Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.11.2014, Az. 1 ABR 21/13

1. Senat | REWIS RS 2014, 1270

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Gegenstand

Betriebsrat - Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag


Leitsatz

Durch Tarifvertrag kann keine vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Zuständigkeit für die Ausübung der Beteiligungsrechte bestimmt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 19. Februar 2013 - 2 TaBV 15/11 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 14. September 2011 - 26 [X.] - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 über eine „Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement („[X.]“)“ unwirksam ist.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.].

2

Die Arbeitgeberin betreibt eine Privatkundenbank mit mehreren Standorten in [X.]. Die auf Arbeitnehmerseite am Verfahren beteiligte [X.] ist auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Bildung „anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen“ sowie zur Zuordnung von Betriebsteilen und zur Bildung von [X.]en im [X.] (…) idF vom 23. August 2010 ([X.] 2010) gebildet worden. Dieser lautet:

        

§ 1   

Geltungsbereich

        

Der Tarifvertrag gilt für alle betrieblichen Einheiten (Betriebe, selbständige und unselbständige Betriebsteile) der [X.], [X.], [X.] Direkt und [X.] im Geltungsbereich des [X.]es.

        

...     

        

[X.] Teil            

        

§ 2     

Standortbetriebsräte

        

1       

An den Standorten der [X.] (Anlage 1.1) in den Betrieben Ressourcen (Anlage 1.3) sowie der Zentrale in [X.] werden örtliche Betriebsräte der [X.] errichtet.

        

...     

        
        

5       

Die Vorschriften des [X.] über die Rechte und Pflichten des Betriebsrates sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder finden auf den [X.] nach Maßgabe der folgenden Regelungen Anwendung.

        

§ 3     

Zuordnung

        

1       

Den Standorten i.S.d. § 2 Absatz 1 sowie der Zentrale werden nach Maßgabe der Anlage 2.1 betriebliche Einheiten der [X.], [X.] Direkt und [X.] zugeordnet.

        

...     

        
        

§ 4     

Betriebsrätegemeinschaften

        

1       

Die Betriebsräte verschiedener Unternehmen des Konzerns [X.] bilden gem. Anlage 3 jeweils eine Betriebsrätegemeinschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

        

2       

Die Standortbetriebsräte und Betriebsräte der Betriebe Ressourcen nehmen ihre Beteiligungsrechte und Pflichten in der Betriebsrätegemeinschaft gemeinsam war. Dies gilt auch für die Rechte gemäß §§ 37, 38 und 40 [X.].

                 

…“    

3

Die Arbeitgeberin und ihr am Standort [X.] gebildeter Betriebsrat vereinbarten am 9. August 2007 in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Durchführung eines [X.]nverfahrens zur Regelung von Krankengesprächen und eines betrieblichen [X.]. Die [X.]nmitglieder verständigten sich in der Sitzung am 18. Febr[X.]r 2008, zunächst den Ausgang eines zwischen den Beteiligten des [X.]nverfahrens geführten und seinerzeit vor dem [X.] anhängigen Beschlussverfahrens über den Inhalt des Mitbestimmungsrechts beim betrieblichen Eingliederungsmanagement abzuwarten. Dieser Rechtsstreit wurde durch den Senatsbeschluss vom 18. August 2009 (- 1 [X.]) abgeschlossen. In diesem wurden die Anträge des Betriebsrats mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen.

4

Die [X.] trat im März 2010 erneut zusammen. In einem im April 2010 von der Arbeitnehmerseite erstellten Entwurf über eine Betriebsvereinbarung wurde erstmals die [X.] im Rubrum aufgeführt. Am 30. November 2010 beschloss die [X.] eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Nachdem aufgefallen war, dass der [X.]nspruch nicht die für die Durchführung der Betriebsvereinbarung notwendigen Anlagen umfasst hatte, trat die [X.] am 13. April 2011 erneut zusammen und beschloss eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung mit einer Anlage 1 und einem Informationsblatt. Die Arbeitgeberin hat beide [X.], in deren Rubrum jeweils die „[X.] ([X.]) der [X.] Firmenkunden [X.], Betrieb Ressourcen in [X.]“ aufgeführt ist, fristgerecht angefochten. Die Anfechtung des [X.] vom 13. April 2011 ist Gegenstand der im Verfahren - 1 [X.] - ergangenen Senatsentscheidung.

