Bundessozialgericht, Urteil vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 15/15 R

6. Senat | REWIS RS 2015, 3186

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Richtgrößenregress - Reduzierung der Gesamtvergütung um festgesetzten Regressbetrag auch bei Forderungsausfall


Leitsatz

Bei einem Richtgrößenregress reduziert sich die Gesamtvergütung grundsätzlich unabhängig davon um den festgesetzten Regressbetrag, ob die Kassenärztliche Vereinigung die Regressforderung gegenüber dem Vertragsarzt durchsetzen kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Reduzierung der Gesamtvergütung wegen der Überschreitung von Richtgrößen für die ärztliche Verordnung von Arznei- und Heilmitteln durch Vertragsärzte.

2

Die beklagte Krankenkasse reduzierte die für das [X.] an die klagende [X.] ([X.]) zu zahlende Gesamtvergütung um 133 913 Euro, mit der Begründung, dass durch den Prüfungsausschuss [X.] wegen Überschreitung des [X.] im Jahr 2005 gegenüber zwei Ärzten ([X.] und Prof. Dr. S.) in Höhe von insgesamt 866 045,39 Euro bestandskräftig festgesetzt worden seien. Davon entfiele auf die Beklagte der genannte Kürzungsbetrag. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten die Abtretung der ihr gegenüber den beiden Ärzten zustehenden Rückforderungsansprüche und verlangte die Zahlung der ungekürzten Gesamtvergütung. Damit erklärte sich die Beklagte nicht einverstanden.

3

Mit ihrer Klage vor dem [X.] hat die Klägerin die Zahlung in Höhe des [X.] von 133 913 Euro geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, dass eine Verringerung der Gesamtvergütung nicht habe erfolgen dürfen, weil ihr ein Rückgriff gegenüber den zum Regress verpflichteten Ärzten in Form einer Verrechnung mit Honorarforderungen nicht möglich sei. Die beiden Ärzte hätten ihre vertragsärztliche Tätigkeit eingestellt.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Reduzierung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs 5c [X.]B V hänge nicht davon ab, ob es einer [X.] möglich sei, den gegen einen Arzt festgesetzten Regress auch tatsächlich durchzusetzen. Darin liege auch keine Kollektivhaftung, weil die Reduzierung der Gesamtvergütung den konkret vom Prüfungsausschuss festgesetzten [X.] entspreche. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Klägerin erklärten Abtretung der Forderung gegenüber den Vertragsärzten an die Beklagte. Die Beklagte habe der Abtretung widersprochen und sie sei dazu auch berechtigt gewesen. Mit der in § 48 Abs 2 [X.] ([X.]) vorgesehenen Möglichkeit der Abtretung von Forderungen an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung dürften die zwingenden bundesgesetzlichen Vorgaben zur Verringerung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs 5c [X.]B V nicht umgangen werden. Das gelte auch für die [X.] seit der Umstellung der Vergütung auf feste Europreise zum 1.1.2009. Das Risiko, dass festgesetzte [X.] aus einer Richtgrößenprüfung nicht zu realisieren seien, habe weiterhin die [X.] und damit die Klägerin zu tragen.

