.] 1 Satz 2 [X.] vereinbarten Ausgabenvolumens "Gegenstand der [X.]" ist. Inhaltliche Vorgaben sind § 84 [X.] 3 Satz 2 [X.] nur insofern zu entnehmen, als die Ursachen der Überschreitung, insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinbarungen nach § 84 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.] zu berücksichtigen sind.

Dass die Partner der [X.] die in § 106 [X.] 2 Satz 1 [X.] genannten sog [X.]n und - über die Prüfung nach Durchschnittswerten hinaus - auch andere arztbezogene [X.] vereinbaren können, ist in § 106 [X.] 2 [X.] ausdrücklich geregelt. Die Bestimmung ist durch das [X.] mit der Begründung beibehalten worden, solche anderen [X.] könnten erforderlich sein, soweit ein unwirtschaftliches Verhalten des Vertragsarztes in einem Regelverfahren (Auffälligkeits- und Zufälligkeitsprüfung) nicht erkannt werde (Ausschussbericht zum [X.], BT-Drucks 14/1977 [X.] zu Art 1 [X.] Buchst c). Dass den Prüfgremien bei der Auswahl der Prüfmethode ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl zB [X.], 130 = [X.]-2500 § 106 [X.]9, Rd[X.]4; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]6 mwN). Wenn dies zur Durchführung einer effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich ist, haben die Prüfgremien sogar das Recht, neue [X.] anzuwenden, die weder gesetzlich vorgesehen noch gesamtvertraglich vereinbart worden sind ([X.], 220, 224 = [X.]-2500 § 106 [X.]4 S 131, 135; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]0; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5 mwN). Dass die Gesamtvertragspartner grundsätzlich die Möglichkeit haben, anknüpfend an die nach § 84 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.] vereinbarten Zielvereinbarungen Regelungen zu [X.] zu treffen, die eingreifen, wenn die vereinbarten Ziele aufgrund eines unwirtschaftlichen Verhaltens einzelner Ärzte nicht erreicht werden, unterliegt unter diesen Umständen keinem Zweifel.

c) Zutreffend weist das [X.] darauf hin, dass die hier maßgebenden Vereinbarungen der Gesamtvertragspartner zu [X.] bei Überschreitung der nach § 84 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.] vereinbarten [X.] ihre Grundlage nicht in der durch Art 1 [X.] Buchst e [X.] eingeführten Regelung des § 84 [X.] 7a [X.] finden, die konkrete Vorgaben zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung auf der Grundlage definierter Dosiereinheiten regelten. Diese Vorschrift war zum 1.5.2006 in [X.] getreten und setzte eine bis zum 30.9. "für das jeweils folgende [X.]alenderjahr" zu treffende Vereinbarung auf [X.] voraus. Die Vorschrift betraf somit [X.] ab dem Jahr 2007 (zur Maßgeblichkeit des im [X.] geltenden Rechts vgl [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5 f; [X.], 149 = [X.]-2500 § 106 [X.], Rd[X.]7 ff mwN). Für die hier zu beurteilende Prüfung der Wirtschaftlichkeit von [X.] im [X.] ist § 84 [X.] 7a [X.] damit noch nicht von Bedeutung. Der Umstand, dass die Partner der [X.] für die [X.] ab dem Jahr 2007 verpflichtet waren, für Gruppen von Arzneimitteln für verordnungsstarke Anwendungsgebiete, die bedeutsam zur Erschließung von [X.] sind, Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit zu vereinbaren, die sich bei wirtschaftlicher [X.] ergeben, und dass für den Fall der Überschreitung der vereinbarten [X.]osten Einzelheiten zu den daraus folgenden Regressansprüchen gesetzlich geregelt waren, lässt auch nicht den Schluss zu, dass entsprechende Vereinbarungen in der [X.] davor ausgeschlossen gewesen wären. Das Fehlen konkreter gesetzlicher Vorgaben hatte vielmehr zur Folge, dass den Vertragspartner vor 2007 ein weiter Gestaltungspielraum zukam und dass keine Verpflichtung bestand, entsprechende Regressmöglichkeiten zu vereinbaren. Die Berechtigung dazu war gleichwohl gegeben, und die Gesamtvertragspartner in [X.] haben sich dafür entschieden, davon Gebrauch zu machen. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und stand auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des [X.], mit dem der sog "[X.]" (vgl BT-Drucks 14/6309 [X.], Begründung Allgemeiner Teil, II.1) abgeschafft werden sollte. Die zwischen den Gesamtvertragspartnern in [X.] getroffenen Vereinbarungen zum [X.] haben nicht die pauschale Reduzierung der Gesamtvergütung zu Lasten aller Ärzte, sondern Regressansprüche von [X.]rankenkassen gegenüber einzelnen unwirtschaftlich verordnenden Ärzten zum Gegenstand. Die Regelung in § 1 [X.] 1, § 2 [X.] 1 Satz 1 [X.] zum Gesamtvertrag, nach der die Vorschriften zum [X.] nur zur Anwendung kommen, wenn die nach § 84 [X.] 5 Satz 1 bis 3 [X.] festgestellten Ausgabenvolumina [X.] für Arzneimittel die nach § 84 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.] vereinbarte Ausgabenvolumina überschreiten, steht im Einklang mit der Vorgabe aus § 84 [X.] 3 Satz 1 [X.] und ändert nichts daran, dass Folge der Überschreitung keine pauschale Reduzierung der Gesamtvergütung ist.

