Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. 3 StR 313/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1838

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a und 2. auf dessen Antrag - am 15. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte "und we-gen Diebstahls in zwei Fällen" entfallen; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-ne Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten im ersten [X.] wegen eines Falles des schweren Raubes verurteilt, jedoch den [X.] dahin gefasst, dass dieser wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "und wegen Diebstahls in zwei Fällen" unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 22. April 2003 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-- 3 - strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. Im zweiten [X.] hat es gegen ihn wegen Körperverletzung in drei Fällen eine weitere Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] hat den Schuldspruch lediglich dahin neu gefasst, dass die Worte "und wegen Diebstahls in zwei Fällen" entfallen. Denn bei einer nachträglichen Gesamtstra-fenbildung nach § 55 StGB werden nur die Strafen, nicht das frühere Urteil [X.]; im früheren Urteil abgeurteilte Straftaten erscheinen im neuen [X.] nicht. 2. Das angefochtene Urteil weist jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das [X.] die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, ob-wohl sich dies aufdrängte. Nach den Feststellungen des [X.]s konsumierte der Angeklagte bereits im Alter von zwölf Jahren Alkohol, später auch Haschisch, Heroin, Ko-kain und Tabletten. Die beiden dem Urteil des [X.] vom 22. April 2003 zugrunde liegenden Diebstähle beging der Angeklagte, um seine Dro-gensucht zu finanzieren. Zur verfahrensgegenständlichen Raubtat entschloss er sich, um sich von der Beute Drogen oder Alkohol kaufen zu können. Zum Tatzeitpunkt litt er unter leichten Entzugserscheinungen. - 4 - Bei dieser Sachlage hätte das [X.] prüfen und entscheiden müs-sen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muss diese Maßre-gel angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei [X.] dieser Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn [X.] hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff.). Zu all dem verhält sich das angefochtene Urteil nicht. [X.] zu § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die [X.] von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es nicht darauf an, dass verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 64 Rdn. 11). Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzu-ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Ange-klagte Revision eingelegt hat. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Nicht-anwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. - 5 - [X.] berührt den Strafausspruch nicht. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe gegen den erheblich vorbestraften Angeklagten verhängt hätte. [X.] [X.]von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 313/05

15.09.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. 3 StR 313/05 (REWIS RS 2005, 1838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1838

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 44/01 (Bundesgerichtshof)


6 StR 28/20 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an Urteilsgründe und Urteilstenor bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und bei Anordnung …


5 StR 45/14 (Bundesgerichtshof)


5 StR 418/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 36/01 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.