5

Mit der Sprungrevision macht die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht geltend. Wenn der durch den Prüfungsausschuss festgesetzte Regress gegenüber dem einzelnen Arzt nicht mehr durch Verrechnung mit Honorarforderungen realisiert werden könne, weil dieser insolvent, verstorben oder aus anderen Gründen nicht mehr tätig und auch nicht mehr Mitglied der [X.] sei, führe die Reduzierung der Gesamtvergütung zu einer Verringerung der Verteilungsmasse für die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen. Eine derartige Kollektivhaftung sei mit dem [X.] zum Ende des Jahres 2001 abgeschafft worden.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 133 913 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Reduzierung der Gesamtvergütung sei zu Recht erfolgt. Während der Vertragsarzt den vom Prüfungsausschuss festgestellten unwirtschaftlichen Mehraufwand vor dem 1.1.2004 unmittelbar den Krankenkassen zu erstatten hatte, seien mit § 106 Abs 5c [X.]B V zum 1.1.2004 im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens zwei voneinander getrennte Forderungen geschaffen worden, einerseits der Rückforderungsanspruch der Krankenkasse gegen die [X.], andererseits der in gleicher Höhe bestehende Rückforderungsanspruch der [X.] gegen den Arzt. Mit der Einführung zweier voneinander getrennter Forderungen werde bewirkt, dass diese getrennt voneinander durchgesetzt werden müssten. Der jeweilige Inhaber der Forderung habe damit auch das Risiko eines Ausfalls seiner Forderung zu tragen. Grund dieser Risikoverteilung sei die in § 75 Abs 1 Satz 1 [X.]B V geregelte Gewährleistungspflicht der [X.]. Aus der Gesetzesbegründung zu § 106 Abs 5c [X.]B V ergebe sich nichts anderes. Die Formulierung, nach der keine neue Form der Kollektivhaftung eingeführt werde, beziehe sich auf die Kritik an dem vor Inkrafttreten des [X.]es geltenden Ausgleichsmechanismus bei Überschreitung des [X.]. Auch aus § 48 Abs 2 Satz 3 [X.] bzw § 52 Abs 2 Satz 3 Bundesmantelvertrag Ärzte ([X.]) ergebe sich keine andere Verteilung des [X.]. Abgesehen davon, dass die vorgenannten Bestimmungen nicht auf Forderungen aus [X.] anwendbar seien, fehle es an einer wirksamen Abtretung. Ein entsprechender Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil sie dem nicht zugestimmt habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision der klagenden [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die beklagte [X.]rankenkasse die Gesamtvergütung um den gegenüber zwei Vertragsärzten festgesetzten [X.] reduzieren durfte. Die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G), mit der die [X.]lägerin die Zahlung von 133 913 Euro geltend macht, ist nicht begründet.

1. Die streitgegenständliche Reduzierung der Gesamtvergütung hat ihre Grundlage in § 106 Abs 5c [X.]B V, der mit dem [X.] der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.] <[X.]>) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) eingeführt worden ist. Danach setzt der Prüfungsausschuss den Betrag fest, der den [X.]rankenkassen aufgrund der Überschreitung des [X.] nach § 106 Abs 5a [X.]B V zusteht (Satz 1). Die nach Maßgabe der [X.] zu entrichtende Vergütung verringert sich um diesen Betrag (Satz 2). Die [X.] hat in der jeweiligen Höhe Rückforderungsansprüche gegen den Vertragsarzt (Satz 3). Soweit der Vertragsarzt nachweist, dass ihn die Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde, kann die [X.] sie entsprechend § 76 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 und 3 [X.]B IV stunden oder erlassen (Satz 4).

§ 106 Abs 5c [X.]B V trifft damit Regelungen einerseits zur Verringerung der Gesamtvergütung, die die [X.]rankenkassen an die [X.]en zu zahlen haben, und andererseits zu [X.] der [X.]en gegenüber dem Vertragsarzt, der mit seinen Verordnungen das Richtgrößenvolumen überschritten hat. Dabei orientiert sich die Vorschrift in ihrer Struktur an den voneinander getrennten Rechtskreisen (vgl B[X.]E 105, 224 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 33; B[X.] [X.]-2500 § 75 [X.] Rd[X.] 32; B[X.] [X.]-5540 § 48 [X.] Rd[X.]4), innerhalb derer sich einerseits die Zahlung der Gesamtvergütung an die [X.] und andererseits deren Verteilung an die Vertragsärzte durch die [X.] vollzieht (nachfolgend a). Auf Erstattungsansprüche der [X.]rankenkasse wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise oder auf die Geltendmachung eines "sonstigen Schadens" durch die [X.]rankenkasse ist die zur Rückforderung ärztlicher Vergütung ergangene Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar übertragbar (nachfolgend b). Allerdings ist der Gesetzgeber nicht gehindert, auch Regelungen zum [X.] in Anlehnung an die im Bereich der ärztlichen Vergütung bestehenden Strukturen auszugestalten und zu regeln, dass der [X.] zweistufig, jeweils innerhalb der Grenzen der beiden voneinander getrennten Rechtskreise durchgeführt wird. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber mit § 106 Abs 5c [X.]B V - speziell bezogen auf den Richtgrößenregress - Gebrauch gemacht (nachfolgend c). Infolgedessen ist die Reduzierung der Gesamtvergütung nicht davon abhängig, ob die [X.] die ihr zustehenden Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt durchsetzen kann.