d) Auch § 84 [X.] 7 Satz 3 [X.], der bestimmt, dass die Partner der [X.] von den auf [X.] vereinbarten Rahmenvorgaben nur abweichen dürfen, soweit dies durch die regionalen [X.] begründet ist, steht den für den Bezirk der zu 6. beigeladenen [X.] vereinbarten Regelungen zum sog [X.] nicht entgegen. Es kann dahingestellt werden, ob die Partner der [X.] die nach § 106 [X.] 4 Satz 4 [X.] bestehende Möglichkeit zur Vereinbarung anderer arztbezogener Prüfarten einschränken dürften. Jedenfalls enthalten die am 6.10.2005 für das [X.] vereinbarten Rahmenvorgaben ([X.] 2005, [X.]) insoweit keine verbindlichen Vorgaben, sondern nur Beispiele und Berechnungsmuster für Versorgungs- und [X.], die mit einem Aufruf an die regionalen Vertragspartner verbunden werden, nach eigener Versorgungssit[X.]tion eine wirtschaftlichere [X.] durch den [X.]chluss von Zielvereinbarungen zu fördern. Es seien nach wie vor deutliche regionale [X.] in der Arzneimittelversorgung der Versicherten festzustellen und es sei dringend erforderlich, in Regionen mit überdurchschnittlichem Ausgabenniveau über Zielvereinbarungen auf eine [X.]enkung und in den übrigen Bereichen auf eine Stabilisierung der Ausgaben hinzuwirken. Davon weichen die für den Bezirk der zu 6. beigeladenen [X.] vereinbarten Regelungen zum sog [X.] nicht ab.

e) Der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Maßgabe des für den Bezirk der zu 6. beigeladenen [X.] vereinbarten [X.]es steht auch nicht entgegen, dass dieser gegenüber dem [X.] nachrangig wäre. Bereits in der Vergangenheit hat der [X.] deutlich gemacht, dass dem Vorrang der [X.] das Gebot der Effektivität der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrunde liegt (vgl [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5). Deshalb hat es der [X.] nicht gebilligt, dass die Prüfgremien anstelle der Prüfung nach Durchschnittswerten als (damaliger) [X.] die regelmäßig weniger effektiven Einzelfallprüfungen mit der Begründung durchführen, dass sie diese Methode für genauer und gerechter halten ([X.]-2500 § 106 [X.]). Dem entsprechend hat der [X.] unter Hinweis auf das Gebot effektiver [X.] klargestellt, dass er die Wahl einer anderen Prüfmethode billigt, soweit eine Prüfung anhand von Durchschnittswerten nicht effektiv ist ([X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]7 unter Hinweis auf [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]0; [X.]-2500 § 106 [X.]7 Rd[X.]4).