5

Die Arbeitgeberin hat den [X.]nspruch vom 30. November 2010 schon wegen der fehlenden Anlagen für unwirksam gehalten. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des betrieblichen [X.] bestehe nicht. Der Spruch sei zudem ermessensfehlerhaft.

6

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Spruch der [X.] vom 30. November 2010 unwirksam ist.

7

Die [X.] hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, der [X.]nspruch vom 30. November 2010 sei rechtswirksam durch den Spruch vom 13. April 2011 ergänzt worden.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das [X.] hat den Antrag der Arbeitgeberin zu Unrecht abgewiesen. Der [X.]nspruch vom 30. November 2010 ist unwirksam.

I. Der von der Arbeitgeberin innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.] erhobene Antrag ist zulässig. Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] gerichtet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] besteht, obwohl beide Beteiligte von seiner Unwirksamkeit ausgehen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Durchführung einer betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, auch soweit sie auf einem Spruch der [X.] beruht und Gegenteiliges nicht vereinbart ist (Satz 1 Halbs. 2). Danach hat die Arbeitgeberin den [X.]nspruch bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Betrieb durchzuführen. Eine Vereinbarung über die Aufhebung der [X.] haben die Beteiligten nicht getroffen.

II. Am Verfahren sind andere Personen oder Stellen iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG nicht beteiligt.

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem [X.] im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des [X.]es ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in einer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Die ordnungsgemäße Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen noch in der [X.] zu prüfen ([X.] 10. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 17).

2. Danach sind auf Arbeitnehmerseite außer der [X.] keine weiteren Stellen anzuhören.

a) Dies gilt zunächst für den am Standort [X.] gebildeten Betriebsrat der Arbeitgeberin. Zwar hat dieser in dem im Jahr 2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleich mit der Arbeitgeberin die Durchführung eines [X.]nverfahrens zur Regelung von Krankengesprächen und eines betrieblichen [X.] vereinbart. Der Beschluss der [X.] ist aber nicht zwischen der Arbeitgeberin und ihrem am Standort [X.] gebildeten Betriebsrat ergangen. Im [X.] werden nur die [X.] und die Arbeitgeberin genannt. Weitere Stellen werden durch die Entscheidung der [X.] nicht berechtigt oder verpflichtet. Auch inhaltlich berührt ihr Beschluss nicht die Rechtsstellung des [X.]s der Arbeitgeberin.

b) Die Vorinstanzen haben den Betriebsrat des Betriebs Ressourcen, auf dessen Bereich sich der [X.]nbeschluss gegenständlich erstreckt, nicht angehört. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob dessen Beteiligung unterbleiben konnte, weil der [X.]nspruch nur gegenüber der [X.] ergangen ist. In der Anhörung vor dem Senat hat deren Vorsitzender angegeben, der Betrieb Ressourcen sei zwischenzeitlich aufgelöst worden. Dem ist die Arbeitgeberin nicht entgegen getreten.

III. Der Antrag ist begründet. Der [X.]nspruch vom 30. November 2010 ist unwirksam. Die [X.] war nicht befugt, im Verhältnis zur [X.] eine Betriebsvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement zu beschließen. Zwischen dieser und der Arbeitgeberin besteht kein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, das die [X.] durch einen Spruch ausgestalten konnte. Der durch den [X.] 2010 errichteten [X.] stehen die Beteiligungsrechte des am Standort [X.] der Arbeitgeberin errichteten Betriebsrats nicht zu.

1. Beteiligte des [X.]nverfahrens sind die Arbeitgeberin und ihr am Standort [X.] gebildeter örtlicher Betriebsrat. Beide haben sich am 9. August 2007 in einem gerichtlichen Vergleich auf die Durchführung eines [X.]nverfahrens zur Regelung von Krankengesprächen und eines betrieblichen [X.] verständigt.