a) Die Gesamtvergütung wird von den [X.]rankenkassen mit befreiender Wirkung an die [X.] gezahlt. Dies folgte vor dem 1.1.2009 für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung aus § 85 Abs 1 [X.]B V und seit dem 1.1.2009 aus § 87a Abs 3 Satz 1 [X.]B V. Die Verteilung der Gesamtvergütung auf die Ärzte ist für die [X.] seit dem 1.1.2009 in § 87b [X.]B V (davor: § 85 Abs 4, Abs 4a [X.]B V) geregelt. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den die Gesamtvergütung zahlenden [X.]rankenkassen und den Vertragsärzten bestehen bezogen auf die Vergütung im kollektivvertraglichen System nicht. Daraus und aus dem Umstand, dass § 75 Abs 1 [X.]B V den [X.]en die Gewährleistung einer den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechenden Versorgung auferlegt, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung eine grundsätzliche Haftung der [X.] gegenüber den [X.]rankenkassen für die Erstattung [X.] empfangener ärztlicher Vergütung hergeleitet (B[X.]E 80, 1, 3 = [X.]-5545 § 19 [X.] S 8; B[X.]E 76, 120, 121 f = [X.]-5545 § 24 [X.] f). Eine entsprechende bundesmantelvertragliche Regelung findet sich heute in § 53 [X.] Dabei kann sich die [X.] vor dem Hintergrund der getrennten Rechtskreise gegenüber den [X.]rankenkassen nicht mit der Begründung auf den Wegfall der Bereicherung berufen, dass sie die Gesamtvergütung bereits an die Vertragsärzte verteilt habe und dass ein [X.] gegenüber einzelnen Ärzten nicht durchsetzbar sei (B[X.]E 69, 158, 160 = [X.]-1300 § 113 [X.] f; B[X.]E 61, 19, 22 f = [X.] 2200 § 368f [X.] f; B[X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.] 22/86 = [X.] 1989, 174). Auch bundesmantelvertragliche Regelungen wie § 48 Abs 2 Satz 3 [X.], § 52 Abs 2 Satz 3 [X.] oder § 24 Satz 2 letzter Teilsatz Bundesmandelvertrag Zahnärzte ([X.]), die die "Abtretung" von Schadensersatzansprüchen durch die [X.](Z)[X.] an [X.]rankenkassen zur Einziehung vorsehen, finden auf die Erstattung [X.] empfangener ärztlicher Vergütung keine Anwendung (vgl B[X.]E 76, 120, 122 f = [X.]-5545 § 24 [X.] ff unter teilweiser Aufgabe von B[X.]E 69, 158 = [X.]-1300 § 113 [X.] 1; B[X.]E 61, 19 = [X.] 2200 § 368f [X.] 11). Praktische Bedeutung hat die dargestellte Rechtsprechung wegen der dort üblichen Vergütung nach Einzelleistungen vor allem im vertragszahnärztlichen Bereich erlangt, weil sich unrechtmäßig oder unwirtschaftlich erbrachte Leistungen in diesem Fall unmittelbar auf die Berechnung der Gesamtvergütung auswirken können (vgl B[X.]E 69, 158, 160 = [X.]-1300 § 113 [X.] mwN; B[X.]E 61, 19, 21 f = [X.] 2200 § 368f [X.]; [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 85 Rd[X.] 17; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 75 [X.]B V Rd[X.] 18). Soweit dagegen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder nach dem Inhalt des [X.] kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung und der Erbringung der einzelnen ärztlichen Leistungen besteht, wie dies bei der Vergütung nach einer [X.]opf- oder Fallpauschale der Fall ist, gibt es auch keine Grundlage für eine Verringerung der Gesamtvergütung, wenn einzelne Vertragsärzte ihre Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben erbringen (B[X.]E 69, 158, 160 = [X.]-1300 § 113 [X.]; B[X.]E 66, 1, 2 ff = [X.] 2200 § 368f [X.] 16 S 67 ff).

