Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 5 StR 418/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3278

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und schweren Raubes zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschluss-formel Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Während der Schuldspruch
frei von Rechtsfehlern
ist, hat
der Rechts-folgenausspruch keinen Bestand.

1. Die Begründung, mit der die sachverständig beratene [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-hen hat, ist rechtsfehlerhaft.
1
2
3
-
3
-

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte

seither regel-mäßig Substanzmittelmissbrauch, der eine entsprechende Abhängigkeit zur In den Wochen vor den Taten konsumierte er ge-meinsam mit seinen Mitbewohnern regelmäßig Alkohol und Drogen und lebte

Während der ersten Tage der [X.] litt der Angeklagte unter Entzugserscheinungen. Bei den Taten stand er l-kohol-
und Drogengewöhnung bei voller Einsichtsfähigkeit zwar leicht ent-hemmt, ohne indes in seiner Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt zu

f.).
Das bei den Taten erbeutete Geld verwendete er teilweise zum Erwerb von Alkohol und Drogen.

b) Die [X.] hat die Unterbringung des im Zeitpunkt der ersten Taten gerade 21 Jahre alten Angeklagten in einer Entziehungsanstalt man-gels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat sie [X.] dessen pathologischem Mangel an Selbstwert und Ich-
g-reich therapierbar ist, er vielmehr zunächst zur Nachreifung eines geschütz-ten Rahmens mit fester Tagesstruktur und umfassender Betreuung bedarf,

Diese
Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Schluss vom Reiferückstand des Angeklagten auf seine fehlende Thera-pierbarkeit ist für sich genommen ohne weitere Erklärungen schon nicht nachvollziehbar, zumal
ein Mangel an Selbstwertgefühl bei [X.] Straftätern keine Ausnahme darstellen dürfte. Jedenfalls
fehlen
Darle-gungen, inwiefern keine Therapieform in Betracht kommen soll, die eine
adäquate Behandlung des Angeklagten gewährleistet und hinreichend [X.] Erfolgsaussichten bietet. Wie sich insbesondere aus § 93a JGG ergibt, 4
5
6
-
4
-

geht das Gesetz davon aus, dass selbst
ein
Entwicklungsstand, der dem
ei-nes Jugendlichen entspricht,
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entgegenstehen darf, sondern die Maßregel in Einrichtungen zu vollzie-hen ist, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderli-chen besonderen therapeutischen Mittel und [X.] Hilfen zur Verfügung stehen. Im Übrigen dürfen Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung und prakti-schen Durchführung der Maßregel grundsätzlich nicht die Entscheidung über deren Anordnung beeinflussen, solange die übrigen Voraussetzungen vorlie-gen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Februar 2007

5 StR 13/07, [X.], 326 f.; [X.], Beschluss vom 26. November 1996

4 StR 538/96,
[X.]R StGB §
64
Abs.
2 Aussichtslosigkeit 6).

2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch auf,
weil er nicht aus-schließen kann, dass der Fehler bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
64 StGB sich auch auf die Strafen ausgewirkt hat. Dies gibt dem neuen Tatgericht die Möglichkeit,
die Voraussetzungen des § 21 StGB umfassend zu prüfen. Insoweit weist er auf Folgendes hin:

Sollte das neue Tatgericht wiederum eine Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten feststellen, so wird es diese diagnostisch einzuordnen und hinsichtlich ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten näher zu beurteilen haben. Auch eine Rauschmittelabhän-gigkeit
des Angeklagten ist
hinsichtlich ihrer Schwere und
ihres Gegenstan-
7
8
-
5
-

des näher darzulegen. Der Ausschluss von Wechselwirkungen zwischen Be-rauschung und ([X.]) des Angeklagten mit Blick auf seine Steuerungsfähigkeit ist zu begründen.

Raum Schaal Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 418/12

12.09.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 5 StR 418/12 (REWIS RS 2012, 3278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3278

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 470/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 421/11 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Feststellung eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln


5 StR 421/09 (Bundesgerichtshof)


5 StR 507/08 (Bundesgerichtshof)


5 StR 89/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.