Auf das Verhältnis der Richtgrößenprüfung zum sog [X.] kann die Rechtsprechung zum Nachrang anderer Prüfmethoden gegenüber der [X.] bereits deshalb nicht übertragen werden, weil diese beiden Prüfmethoden nicht in [X.]onkurrenz zueinander stehen, sondern sich im Sinne einer Erhöhung der Effektivität ergänzen: Im Unterschied zur Richtgrößenprüfung sind für die Einhaltung der Verordnungskosten, die beim sog [X.] für unterschiedliche Medikamentengruppen festgelegt worden sind, nicht die Gesamtkosten der verordneten Arzneimittel maßgebend. Vielmehr kommt es auf die [X.]osten pro Wirkstoffmenge und damit in erster Line darauf an, ob der Arzt teure Originalpräparate oder preisgünstige Generika verordnet. Ein Arzt, der insgesamt verhältnismäßig wenig Arzneimittel verordnet, wird die Richtgröße vielfach auch dann nicht überschreiten, wenn er anstelle von preiswerten Generika teurere Originalpräparate verordnet, obwohl es dafür keine medizinischen Gründe gibt. Dabei verstößt der Arzt durch eine solche [X.] gegen das [X.] in § 12 [X.] 1, § 70 [X.] 1 Satz 2 [X.] verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot, das ihn verpflichtet, unter therapeutisch gleichwertigen, aber unterschiedlich teuren Arzneimitteln das günstigere zu wählen ([X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]8; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]9 mwN). Eine Einzelfallprüfung zur Aufdeckung solcher Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot erweist sich vielfach als wenig effektiv. Zudem setzt ein Regress wegen unwirtschaftlicher [X.] im Regelfall eine [X.]onkretisierung der allgemeinen Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsprinzips voraus, die es dem Arzt ermöglicht, seine Behandlungsweise daran auszurichten und die ihn davor schützen, dass eine nicht offensichtlich regelwidrige Behandlungsweise im Nachhinein auf der Grundlage ganz allgemeiner Erwägungen zu möglichen Alternativen als unwirtschaftlich bewertet wird ([X.]-2500 § 106 [X.] RdNr 47; zu Ausnahmen von diesem Erfordernis vgl [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.] mwN). Die daraus folgende Lücke bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der [X.] kann grundsätzlich durch eine Prüfmethode wie den sog [X.], der die [X.]osten der verordneten Arzneimittel pro Wirkstoffmenge in den Blick nimmt, geschlossen werden. Dabei ist lediglich zu gewährleisten, dass verschiedene Prüfmethoden nicht zu einem doppelten Regress bezogen auf dieselbe Unwirtschaftlichkeit führen. Dem trägt § 19 [X.] 2 Satz 8 der Prüfvereinbarung Rechnung, der bestimmt, dass ggf eine arztindividuelle Bereinigung um solche Verordnungen durchzuführen ist, die bereits Gegenstand eines anderen Prüfverfahrens sind. Im vorliegenden Verfahren stellt sich diese Frage nicht, weil die [X.]lägerin die Richtgröße nicht überschritten hat und auch kein Regress nach einer anderen Prüfmethode gegen sie festgesetzt worden ist.

2. Die Methodik des Vergleichs anhand von durchschnittlichen Tagestherapiedosen ([X.]) ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit dem Vergleich auf der Grundlage von [X.] haben sich die Vertragspartner an der gesetzlichen Vorgabe des § 73 [X.] 8 [X.] idF des [X.] orientiert. Danach haben die [X.]en und die [X.]ÄBVen sowie die [X.]rankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischem Nutzen zu geben. Grundlage dieser Informationen und Hinweise sind nach § 73 [X.] 8 Satz 4 und 5 [X.] die nach der anatomisch-therapeutisch-chemischen [X.]lassifikation ([X.]) anzugebenden [X.]osten der Arzneimittel je Tagesdosis, also die [X.]. Dabei gilt die vom [X.] herausgegebene [X.]lassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die [X.] beschreibt die angenommene mittlere tägliche Erhaltungsdosis für die Hauptindikation eines Wirkstoffes. Der einheitliche Bezug ermöglicht einen Vergleich unterschiedlicher Hersteller und Präparate, sodass Verordnungskosten differenziert für einzelne Anwendungsgebiete abgebildet werden können.