b) Diese zur Erstattung ärztlicher Vergütung entweder im Zusammenhang mit unwirtschaftlicher Behandlungsweise oder mit sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit der Abrechnung ergangene Rechtsprechung ist auf Fallgestaltungen, in denen von einer [X.]rankenkasse ein Ersatzanspruch wegen unwirtschaftlicher Verordnung oder ein sonstiger Schaden iS des § 44 [X.] bzw § 48 [X.] geltend gemacht wird, nicht unmittelbar übertragbar. Anders als bei der Erstattung ärztlicher Vergütung steht der Anspruch auf Ersatz eines sonstigen Schadens oder der [X.]osten, die der [X.]rankenkasse aufgrund unwirtschaftlicher ärztlicher Verordnungen entstanden sind, unmittelbar der [X.]rankenkasse gegenüber dem einzelnen Vertragsarzt zu. Die [X.]rankenkasse verlangt in diesem Fall von dem Arzt auch nicht die Rückzahlung von Honorar. Vielmehr geht es um den Ersatz eines der [X.]rankenkassen entstandenen Schadens, den der Arzt verursacht hat. Das gilt auch für den [X.], bei dem es sich um einen besonderen Typus des Schadensersatzanspruchs (vgl B[X.]E 105, 224 = [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 17 mwN) handelt. Der Umstand, dass der [X.] eine Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung iS des § 106 [X.]B V ist und dass es deshalb - anders als beim Ersatz eines sonstigen Schadens iS des § 48 [X.] - auf ein Verschulden des Arztes nicht ankommt (vgl B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]8 Rd[X.]6; B[X.] [X.]-5540 § 48 [X.] Rd[X.]0, 39 ff), steht dem nicht entgegen.

Der oben angesprochenen Trennung der Rechtskreise mit typischerweise fehlenden unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen [X.]rankenkassen und Arzt hat der Senat bezogen auf den [X.] oder den Ersatz eines sonstigen Schadens iS des § 44 [X.] bzw des § 48 [X.] zwar insoweit Bedeutung beigemessen, als die [X.]rankenkasse ihre Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber dem Arzt mit der Leistungsklage geltend machen kann, sondern darauf angewiesen ist, ein Verfahren bei den Prüfgremien einzuleiten, als dessen Ergebnis ein entsprechender [X.] gegenüber dem Arzt festgesetzt werden kann (B[X.] [X.]-5540 § 48 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.]-5545 § 23 [X.] Rd[X.] 16, jeweils mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die Prüfgremien in dieser [X.]onstellation nicht über einen Anspruch der [X.] gegenüber dem Arzt, sondern über einen Anspruch unmittelbar der [X.]rankenkasse gegenüber dem Arzt entscheiden.

Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon ausgegangen, dass die [X.] für Ansprüche von [X.]rankenkassen, die auf Ersatz eines Schadens gerichtet sind, keine Haftung trifft (B[X.] [X.]-5555 § 15 [X.] 1 S 6 f; offengelassen: B[X.]E 76, 120, 121 f = [X.]-5545 § 24 [X.]; B[X.]E 61, 19, 23 = [X.] 2200 § 368f [X.] 11 S 32). Dasselbe gilt für Ansprüche einer [X.]rankenkasse aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die nicht das ärztliche Honorar, sondern das Verordnungsverhalten des Arztes zum Gegenstand hat (B[X.]E 80, 1, 2 f = [X.]-5545 § 19 [X.] S 7). Allein der Sicherstellungsauftrag, der den [X.]en in § 75 Abs 1 [X.]B V übertragen wird, kann eine umfassende Haftung der [X.] für Ansprüche der [X.]rankenkasse gegen Vertragsärzte und damit eine allgemeine Übernahme des [X.] nicht begründen (wohl [X.], [X.] 1987, 144).

