Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2003, Az. 5 StR 269/88

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3532

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5 [X.]/88BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. April 2003in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum [X.] des [X.] hat am 7. April 2003beschlossen:Der Antrag des Verurteilten [X.]auf Aufhebung des [X.] vom 22. November 1988 und Verfahrenseinstel-lung wird zurückgewiesen.[X.]eDer Senat hat die Revision des Verurteilten [X.]gegen seineVerurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das [X.] 1. Dezember 1987 wegen (u.a.) Anstiftung zum Mord durch den [X.] genannten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren unter Zurücknahmeoder Ergänzung dieses Senatsbeschlusses gemäß § 206a StPO einzustel-len, bleibt ohne Erfolg.Der Verurteilte begründet sein Begehren mit der Behauptung, seineRevision sei verworfen worden, ohne daß das Urteil des [X.] zugestellt und damit die [X.] in [X.] sei; das entsprechende [X.] sei nämlich nicht vonseinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt [X.], unterzeichnet [X.].Ob diese Behauptung zutrifft, bedarf nicht der Aufklärung; ebenso kanndie Frage dahinstehen, ob gegebenenfalls die Urteilszustellung alsunwirksam zu erachten gewesen wäre. Selbst für diesen Fall müßte [X.] mit dem [X.] als der abschließenden rechtskräftigenSachentscheidung sein Bewenden haben. Eine neue Sachentscheidung, [X.] auch zur Aufhebung oder Abänderung des [X.] -nach § 349 Abs. 2 StPO führen könnte, käme allenfalls in Anwendung des§ 33a StPO in Betracht (vgl. [X.] in [X.]. § 349 Rdn. 47 ff.).Dessen Voraussetzungen liegen indes ersichtlich schon deshalb nichtvor, weil dem Verurteilten [X.] selbst für den Fall formell unwirksamerUrteilszustellung [X.] im Revisionsverfahren durch Vermittlung seines [X.] rechtliches Gehör gewährt worden ist und auch sonst für eineVerletzung von [X.] nichts ersichtlich ist. Rechtsanwalt[X.]hat die Urteilszustellung mit dem vom Verurteilten in [X.], auf den 5. April 1988 datierten [X.] als verbind-lich erachtet und hat innerhalb eines Monats danach (s. § 345 Abs. 1 StPO)am 4. Mai 1988 eine Revisionsbegründungsschrift angebracht, aus der sichdie Kenntnis des Verteidigers von dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt.Hieraus folgt, daß der Verurteilte im Revisionsverfahren selbst für den Fallformell unwirksamer Urteilszustellung in der Sache keinerlei verfahrens-rechtlichen Nachteil erlitten hat.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 269/88

07.04.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2003, Az. 5 StR 269/88 (REWIS RS 2003, 3532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3532

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