Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 5 StR 45/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6741

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 45/14
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2014 beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft,
a)
dahin klargestellt, dass der Angeklagte
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, wegen Verabredung zu einer beson-ders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verur-teilt ist,
b)
gemäß § 349 Abs.
4 StPO
mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben
aa)

im Strafausspruch und
bb)

soweit
die Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
allgemeine Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
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3
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Gründe:

[X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, der Verabredung zu ei-nem Verbrechen in zwei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Dieb-i-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Urteilste-nors und hat darüber hinaus mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO.

1. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte [X.] und Amphetamine konsumiert. Die Taten hat er begangen, weil
er Geld brauchte, da sein

sonstiges Einkommen nicht genügte, um damit den Lebensunterhalt und den Drogenk

11). Bei der Strafzumessung b-n-

Inhaftierung hat der Ange-klagte

Unter diesen Voraussetzungen, die das Bestehen eines Hanges des [X.] im Sinne des § 64 StGB sowie einen symptomatischen Zusammen-hang zwischen seinem Drogenkonsum und den Taten nahelegten, hätte das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt prüfen müssen.
1
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2. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. Er kann nicht aus-schließen, dass sich die [X.] der Maßregel auf die Strafhöhe [X.] hat. Das neue Tatgericht wird mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachver-ständigen (§ 246a
StPO) auch die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

§ 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor

[X.] zu würdigen haben.

Hinsichtlich der durch das neue Tatgericht vorzunehmenden
Strafrah-menwahl weist er zudem darauf hin, dass das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB (Taten 2 bis 5) und das Entfallen der Regelwirkung des §
243 Abs. 1 StGB (Taten 7 und 8), soweit sie nicht bereits unter Einbezie-hung der allgemeinen Strafmilderungsgründe angenommen werden, zunächst unter weiterer Einbeziehung der vertypten Strafmilderungsgründe der § 23 Abs.
2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen sind. Erst wenn die [X.] nicht das Vorliegen minder schwerer Fälle oder das Entfallen der Re-gelwirkung des § 243 Abs. 1
StGB ergibt, stellt sich die Frage einer

für den Angeklagten weniger günstigen

Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 oder §
30 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl.,
Rn. 1122
ff.).

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6
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5
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Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver-weist der Senat die Sache an
eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück.

[X.]
Schneider
Dölp

König Bellay

7

Meta

5 StR 45/14

26.03.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 5 StR 45/14 (REWIS RS 2014, 6741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6741

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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