Zwar sind die Partner der [X.] im Grundsatz befugt, eine Regelung zu treffen, mit der der [X.] das Haftungsrisiko für Rückforderungsansprüche von [X.]rankenkassen auch über den Bereich der ärztlichen Vergütung hinaus übertragen wird (zum umgekehrten Fall einer Verlagerung des [X.] für die Rückforderung ärztlicher Vergütung von der [X.] auf die [X.]rankenkasse vgl B[X.]E 76, 120, 122 = [X.]-5545 § 24 [X.] f). Den bestehenden bundesmantelvertraglichen Bestimmungen konnte der Senat eine solche Regelung indes nicht entnehmen: § 48 Abs 2 Satz 1 und 2 [X.] in der bis zum 30.9.2013 geltenden Fassung (ähnlich: § 52 Abs 2 Satz 1 und 2 [X.]) sieht vor, dass die Partner der [X.] und die Partner der Prüfvereinbarung Regelungen zu treffen haben, die den Grundsatz berücksichtigen, dass die [X.] unanfechtbare Schadensersatzforderungen der Ersatzkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes erfüllt. Als Schadensersatzforderung in diesem Sinne hat der Senat auch Forderungen der [X.]rankenkasse aus einem [X.] wegen unwirtschaftlicher Verordnung angesehen (B[X.]E 105, 224 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 17; ebenso Bayerisches L[X.] Urteil vom 3.12.2008 - L 12 [X.]A 5/08 - Juris Rd[X.] 38). Eine insoweit vergleichbare Regelung haben die [X.] für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung in § 24 [X.] bzw § 21 E[X.]V-Z (ehemals § 12 [X.] 6 E[X.]V-Z) getroffen. Der Senat hat in diesen Bestimmungen keine Übernahme der Haftung durch die [X.](Z)[X.] für Forderungen der [X.]rankenkasse gegenüber dem Vertragsarzt gesehen, sondern bloße Einziehungsregelungen, die der [X.]rankenkasse die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern, aber eine Verpflichtung der [X.](Z)[X.] nur bezogen auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens und die anschließende Abführung des Erlöses an die [X.]rankenkasse begründen. Das Risiko, dass die Forderung der [X.]rankenkasse nicht auf dem Weg über eine Verrechnung mit [X.] des Arztes realisiert werden kann, wird dagegen nicht auf die [X.](Z)[X.] übertragen (B[X.] [X.]-5555 § 15 [X.] 1 S 6 f; B[X.]E 80, 1, 2 = [X.]-5545 § 19 [X.] S 7). Das wird auch daran deutlich, dass die Zuständigkeit der [X.] für die Realisierung der Schadensersatzforderung in den bundesmantelvertraglichen Regelungen übereinstimmend auf den Fall begrenzt wird, dass eine Aufrechnung mit [X.] erfolgen kann. Wenn eine Aufrechnung dagegen nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die [X.] nicht mehr bestehen, "tritt die [X.]assenärztliche Vereinigung den Anspruch auf [X.]- und Schadensersatzbeträge" (§ 48 Abs 2 Satz 3 [X.]/§ 52 Abs 2 Satz 3 [X.]) bzw "auf den [X.]" (§ 24 Satz 2 letzter Teilsatz [X.]) an die [X.]rankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab. Unabhängig davon, dass in dieser Rückübertragung der Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen keine Abtretung iS des § 398 BGB zu sehen sein dürfte, weil nicht die [X.], sondern die [X.]rankenkasse Inhaber der Forderung ist und weil die Übertragung nach dem Inhalt der Regelung einseitig durch die [X.] ohne eine Vereinbarung mit der [X.]rankenkasse erfolgt (so auch [X.] in [X.], [X.], 2014, § 52 Rd[X.] 4), wird damit klargestellt, dass grundsätzlich nicht die [X.], sondern die [X.]rankenkasse das Risiko des Ausfalls der Forderung der [X.]rankenkasse zu tragen hat.

c) Mit der Einführung des § 106 Abs 5c [X.]B V ist eine über die genannten bundesmantelvertraglichen Bestimmungen hinausgehende gesetzliche Regelung speziell zum Richtgrößenregress getroffen worden, die nicht lediglich die Einziehung der Forderung zum Gegenstand hat. Ausgangspunkt bleibt zwar der nach § 106 Abs 5c Satz 1, Abs 5a Satz 3 [X.]B V durch den Prüfungsausschuss festzusetzende Anspruch der [X.]rankenkassen gegenüber dem Arzt, der das Richtgrößenvolumen überschritten hat. Dieser Anspruch wird jedoch durch § 106 Abs 5c Satz 2 und 3 [X.]B V (in der Fassung des [X.], im Folgenden aF; nach der Einfügung eines neuen Satzes 2 durch das [X.] des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung vom 22.12.2010 <[X.] 2262> mWv 1.1.2011 als Satz 3 und 4) in der Weise "umgeformt" (so [X.], jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 106 Rd[X.] 388; vgl auch Bayerisches L[X.] Urteil vom 3.12.2008 - L 12 [X.]A 5/08 - Juris Rd[X.] 34), dass einerseits die der [X.] zustehende Gesamtvergütung um von der dem Prüfungsausschuss bzw heute von der Prüfungsstelle festgesetzten [X.] reduziert wird und andererseits die [X.] in der jeweiligen Höhe Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt erwirbt. Eine Verknüpfung zwischen Erfüllung der Forderung der [X.] durch den Vertragsarzt und der Reduzierung der Gesamtvergütung wird dabei nicht hergestellt. Voraussetzung der Reduzierung der Gesamtvergütung ist lediglich die Festsetzung des [X.]s durch den Prüfungsausschuss bzw die Prüfungsstelle, nicht dagegen die Durchsetzbarkeit der festgesetzten Forderung der [X.] gegenüber dem Vertragsarzt (so auch [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 106 Rd[X.]46; [X.]rauskopf in ders, Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, [X.]B V, § 106 Rd[X.] 44; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]assenarztrecht, § 106 [X.]B V Rd[X.] C 106-71). § 106 Abs 5c Satz 3 Teilsatz 2 [X.]B V aF, der bestimmt, dass die Rückforderungsansprüche, die die [X.] gegenüber dem Vertragsarzt hat, der an die [X.] zu entrichtenden Vergütung zugerechnet werden, kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Schließlich wird die Gesamtvergütung bereits nach § 106 Abs 5c Satz 2 [X.]B V aF um den [X.] reduziert. Eine doppelte Berücksichtigung zu Lasten der Gesamtvergütung soll daraus erkennbar nicht folgen (so auch [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 106 Rd[X.]36).

