Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZR 213/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1481

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[X.][X.]/03vom25. September 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 25. September 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. [X.] 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf327.464,23 Gründe:[X.] (nachfolgend: Schuldnerin)befaßte sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Modems. Die Beklagtewar Hauptlieferantin der Schuldnerin. Diese nahm Kredite der [X.] (nachfolgend: [X.]) in Anspruch. Am 9. April 1994 trat die [X.] bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen [X.] gegen sämtliche Kunden sicherungshalber an die [X.] ab. [X.] März 1999 trat die Schuldnerin ihre Forderungen aus Lieferungen an die[X.], einen ihrer Kunden, an die Beklagte ab. Diese vereinnahmte [X.] vom 5. März bis 7. Juli 1999 Zahlungen der [X.]. Durch [X.] 3 -schluß vom 1. September 1999 wurde über das Vermögen der Schuldnerin [X.] eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger nimmtals Prozeßstandschafter der [X.] die Beklagte in Höhe von 327.464,23 Auskehr der von der [X.] erhaltenen Zahlungen in Anspruch. In [X.] hatte die Klage Erfolg. Das [X.] hat die Revisionnicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Daß sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwaltersaus § 166 Abs. 2 [X.] nicht - wie das Berufungsgericht fälschlich angenommenhat - auf den Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB) des vorrangigen Si-cherungszessionars gegen den nachrangigen [X.], an den [X.] mit befreiender Wirkung gezahlt hat, erstreckt, ist durch die Ent-scheidung des [X.] vom 15. Mai 2003 ([X.], [X.], 1257) geklärt.2. Soweit das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis des Klägersals gewillkürter Prozeßstandschafter bejaht hat, ist eine grundsätzliche Be-deutung nicht [X.] 4 -Die von der Beschwerde formulierte Frage, ob die von einer [X.] alsSicherungsnehmerin dem Verwalter in der Insolvenz der [X.]erteilte Ermächtigung zur Forderungseinziehung auch dann "in vollem [X.] abgetretenen Forderung vorliegt", wenn die [X.] bereits übersichert ist,stellt sich nicht.Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die [X.] in [X.], als sie die Einziehungsermächtigung erteilte, bereits übersichertwar. Die Ermächtigung wurde von der [X.] mit Schreiben vom 15. [X.] erteilt. Die Übersicherung hat die [X.] aber lediglich für einen späterenZeitpunkt (20. November 2002) eingeräumt. Eine frühere Übersicherung [X.] dargetan.Zum anderen würde selbst eine früher eingetretene Übersicherung die[X.] als Sicherungsnehmerin nicht daran hindern, nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen der [X.] den [X.] zu ermächtigen, die abgetretenen Forderungen in vollem Umfang einzu-ziehen. Zwar ist der Beschwerde darin Recht zu geben, daß ein [X.] aufgrund des Sicherungsvertrages zur Freigabe von Sicherheiten ver-pflichtet ist, wenn er nachhaltig übersichert ist. Gegebenenfalls darf der Siche-rungsnehmer ihm abgetretene Forderungen nur in dem Umfang einziehen, derzur Tilgung seiner Forderungen erforderlich ist. Er darf dann auch einem [X.] keine weitergehende Einziehungsermächtigung erteilen. Indes wären, fallsdie [X.] ihr abgetretene Forderungen nach Insolvenzeröffnung freigegebenhätte, diese in die Masse gefallen. Insofern konnte die zeitlich nachrangige Si-cherungszession zugunsten der Beklagten nicht mehr wirksam werden, weil- 5 -dem § 91 [X.] entgegenstand. Der durch [X.] (§ 185 Abs. 2 Satz 1Alt. 2 BGB) eintretende Erwerb ist nicht [X.] ([X.] WM 1998, 845,848; [X.], [X.] 12. Aufl. § 91 Rn. 30; Ganter, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]rechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 322; vgl. [X.] 135, 378, 383). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt,daß die [X.] noch nicht einmal Forderungen freigegeben hat. Dann kann dieLage für den Beklagten keine bessere sein, selbst wenn die [X.] zur Freigabeverpflichtet sein sollte.Da die Beschwerde selbst von einer derartigen Verpflichtung ausgeht,ist es ausgeschlossen, daß der Kläger - wie die Beschwerde meint - denRechtsstreit im alleinigen wirtschaftlichen Interesse der [X.] als [X.]in führt.[X.] [X.] Ganter [X.] Vill

Meta

IX ZR 213/03

25.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZR 213/03 (REWIS RS 2003, 1481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1481

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