Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 3 StR 458/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4748

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[X.] vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2008 beschlossen: Die Anträge des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Ge-hörsrüge zu gewähren und das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zu versetzen (§ 356 a StPO), werden [X.]. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der [X.] gemäß § 356 a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen ist. Der Verurteilte trägt selbst vor, dass er den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO am 25. Januar 2008 erhalten hat. Damit hat er an diesem Tag da-von Kenntnis erlangt, dass der Senat den [X.] für nicht durchgrei-fend erachtet hat. Mit der Behauptung, er sei drei Tage lang der Auffassung gewesen, der Senat habe seine Argumente zur Kenntnis genommen, und habe außerdem erst dann von der Möglichkeit erfahren, eine Gehörsrüge zu erhe-ben, kann der Verurteilte nicht erfolgreich Wiedereinsetzung gegen die [X.] der Frist beantragen. 1 Der Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungs-erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei [X.] Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu de-2 - 3 - nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes [X.] übergangen. [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 458/07

01.04.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 3 StR 458/07 (REWIS RS 2008, 4748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4748

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