Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. 2 ARs 266/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1924

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[X.] 266/03 2 AR 166/03vom13. August 2003in der [X.].: 510 Js 4833/97 Staatsanwaltschaft [X.] - Zweigstelle [X.] -Az.: 33 BRs 52/99 Amtsgericht StadeAz.: 3 [X.]/03 Amtsgericht [X.].: 1 BRs 67/99 - 510 Js 4833/97 1 Ds Amtsgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. August 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das [X.] zuständig.Gründe:Der [X.] hat wie folgt Stellung genommen:"Die Abgabe durch das Amtsgericht [X.] ist für das [X.]bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur [X.]. Willkür liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Annahme von [X.] nicht schon dann in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die fürdie Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständigeRechtsprechung des Senats, vgl. nur [X.], 200; Beschlüsse vom 30. [X.] 1995 - 2 [X.] - und vom 26. Juli 1995 - 2 [X.] -). In [X.] ist es auch ohne Bedeutung, dass im Verfahren des Amtsge-richts [X.] die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der [X.] erging. Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-zung zur Bewährung beziehen, können auch noch nach Ablauf der Bewäh-rungszeit fällig werden ([X.], Beschluss vom 8. November 1991 - 2 ARs397/91 -)."- 3 -Dem schließt sich der Senat an.[X.]Detter Otten Fischer Roggenbuck

Meta

2 ARs 266/03

13.08.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. 2 ARs 266/03 (REWIS RS 2003, 1924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1924

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