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PDF anzeigen[X.] 2 AR 87/10 vom 18. August 2010 in der Bewährungssache des Az.: 20 Js 1379/06 V Staatsanwaltschaft [X.].: 122 [X.] 1379/06-5281/06 [X.] Amtsgericht [X.].: 528 AR 9/10 [X.] [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. August 2010 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-aussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2006 ist das [X.]. Gründe: Zuständig ist das [X.]. Ihm hat das [X.] die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung beziehenden Entscheidungen übertragen. 1 Diese Abgabeentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihr steht nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist abgelaufen ist. [X.] wenig hindert der Umstand, dass zu gegebener Zeit noch über den Widerruf der Strafaussetzung wegen einer während der Bewährungsfrist möglicherweise begangenen Straftat zu entscheiden sein wird. [X.]
Meta
18.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 ARs 153/10 (REWIS RS 2010, 4007)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4007
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