Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. 4 StR 112/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10372

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:080616B4STR112.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 112/16

vom
8. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 8.
Juni
2016
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Detmold vom 13.
November 2015 mit den [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls hält einer recht-lichen Prüfung nicht stand.

1
2
-
3
-
1.
Nach den Feststellungen fassten der Angeklagte und zwei Tatgenos-sen auf Anregung des Angeklagten den Entschluss, in das Haus des Zeugen
[X.]

einzubrechen. Während der Angeklagte nach dem Eintreffen am Wohn-
haus im Fahrzeuzur rückwärtigen Seite des Hauses und hebelten die [X.]tür zum Objekt [X.] auf. Anschließend durchwühlten sie im Obergeschoss mehrere Räume und rafften alles Stehlenswerte, insbesondere Schmuck und Armbanduhren, zusammen. Als die 83-jährige gehbehinderte Zeugin [X.]

, die sich zur Tat-
zeit in den Wohnräumen im Erdgeschoss aufhielt, Geräusche im [X.], öffnete sie die Flurtür und konnte noch sehen, wie die beiden Täter mit der Beute im Wert von ca. 3.000
Euro aus dem Haus flohen.
2.
Diese Feststellungen belegen nicht die Begehung eines Wohnungs-einbruchsdiebstahls nach §
244 Abs.
1 Nr.
3 StGB.
Die Vorschrift des §
244 Abs.
1 Nr.
3 StGB setzt das Einbrechen, [X.] oder Eindringen in eine Wohnung voraus. Bricht der Täter in [X.]räu-me ein, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittel-bare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juni 2014

4
StR
173/14, [X.], 113; Urteil vom 22.
Februar 2012

1
StR
378/11, [X.], 120; [X.] vom 24.
April 2008

4
StR
126/08, [X.], 514
f.; [X.], StGB, 63.
Aufl., §
244 Rn.
48). Dies ist regelmäßig beim [X.] eines Einfamilienhau-ses, nicht aber bei vom Wohnbereich getrennten [X.]räumen in einem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 2012

1
StR
378/11
aaO; Beschluss vom 25.
Juli 2002

4
StR
242/02).
Ob danach die Vorausset-zungen des §
244 Abs.
1 Nr.
3 StGB gegeben sind, lässt sich den Ausführun-gen der [X.], die offenlassen, ob es sich bei dem Wohnhaus um ein 3
4
5
-
4
-
Ein-
oder Mehrfamilienhaus handelte, und sich auch sonst nicht weiter zu den räumlichen Gegebenheiten des [X.] verhalten, nicht hinreichend ent-nehmen.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 112/16

08.06.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. 4 StR 112/16 (REWIS RS 2016, 10372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10372

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 112/16 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseinbruchsdiebstahl: Eindringen in Kellerräume von Ein- oder Mehrfamilienhäusern


4 StR 126/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 378/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 378/11 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil wegen Einbruchdiebstahls: Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; …


5 StR 361/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 112/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.