Den ihnen bei der Vergleichsgrößenbildung zukommenden Gestaltungsspielraum haben die Partner der Arznei- und Heilmittelvereinbarung mit der Orientierung an den [X.] als Vergleichsbasis nicht überschritten. Die für die Messung des Arzneimittelverbrauchs entwickelten [X.] entsprechen zwar nicht notwendigerweise der im Einzelfall angewendeten Dosierung eines Arzneimittels. Die auf dieser Grundlage errechneten [X.] sind deshalb nur [X.], die nicht den konkreten Arzneikosten entsprechen müssen (vgl [X.] , [X.] [X.]lassifikation mit Tagesdosen, Amtliche Fassung des [X.] mit [X.]-Angaben für [X.] im Jahre 2016, [X.]). Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Anfügung von § 73 [X.] 8 Satz 3 bis 6 [X.] durch das [X.] bezogen auf die Information der Ärzte mit dem Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen [X.] eine Orientierung an den [X.] verbindlich vorgegeben. Ziel dieser Regelung war die Gewährleistung einer für alle Hersteller und Präparate einheitlichen Zuordnung, durch die weitere aufwändige Feststellungen von Tagesdosen nicht erforderlich sind (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.]). Daran durften sich die Vertragspartner jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang (zu der davon abweichenden Methode der verordnungsgewichteten durchschnittlichen Wirkstärke zur Bildung von Vergleichsgrößen im Zusammenhang mit der Festbetragsfestsetzung vgl [X.], 261 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.] ff; [X.] 114, 217 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]7 ff) orientieren. Ausschlaggebend ist, dass methodisch bedingte Ungenauigkeiten etwa beim Vergleich unterschiedlicher Wirkstoffe (zu unterschiedlichen Glucocorticoiden vgl das ebenfalls am 28.9.2016 ergangene Urteil zum [X.] [X.]A 43/15 R) zum einen durch die Einräumung von Spielräumen (vgl dazu unten 3., Rd[X.]0) und zum anderen dadurch kompensiert werden können, dass der Arzt bei Abweichungen von den definierten Zielen einen Regress abwenden kann, indem er nachweist, dass sich ein abweichendes Verordnungsverhalten im konkreten Fall als wirtschaftlicher erweist. Nach § 2 [X.] 1 Satz 2 [X.] zum Gesamtvertrag hat der Arzt die Möglichkeit, im Einzelfall geltend zu machen, dass ein Abweichen von den Versorgungszielen durch zwingende medizinische Gründe geboten oder gegenüber anderen Therapiealternativen die kostengünstigere Variante ist. Ausreichend ist hier deshalb, dass sich mit einem Vergleich auf der Grundlage von [X.] für den Regelfall und im Durchschnitt zutreffende Aussagen zu den [X.] in den einzelnen Anwendungsgebieten gewinnen lassen. Zwar kann sich der Vergleich unterschiedlicher Wirkstoffe in Fällen als problematisch erweisen, in denen sich die [X.] der Wirkstoffe voneinander unterscheiden (zur Bildung von Festbetragsgruppen vgl [X.] 114, 217 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]9 ff). Anhaltspunkte dafür, dass der Vergleich der hier in die Prüfung einbezogenen cardioselektiven Betablocker und der [X.] unter methodischen Gesichtspunkten Bedenken begegnet oder dass die Zielwerte aus anderen Gründen unzutreffend ermittelt worden sein könnten, sind im Revisionsverfahren aber weder von der [X.]lägerin geltend gemacht worden und noch sonst ersichtlich.

Die grundsätzliche Eignung der Methode als Grundlage für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von [X.] wird auch dadurch bestätigt, dass sich die für [X.] ab 2007 in § 84 [X.] 7a [X.] (idF des [X.]) vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffene Regelung ebenfalls an den Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit orientierte und dass die definierten Dosiereinheiten gemäß § 84 [X.] 7a Satz 3 iVm § 73 [X.] 8 Satz 5 [X.] ausdrücklich auch auf der Grundlage der vom [X.] ([X.]) im Auftrag des [X.] herausgegebenen anatomisch-therapeutisch-chemischen [X.]lassifikation festgelegt werden konnten. Dem lag die aus Sicht des [X.]s nachvollziehbare Annahme zugrunde, dass die Vorgabe der Zielgröße als [X.] in den einzelnen Anwendungsgebieten als Messgröße für die Wirtschaftlichkeit sachgerecht ist, die Verordnungskosten differenziert für einzelne Anwendungsgebiete abbildet und dabei vergleichsweise unauffällig gegen zufallsbedingte Schwankungen zum Beispiel bei den Fallzahlen ist (vgl BT-Drucks 16/194 S 10, zu Art 1 [X.] Buchst b).