Die [X.] zum [X.] bestätigen, dass das Risiko des Ausfalls der Forderung der [X.]rankenkasse gegenüber dem Arzt mit der Einführung des § 106 Abs 5c [X.]B V auf die [X.] übergehen sollte. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1525 [X.]) zu § 106 Abs 5c Satz 4 [X.]B V aF, der die Stundung und den Erlass der Rückforderung durch die [X.] zum Gegenstand hat, sollte die nach bisherigem Recht der Prüfungsstelle übertragene [X.]ompetenz, die Belastung des Vertragsarztes aufgrund von Rückforderungen bei wirtschaftlicher Gefährdung der Praxis zu verringern, auf die [X.] verlagert werden. Für den (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung - so die Gesetzesbegründung - könne die [X.] entsprechende Rücklagen bilden. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Belastung, die das vorgesehene Ausgleichsverfahren im Falle eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Vertragsarztes für die [X.] bewirken kann, durchaus gesehen hat. Er hat dies jedoch in [X.]auf genommen, um das Verfahren des Ausgleichs auch im Interesse des Vertragsarztes zu vereinfachen, der den [X.] damit nicht mehr an eine Vielzahl von [X.]rankenkassen einzeln zu erstatten hat (BT-Drucks 15/1525 [X.]).

Es erscheint im Übrigen konsequent, dass die [X.], die für die Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Vertragsarzt zuständig ist und die damit auch über die Stundung und den Erlass der Forderung entscheiden kann, auch die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung zu tragen hat. Das wird gerade im vorliegenden Verfahren deutlich. Die [X.]lägerin hat zur Begründung dafür, dass sie Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt nicht durchsetzen könne, lediglich darauf verwiesen, dass dieser nicht mehr vertragsärztlich tätig sei und dass deshalb eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen ausgeschlossen sei. Dabei hat die [X.]lägerin aber offenbar nicht berücksichtigt, dass sie zur Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem Vertragsarzt nicht auf die Aufrechnung mit [X.] beschränkt ist, sondern den durch die Prüfgremien bestandskräftig festgesetzten Anspruch auch gegenüber einem ausgeschiedenen Vertragsarzt geltend machen kann. Zu der Frage, ob die [X.]lägerin überhaupt den Versuch unternommen hat, ihre Forderung gegenüber dem Vertragsarzt durchzusetzen, ist weder den Feststellungen des [X.] noch dem Vorbringen der [X.]lägerin im Revisionsverfahren etwas zu entnehmen. Der Umstand, dass die [X.]lägerin geltend gemacht hat, ihre Forderung an die Beklagte abgetreten zu haben und dabei - zu Unrecht (vgl nachfolgend 2.b) - von der Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen ist, spricht jedenfalls dagegen, dass Bemühungen zur Beitreibung der Forderung gegenüber dem in [X.] genommenen Vertragsarzt unternommen worden sind. Dass ein solcher ggf in die alleinige Verantwortung der [X.] fallender Fehler nicht zu Lasten der [X.]rankenkasse geht, erscheint auch im Ergebnis sachgerecht.

Dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung oder den Erlass von Forderungen gegenüber dem Vertragsarzt mit den wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung verknüpfen wollte, wird ferner durch den mit dem AMNOG angefügten - allerdings erst zum 1.1.2011 in [X.] getretenen und damit für das vorliegende Verfahren noch nicht maßgebenden - § 106 Abs 5c Satz 6 [X.]B V bestätigt. Durch die Neuregelung erhält neben der [X.] auch die [X.]rankenkasse die Möglichkeit, den gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsanspruch zu stunden oder zu erlassen. Für den Fall der Stundung oder des Erlasses durch die [X.]rankenkasse wird die Reduzierung der Gesamtvergütung ausgeschlossen, mit der Folge, dass sich die von der [X.]rankenkasse zu verantwortende Entscheidung wirtschaftlich nicht zu Lasten der [X.] auswirken kann.

