Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 2 ARs 81/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2851

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[X.]/01vom18. April 2001in [X.] MeineidesAz.: 51 [X.] Amtsgericht LeipzigAz.: 27 BRs 20/01 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung [X.] am 18. April 2001 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf [X.] zur Bewährung aus dem Urteil desAmtsgerichts - Schöffengerichts - Leipzig vom 11. [X.] beziehen, ist das [X.] zuständig.Die Abgabe an das [X.] als Wohnsitzgerichtist nach § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bindend; einFall objektiv willkürlicher Übertragung ist nicht ersichtlich. DerAblauf der Bewährungsfrist steht der Übertragung nichtentgegen, da über den Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] entscheiden ist, die Strafaussetzung zur Bewährungwegen einer während der [X.] zu widerrufen (vgl. [X.]/[X.], StGB, 50.Aufl., § 56 g Rdn. 1 m.w.N.).Jähnke [X.][X.] Elf

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2 ARs 81/01

18.04.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 2 ARs 81/01 (REWIS RS 2001, 2851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2851

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