3. Allerdings sind die von den Vertragspartnern der Arznei- und Heilmittelvereinbarung vereinbarten Zielwerte nur dann rechtmäßig und damit wirksam, wenn deren Überschreitung geeignet ist, den Anscheinsbeweis bzw die Vermutung der Unwirtschaftlichkeit zu begründen. Den verschiedenen [X.] der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung liegen verschiedene Beweismethoden zugrunde (vgl [X.] 70, 246, 252 ff = [X.]-2500 § 106 [X.]0 S 49 ff). Dem Regress nach Durchschnittswerten liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergleichsgruppe im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (BSG [X.]-2500 § 106 [X.]5 S 307 f; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4 f; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4). Wenn das Behandlungs- oder Verordnungsverhalten eines Arztes in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht und diesen in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur und in Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, so hat dies die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr, s dazu zB [X.]-1500 § 141 [X.] Rd[X.]9; [X.], 130 = [X.]-2500 § 106 [X.]9 Rd[X.]4). Ähnlich wie bei der Prüfung nach Durchschnittswerten bedarf es bei der Richtgrößenprüfung keines einzelfallbezogenen Nachweises der Unwirtschaftlichkeit. Hier kommt der Überschreitung eines normativ festgelegten Schwellenwertes zumindest die Wirkung eines Anscheinsbeweises (bzw einer gesetzlichen Vermutung) der Unwirtschaftlichkeit zu (vgl im Einzelnen [X.]/[X.], [X.], Stand August 2014, [X.] § 106 [X.] Rd[X.]72). Eine damit vergleichbare normative Festlegung liegt auch dem hier zu beurteilenden sog [X.] zugrunde. Aus der Festlegung der Zielwerte in Normsetzungsverträgen (zur Richtgrößenvereinbarung vgl [X.]-2500 § 84 [X.] Rd[X.]) folgt, dass den Vertragspartnern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum einzuräumen ist (zur Richtgrößenprüfung vgl Peikert, [X.] 2003, 29, 32).

Die Vertragspartner haben bei den cardioselektiven Betablockern und den [X.] Zielwerte unterhalb des bisherigen Durchschnitts festgesetzt ([X.]enkung des [X.] um 7 % bzw von 8 %). Eine solche Festsetzung von [X.] unterhalb des bisherigen Durchschnitts ist keineswegs ausgeschlossen, weil in einen Durchschnittswert auch unwirtschaftliches Verordnungsverhalten einfließen kann. Voraussetzung ist aber, dass die Zielwerte so festgesetzt werden, dass ihre Überschreitung geeignet ist, die Vermutung der Unwirtschaftlichkeit zu begründen. Die hier getroffenen Regelungen sehen einen Regress auch nicht erst bei Überschreitung des [X.] um einen bestimmten Prozentsatz vor, sondern ohne einen Toleranzspielraum in Höhe des vollen Überschreitungsbetrags. Damit unterscheidet sich die in der Anlage 2 der Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2006 getroffene Regelung von dem für [X.] ab dem Jahr 2007 geltenden § 84 [X.] 7a [X.] idF des [X.].

Weder der Beklagte noch die zum vorliegenden Verfahren beigeladenen Vertragspartner der Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2006 haben die getroffenen Festlegungen zum Zielwert, im vorliegenden Verfahren bisher nachvollziehbar erläutert. Die Gesamtvertragspartner haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert und den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. Selbst wenn an die Begründung von [X.] wegen der Gestaltungsfreiheit der Partner der [X.] keine hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt die Angabe des Beklagten aus dem Berufungsverfahren, nach der die Festlegung auf einer "Willensentscheidung der Vertragspartner" beruht, den Anforderungen nicht. Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die allgemein gehaltene Aussage in der Anlage 2 zur Arznei- und Heilmittelverordnung 2006 zutrifft, nach der die gesetzten Ziele ([X.]osten/[X.]) hier so gewählt worden sind, dass "Spielraum für individuelle Therapieentscheidungen besteht". Dabei wäre neben methodisch bedingten Unschärfen, die mit dem [X.]ostenvergleich auf der Grundlage von [X.] verbunden sein können (dazu oben 2., Rd[X.]6), zu berücksichtigen, dass der Arzt typischerweise nicht in jedem Fall die Möglichkeit haben wird, das preiswerteste Arzneimittel zu verordnen, weil dem sowohl im Einzelfall bestehende Unverträglichkeiten, als auch zB individuelle Schwierigkeiten von Patienten im Umgang mit der jeweiligen Darreichungsform oder Schwierigkeiten, einen aus dem [X.]rankenhaus oder von einem anderen Arzt überwiesenen Patienten zeitnah auf eine andere Medikation einzustellen, entgegenstehen können. Der Zielwert darf deshalb jedenfalls nicht so festgesetzt werden, dass er nur bei genereller Verordnung des Arzneimittels mit dem niedrigsten [X.]-Wert erreicht werden kann. Hinweise für die Beurteilung der Frage, ob die Zielwerte den genannten Anforderungen entsprechen, könnten der Quote der Ärzte der Fachgruppe entnommen werden, die ebenfalls den Zielwert überschritten haben. Eine niedrige Quote wäre als Indiz dafür zu werten, dass der Zielwert bei wirtschaftlicher [X.] im Regelfall eingehalten werden kann.