2.a) Wie das [X.] bereits zutreffend ausgeführt hat, steht auch der Umstand, dass die vertragsärztliche Vergütung mit der Umstellung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zum 1.1.2009 grundlegend neu geregelt worden ist, einer Übertragung des Risikos der fehlenden Durchsetzbarkeit von [X.]forderungen auf die [X.] nicht entgegen. Insofern gilt für Forderungen aus einem [X.] wegen Überschreitung von Richtgrößen nichts anderes als für Ansprüche der [X.] gegenüber einem Arzt auf Erstattung von Honorar wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise oder auf Rückzahlung von Honorar bei einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung. Auch insoweit hat die [X.] das Risiko zu tragen, dass die Forderung zB gegenüber einem insolventen, aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschiedenen Arzt nicht mehr durchgesetzt werden kann, ohne dass sich daraus unauflösliche Widersprüche zu den seit dem 1.1.2009 geltenden Regelungen zur vertragsärztlichen Vergütung ergeben würden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Trennung der Rechtskreise zwischen der Zahlung der Gesamtvergütung durch die [X.]rankenkassen an die [X.] auf der einen Seite und die Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte auf der anderen Seite zum 1.1.2009 aufgegeben worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Die [X.]rankenkassen zahlen die Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs 3 Satz 1 [X.]B V auch im [X.] mit befreiender Wirkung an die [X.], die diese an die Ärzte zu verteilen hat. Insoweit sind wesentliche Elemente des bisherigen Vergütungsrechts übernommen worden (vgl B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]9 Rd[X.]6; B[X.]E 111, 114 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.] 59). Bereits die feste, begrenzte Gesamtvergütung schließt die Vergütung aller vertragsärztlichen Leistungen mit einem garantierten Punktwert aus (vgl B[X.] [X.]-2500 § 87b [X.] 4 Rd[X.]6). Eine Reduzierung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs 5c Satz 2 [X.]B V aF hat damit eine Verringerung der Mittel zur Folge, die für die Verteilung an die Ärzte zur Verfügung stehen.

b) Die [X.]lägerin kann zur Begründung ihrer Forderung auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ihre gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsansprüche an die Beklagte abgetreten habe. Eine Abtretung der Rückforderungsansprüche der [X.] an die [X.]rankenkasse sieht § 106 Abs 5c [X.]B V nicht vor. [X.] Bestimmungen wie § 48 Abs 2 Satz 3 [X.] (vgl oben 1.b) können die gesetzliche Regelung nicht außer [X.] setzen (zu § 52 Abs 1 [X.] vgl B[X.] [X.]-1500 § 86a [X.] Rd[X.] 13). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob sich die [X.]lägerin überhaupt gegenüber der Beklagten auf die in § 48 Abs 2 Satz 3 [X.] vorgesehene Regelung zur Abtretung berufen kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die entsprechenden Regelungen durch die [X.]partner und die Vertragspartner der Prüfvereinbarung zu treffen. § 48 Abs 2 [X.] regelt die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze. Nach der Auskunft der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind Vereinbarungen zur Umsetzung dieser Grundsätze in [X.] nicht getroffen worden.

c) Auch der Einwand der [X.]lägerin, dass eine Reduzierung der Gesamtvergütung, die unabhängig von der Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs der [X.] gegenüber dem regresspflichtigen Vertragsarzt eingreift, zu einer "[X.]ollektivhaftung" führen würde, die nach der Gesetzesbegründung mit § 106 Abs 5c [X.]B V gerade nicht eingeführt werden sollte, greift nicht durch. Zwar weist die [X.]lägerin zutreffend darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1525 [X.]) mit dem Ausgleichsverfahren über die [X.] keine neue Form der "[X.]ollektivhaftung" eingeführt werden sollte. Mit dem Begriff der "[X.]ollektivhaftung" wird dabei der Bezug zu der Rechtslage vor den Änderungen durch das Gesetz zur Ablösung des [X.] ([X.] <[X.]>) vom 19.12.2001 ([X.] 3773) mWv 31.12.2001 und dem bis dahin geltenden § 84 Abs 1 Satz 4 [X.]B V hergestellt. Nach dieser Vorschrift hatten Überschreitungen des [X.] zwingend eine Reduzierung der Gesamtvergütung zur Folge. Diese in der Literatur als "[X.]ollektivhaftung" kritisierte Regelung (vgl zB [X.]/Sauerborn, [X.] 1996, 243; Boecken, [X.] 2000, 165, 169 ff) ist mit dem [X.] aufgehoben worden (vgl BT-Drucks 14/6309 S 6).

