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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017B5STR400.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 400/17
vom
10. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach
Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten W.
gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2017 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) schuldig ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte J.
diejenigen seiner gegen das genannte Urteil eingelegten, aber zurückgenommenen Revision (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Die Revision des wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 1
BtMG, § 27 StGB) verurteilten Angeklagten W.
führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung.
Denn die landgerichtlichen Feststellungen tragen die rechtliche Bewer-tung ([X.]) nicht, der Angeklagte W.
sei ebenso wie der Angeklagte J.
und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte Bandenmitglied gewesen. 1
2
-
3
-
Ihn betreffend heißt es lediglich, er habe von dem Zusammenschluss der drei der Vorst([X.]). Damit ist weder hier noch an anderer Stelle der Urteilsgründe be-legt, dass der Angeklagte W.
tatsächlich in die [X.] worden ist.
Da es sich bei
der Eigenschaft, Mitglied in einer Bande zu sein, um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB) handelt, durfte er nicht wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verurteilt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. November 1995
4 StR 579/95, NStZ
1996, 128, 129; vom 19. Oktober 2006
4 StR 393/06, [X.], 526). Der [X.] hat den Schuldspruch daher neu gefasst.
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedurfte es nicht. Das [X.] hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und den nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-rahmen angewendet. Der [X.] schließt trotz der dann um drei Monate niedri-geren Mindeststrafe aus, dass die [X.] den nicht unerheblich vorbe-straften Angeklagten geringer bestraft hätte, wenn sie zutreffend vom ebenso gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 StGB ausgegangen wäre. Denn sie hat sich nicht an der Mindeststrafe orientiert und hätte zudem strafschärfend berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte als sich zur Bande zählend [X.].
[X.] Schneider
König Mosbacher
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Meta
10.10.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 5 StR 400/17 (REWIS RS 2017, 4253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4253
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