Danach sind nähere Feststellungen zur Eignung des - im [X.] allein für den Bezirk der zu 6. beigeladenen [X.] festgelegten - [X.] zum Beweis der Unwirtschaftlichkeit erforderlich. Diese hat das [X.] bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Das ist nachzuholen. Wenn nach den durchzuführenden Ermittlungen nicht festgestellt werden kann, dass die für die Verordnung von cardioselektiven Betablockern und [X.] festgesetzten Zielwerte - unter Berücksichtigung des [X.] der Vertragspartner - geeignet sind, die Vermutung der Unwirtschaftlichkeit des [X.] des Arztes zu begründen, wirkt sich dies zum Nachteil des Beklagten aus. Unabhängig davon, nach welcher Methode die Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter Leistungen geprüft wird, setzt ein Regress ein unwirtschaftliches Verordnungsverhalten des Arztes voraus. [X.], deren Verfehlung die Vermutung der Unwirtschaftlichkeit begründen sollen, dürfen nicht willkürlich oder ohne Rücksicht auf medizinische Erfordernisse festgelegt werden. Zwar sind die Vertragspartner als Normgeber nicht verpflichtet, die getroffenen Festlegungen zu begründen (stRspr, vgl [X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], RdNr 44; [X.] 96, 53 = [X.]-2500 § 85 [X.]3, Rd[X.]9; zur Normsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vgl [X.] 112, 15 = [X.]-2500 § 137 [X.], RdNr 63 mwN; [X.] 112, 257 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.]3; [X.] 114, 217 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]4; [X.] 115, 131 = [X.]-2500 § 135 [X.]0, Rd[X.]9; [X.]-2500 § 103 [X.]9 RdNr 40). Wenn die fehlende Begründung allerdings zur Folge hat, dass der Zusammenhang zwischen Zielverfehlung und Unwirtschaftlichkeit des [X.] nicht nachvollzogen werden kann, dann ist auch nicht erkennbar, dass die vertraglich vereinbarten Regelungen mit den Vorgaben des § 106 [X.] in Einklang stehen, die einen Regress von einem unwirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsverhalten des Arztes abhängig machen. Die Unvereinbarkeit der für den Bezirk der zu 6. beigeladenen [X.] vereinbarten Regelungen zum [X.] mit höherrangigem Gesetzesrecht hätte deren Unwirksamkeit zur Folge.

4. Wenn die Zielfelder allerdings so festgesetzt worden sind, dass aus deren Überschreitung für den Regelfall auf eine unwirtschaftliche [X.] geschlossen werden kann, ist es nach Auffassung des [X.]s nicht zu beanstanden, dass der Vertragsarzt nach § 2 [X.] 1 Satz 3 [X.] zum Gesamtvertrag zwischen der [X.] [X.] und der [X.] vom 18.4.1996 idF des 12. Nachtrags vom [X.] die Beweislast für das Vorliegen medizinischer Gründe, die der Verordnung eines preisgünstigeren Arzneimittels mit gleichem oder ähnlichem Wirkstoff entgegengestanden haben, zu tragen hat. Die Regelung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, nach der die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren [X.] rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensierende Einsparungen dem Arzt obliegen (BSG [X.]-2500 § 106 [X.]7 S 325; [X.], 130 = [X.]-2500 § 106 [X.]9, Rd[X.]4; [X.]-2500 § 106 [X.]3 Rd[X.]3; [X.]-2500 § 106 [X.]5 Rd[X.]7; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]; [X.]-2500 § 106 [X.]3 Rd[X.]). Dass der Arzt seiner Darlegungs- und Beweislast nur nach einer - in Abhängigkeit der verwendeten Praxissoftware unter Umständen aufwendigen - Auswertung der gespeicherten Daten gerecht werden kann, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Vertragsarzt nach § 57 [X.] 1 Bundesmantelvertrag Ärzte zur Dokumentation verpflichtet ist (vgl [X.] 95, 199 = [X.]-2500 § 106 [X.]1, Rd[X.]5) und dass die Auswahl der verwendeten Praxissoftware grundsätzlich in seiner Verantwortung liegt, ist hier zu berücksichtigen, dass die [X.]er Ärzte im Zusammenhang mit der Einführung des [X.]es im Juli 2005 durch die zu 6. beigeladene [X.] in Rundschreiben eingehend darüber informiert worden sind, dass sie Fälle, in denen sie im Einzelfall Arzneimittel mit ungünstigen [X.]-[X.]osten wählen mussten, zu dokumentieren haben.