Eine § 84 Abs 1 Satz 4 [X.]B V idF des G[X.]V-Solidaritätsstärkungsgesetzes entsprechende Regelung ist indes - entgegen der Auffassung der [X.]lägerin - mit § 106 Abs 5c [X.]B V nicht eingeführt worden. [X.]ennzeichnend für die sog "[X.]ollektivhaftung" war der Umstand, dass kein Bezug zu [X.]ansprüchen gegenüber einzelnen Ärzten bestand, sondern dass die Budgetüberschreitung als solche eine entsprechende Reduzierung der Gesamtvergütung zur Folge hatte. Im Gegensatz dazu regelt § 106 Abs 5c Satz 2 [X.]B V aF die Reduzierung der Gesamtvergütung in Höhe des durch den Prüfungsausschuss gegenüber den einzelnen Ärzten festgesetzten [X.]s. Allein der Umstand, dass die [X.] das Risiko des Ausfalls der Forderung zB aufgrund einer Insolvenz des Vertragsarztes zu tragen hat, ist - worauf in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 106 Abs 5c [X.]B V zutreffend hingewiesen wird - nicht gleichbedeutend mit einer Rückkehr zu der Rechtslage vor der Aufhebung des § 84 Abs 1 Satz 4 [X.]B V aF durch das [X.] (aA [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]assenarztrecht, § 106 [X.]B V Rd[X.] C 106-72).

3. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Reduzierung der Gesamtvergütung hängt damit nicht von der Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs der [X.]lägerin gegenüber den einzelnen Vertragsärzten ab. Voraussetzung ist nach § 106 Abs 5c Satz 1 und 2 [X.]B V aF lediglich, dass die Prüfgremien den der Beklagten aus dem Richtgrößenregress zustehenden Betrag festgesetzt haben. Die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Festsetzung des [X.]es besteht unabhängig davon, ob der Vertragsarzt zum [X.]punkt der Festsetzung des [X.]es noch vertragsärztlich tätig war (B[X.] [X.]-5540 § 48 [X.] Rd[X.]5 ff mwN; B[X.] [X.]-5545 § 23 [X.] Rd[X.]2 ff mwN). In Übereinstimmung damit hat die Beklagte vorliegend - nach den von den Beteiligten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] - die Gesamtvergütung im Quartal II/2009 um die Summe der zuvor durch den Prüfungsausschuss gegenüber zwei Vertragsärzten festgesetzten [X.]beträge verringert. Da die Beklagte die Gesamtvergütung zu Recht verringert hat, hat die [X.]lägerin weder Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung noch auf Prozesszinsen (zum Anspruch auf Prozesszinsen im Gesamtvergütungsstreit vgl B[X.]E 95, 141 Rd[X.] 30 = [X.]-2500 § 83 [X.] Rd[X.] 38; B[X.] Beschluss vom [X.] [X.]A 65/11 B - [X.], 435 = Juris Rd[X.] 8 am Ende und Rd[X.] 13, jeweils mwN).

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die [X.]lägerin die [X.]osten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 15/15 R

28.10.2015

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Potsdam, 18. Februar 2015, Az: S 1 KA 46/14, Urteil

§ 75 Abs 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 84 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 19.12.1998, § 87a Abs 3 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 5a S 3 SGB 5, § 106 Abs 5c S 1 SGB 5, § 106 Abs 5c S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 5c S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 5c S 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 5c S 3 SGB 5 vom 22.12.2010, § 106 Abs 5c S 4 SGB 5 vom 22.12.2010, § 106 Abs 5c S 6 SGB 5 vom 22.12.2010, § 48 Abs 2 S 1 EKV-Ä, § 48 Abs 2 S 2 EKV-Ä, § 48 Abs 2 S 3 EKV-Ä, § 52 Abs 1 BMV-Ä, § 52 Abs 2 S 1 BMV-Ä, § 52 Abs 2 S 2 BMV-Ä, § 52 Abs 2 S 3 BMV-Ä

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 15/15 R (REWIS RS 2015, 3186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3186

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