Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 5 StR 400/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4253

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017B5STR400.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 400/17

vom
10. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach
Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten W.

gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2017 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) schuldig ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte J.

diejenigen seiner gegen das genannte Urteil eingelegten, aber zurückgenommenen Revision (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:
Die Revision des wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 1
BtMG, § 27 StGB) verurteilten Angeklagten W.

führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung.
Denn die landgerichtlichen Feststellungen tragen die rechtliche Bewer-tung ([X.]) nicht, der Angeklagte W.

sei ebenso wie der Angeklagte J.

und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte Bandenmitglied gewesen. 1
2
-
3
-
Ihn betreffend heißt es lediglich, er habe von dem Zusammenschluss der drei der Vorst([X.]). Damit ist weder hier noch an anderer Stelle der Urteilsgründe be-legt, dass der Angeklagte W.

tatsächlich in die [X.] worden ist.
Da es sich bei
der Eigenschaft, Mitglied in einer Bande zu sein, um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB) handelt, durfte er nicht wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verurteilt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. November 1995

4 StR 579/95, NStZ
1996, 128, 129; vom 19. Oktober 2006

4 StR 393/06, [X.], 526). Der [X.] hat den Schuldspruch daher neu gefasst.
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedurfte es nicht. Das [X.] hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und den nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-rahmen angewendet. Der [X.] schließt trotz der dann um drei Monate niedri-geren Mindeststrafe aus, dass die [X.] den nicht unerheblich vorbe-straften Angeklagten geringer bestraft hätte, wenn sie zutreffend vom ebenso gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 StGB ausgegangen wäre. Denn sie hat sich nicht an der Mindeststrafe orientiert und hätte zudem strafschärfend berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte als sich zur Bande zählend [X.].
[X.] Schneider

König Mosbacher
3
4

Meta

5 StR 400/17

10.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 5 StR 400/17 (REWIS RS 2017, 4253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4253

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 422/23

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.