Im Übrigen hat die [X.]lägerin weder auf das [X.] des Beklagten reagiert, noch ihren Widerspruch gegen den Prüfbescheid begründet. Unter diesen Umständen kann sie im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dass sie die Versichertendaten benötigen würde, um die medizinischen Gründe für die Verordnung von Arzneimitteln mit höheren [X.]-[X.]osten belegen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung haben die erforderlichen Darlegungen des Arztes grundsätzlich "gegenüber den Prüfgremien" (und nicht erst im nachfolgenden Gerichtsverfahren) zu erfolgen (vgl [X.]-2500 § 106 [X.]5 Rd[X.]; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]2). Vor diesem Hintergrund hat der [X.] bereits entschieden, dass der Arzt im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erfolgreich die Beiziehung von Originalverordnungsblättern geltend machen kann, wenn er Entsprechendes nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat ([X.]-2500 § 106 [X.]3 Rd[X.]4; vgl auch [X.], 130 = [X.]-2500 § 106 [X.]9, Rd[X.]2). Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen bedeutet das, dass die [X.]lägerin nicht mehr verlangen kann, ihr die patientenbezogenen Daten zu den Verordnungen zur Verfügung zu stellen. Auf die Frage, ob solche Daten überhaupt im Rahmen des hier durchgeführten Prüfverfahrens übermittelt werden durften, kommt es deshalb nicht an.

5. Die Arznei- und Heilmittelvereinbarung für das [X.] ist entgegen § 84 [X.] 1 Satz 1 [X.] nicht zum 30.11. des Vorjahres zustande gekommen, sondern erst am 16.2.2006. Die der Prüfung der Wirtschaftlichkeit zugrunde gelegten Zielwerte sind Bestandteil von Anlage 2 dieser Vereinbarung. Wie der [X.] bezogen auf Richtgrößenvereinbarungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, liegt in einer rückwirkenden Festsetzung der maßgebenden Werte eine grundsätzlich nicht zulässige sog echte Rückwirkung bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl [X.] 95, 199 = [X.]-2500 § 106 [X.]1, RdNr 45 ff; [X.]-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]3; zu einem Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer solchen echten Rückwirkung vgl [X.]-2500 § 84 [X.] Rd[X.]1 ff). Für die Festsetzung von [X.], die zur Grundlage einer [X.] gemacht werden, gilt nichts Anderes, weil auch diese Steuerungsfunktion hat (zu Richtgrößen vgl [X.] 95, 199 = [X.]-2500 § 106 [X.]1, RdNr 43 ff). Die Möglichkeit, den Vorgaben Rechnung zu tragen, hat der Arzt erst nach deren Bekanntgabe und er kann bereits vorgenommene Verordnungen auch nicht mehr rückgängig machen (vgl [X.] 95, 199 = [X.]-2500 § 106 [X.]1, RdNr 47). Dies hat zur Folge, dass eine erst im Laufe des Jahres abgeschlossene Vereinbarung von [X.] zwar eine ungeschmälerte Wirkung für die Zukunft hat. Eine Rückwirkung für die Vergangenheit, schon vom Jahresbeginn an, kommt indessen nur insoweit in Betracht, als sie für die davon betroffenen Vertragsärzte keine Verschärfung der Maßstäbe gegenüber der - einstweilen fortgeltenden - Vereinbarung aus dem Vorjahr zur Folge hat ([X.] 95, 199 = [X.]-2500 § 106 [X.]1, RdNr 45, 55; [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]3). Davon ist wohl auch der Beklagte ausgegangen und hat in dem angefochtenen Bescheid formuliert, dass es "für die Zielgruppe 'cardioselektive [X.] keine Veränderung gegeben" habe. Diese Angabe kann indes nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, weil in Anlage 2 zur Arznei- und Heilmittelverordnung 2005 für Betablocker vereinbart worden war, dass "die von den Vertragspartnern ermittelten durchschnittlichen [X.]osten je [X.] (0,44) um 6 % gesenkt werden" (sollen). Abweichend davon ist in der Anlage 2 zur Arznei- und Heilmittelverordnung für das [X.] vereinbart worden, dass "die von den Vertragspartnern ermittelten durchschnittlichen [X.]osten je [X.] (0,43 Euro) um 7 % gesenkt werden" (sollen).

Auch soweit dem Regress die Verordnung von [X.] zugrunde liegt, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Insoweit bezieht sich der Regress - anders als für die Verordnung von Betablockern - allein auf das zweite Halbjahr 2006. Hintergrund der Beschränkung auf das zweite Halbjahr war ersichtlich, dass der Zielwert für [X.] erstmals für das [X.] vereinbart worden war und dass diese Vereinbarung erst im Laufe des Jahres 2006 zustande gekommen und bekannt gemacht worden ist (zur Maßgeblichkeit des Datums der Bekanntmachung vgl [X.] 95, 199 = [X.]-2500 § 106 [X.]1, Rd[X.] mwN). Eine Rückwirkungsproblematik stellt sich damit nicht. Allerdings hat der [X.] zum [X.] entschieden, dass als [X.] grundsätzlich das gesamte [X.]alenderjahr zugrunde zu legen ist (sog [X.], vgl [X.] 95, 199 = [X.]-2500 § 106 [X.]1, Rd[X.] ff). Auf den hier festgesetzten Regress, der die [X.]osten einer definierten Wirkstoffdosis zum Maßstab nimmt, ist diese Rechtsprechung nicht unmittelbar übertragbar. Die erforderliche Erstreckung auf ein gesamtes Jahr hat der [X.] beim [X.] zwar auch unter Hinweis auf die Wendung begründet, dass die Richtgrößen "für das jeweils folgende [X.]alenderjahr" festzulegen sind (aaO, Rd[X.]). Diese Formulierung betrifft Zielvereinbarungen nach § 84 [X.] 1 Satz 1, Satz 2 [X.] [X.] in der hier maßgebenden Fassung des [X.] in gleicher Weise. Maßgebend für Festlegung auf das gesamte [X.]alenderjahr als [X.] war aber beim [X.], dass "die Verordnungsintensität" in den vier Q[X.]rtalen des Jahres typischerweise unterschiedlich ist (aaO, Rd[X.]9). Auf die im Laufe eines Jahres schwankende Verordnungsintensität kommt es beim [X.] indes nicht an, sondern nur auf die [X.]osten je verordneter Dosis. Anhaltspunkte für erhebliche jahreszeitbedingte Schwankungen sind insoweit nicht ersichtlich. Deshalb hat die Beschränkung des [X.]s für die Verordnung von [X.] auf ein Halbjahr noch nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit zur Folge.

Allerdings sind die Vertragspartner auf Landesebene nicht gehindert, das für den [X.] geltende [X.] auch für eine Prüfung vertraglich zu vereinbaren, die sich auf die [X.]osten je Dosis bezieht. Die Spielräume des Arztes für Therapieentscheidungen werden damit erhöht, weil die Verordnung von Arzneimitteln mit hohen [X.]-[X.]osten durch die Verordnung von Arzneimitteln mit niedrigeren [X.]-[X.]osten noch innerhalb des Jahres kompensiert werden können. Abweichungen von einer solchen vereinbarten Vorgabe hätten die Rechtswidrigkeit des [X.] zur Folge. Bei seiner Entscheidung wird das [X.] deshalb auch zu beurteilen haben, ob der angefochtene Bescheid - soweit er sich auf die Verordnung von [X.] bezieht - mit der landesrechtlichen Vorgabe aus § 19 [X.] 1 Satz 2 [X.]er Prüfungsvereinbarung 2005 zu vereinbaren ist, nach der die Feststellung der Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach "in der Regel im Wege der [X.]" zu erfolgen hat, "es sei denn, für einzelne [X.] werden im Rahmen der Arznei- und Heilmittelvereinbarung andere Geltungszeiträume festgelegt". Zu der Frage, ob eine solche Festlegung nicht nur im angefochtenen Bescheid, sondern auch im Rahmen der auf Landesebene abzuschließenden Arznei- und Heilmittelvereinbarung getroffen worden ist, hat das [X.] - unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen.

6. Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 6 KA 44/15 R

28.09.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hamburg, 17. Oktober 2014, Az: S 3 KA 159/11, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 5, § 70 Abs 1 S 2 SGB 5, § 73 Abs 8 S 3 SGB 5, § 73 Abs 8 S 4 SGB 5, § 73 Abs 8 S 5 SGB 5, § 73 Abs 8 S 6 SGB 5, § 84 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 3 S 2 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 5 S 1 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 5 S 2 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 5 S 3 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 6 S 4 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 7 S 3 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 7a SGB 5 vom 26.04.2006, § 106 Abs 2 Nr 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 2 Nr 2 S 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 5a SGB 5 vom 14.11.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. B 6 KA 44/15 R (REWIS RS 2016, 4798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4798

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