2. Die [X.] ist nicht anstelle des [X.]s Beteiligter des [X.]nverfahrens geworden. Für die Ausübung der Beteiligungsrechte für den am Standort [X.] der Arbeitgeberin gebildeten Betrieb ist allein der dort errichtete Betriebsrat zuständig. Die in § 4 Abs. 2 [X.] 2010 bestimmte Wahrnehmung von dessen [X.] durch die [X.] ist von der in § 3 Abs. 1 [X.] enthaltenen tariflichen Öffnungsklausel nicht umfasst. Dies haben die [X.] und die Vorinstanzen verkannt.

a) Der [X.] 2010 legt eine von der gesetzlichen Betriebsverfassung abweichende Zuständigkeit von Arbeitnehmervertretungen fest.

aa) Die Wahl von [X.] erfolgt nach § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich in den Betrieben. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 [X.] enthalten ergänzende Regelungen zu gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen und zu Betriebsteilen und Kleinstbetrieben. Der aus einer Betriebsratswahl hervorgegangene Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft der betrieblichen Einheit, von der er gewählt worden ist. Seine Errichtung und Betätigung erstreckt sich auf diese Einheit und ist gleichermaßen auf sie beschränkt ([X.] 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 24, [X.]E 146, 89).

bb) Das [X.] erweitert die Zuständigkeit eines Betriebsrats für Arbeitnehmer einer anderen betrieblichen Einheit nur bei Bestehen eines Übergangsmandats (§ 21a [X.]). Dieses soll in der besonderen Sit[X.]tion einer betrieblichen Umstrukturierung den davon betroffenen Arbeitnehmern vorübergehend ihre betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erhalten und bis zur Errichtung eines Betriebsrats in der neuen Einheit eine betriebsratslose Zeit vermeiden. Der Gesetzgeber hat in § 21a Abs. 1 Satz 1 [X.] die Zuständigkeit des Betriebsrats für die ihm bisher zugeordneten Betriebsteile ausdrücklich und zeitlich befristet angeordnet. Dies lässt erkennen, dass es einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedarf, um die Zuständigkeit eines für einen Betrieb gewählten Betriebsrats zu verändern (vgl. [X.] 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 25, [X.]E 146, 89).

cc) § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2010 schließt den Betriebsrat von der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte für die von ihm repräsentierte betriebliche Einheit aus und überträgt diese Befugnis einer [X.].

(1) Nach § 2 Abs. 1 bis 3 [X.] 2010 werden an den Standorten der dort aufgeführten betrieblichen Einheiten Standortbetriebsräte errichtet. Auf diese von den Belegschaften der jeweiligen Einheiten gewählten Betriebsräte finden die Vorschriften des [X.]es über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen des [X.] 2010 Anwendung (§ 2 Abs. 5 [X.] 2010). Den Standorten werden in § 3 [X.] 2010 betriebliche Einheiten unterschiedlicher Unternehmen zugeordnet und die dort gewählten Arbeitnehmervertretungen in einer [X.] zusammengefasst (§ 4 Abs. 1 [X.] 2010). In dieser nehmen die Standortbetriebsräte und die Betriebsräte der Betriebe Ressourcen ihre Beteiligungsrechte und Pflichten gemeinsam wahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2010). Die [X.] besteht aus den Mitgliedern der an ihr beteiligten Betriebsräte. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] 2010).

(2) Danach tritt die [X.] bei der Ausübung der Beteiligungsrechte der zu ihr entsendenden Betriebsräte an deren Stelle. Die Belegschaft eines nach dem [X.] 2010 gebildeten Betriebs wird in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten nicht durch den von ihr gewählten Betriebsrat, sondern durch die [X.] vertreten. Diese nimmt die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der zu ihr entsendenden Betriebsräte wahr. Dies hat zur Folge, dass etwa über personelle Einzelmaßnahmen eines Betriebs auch betriebsfremde Mitglieder der [X.] entscheiden.

b) Durch Tarifvertrag kann keine vom [X.] abweichende Zuständigkeit für die Ausübung von [X.] bestimmt werden. Eine solche Regelungsbefugnis ist von der in § 3 Abs. 1 [X.] enthaltenen Öffnungsklausel nicht umfasst.

aa) Die Vorschrift eröffnet den Tarifvertragsparteien eine vom [X.] abweichende Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen. Durch Tarifvertrag können unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Betriebsräte (Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b), [X.] (Nr. 2) oder andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (Nr. 3) bestimmt werden. Die vereinbarten Tarifnormen gelten auch für die Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder der abschließenden [X.] sind. Nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 [X.] ist für die unmittelbare und zwingende Wirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Die betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen treten in ihrem Geltungsbereich aber nur dann an die Stelle der im [X.] enthaltenen organisatorischen Bestimmungen, wenn sie den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] genügen. Dies unterliegt der Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen, die bei der Auslegung und der Anwendung der Vorschrift verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnis an die Tarifvertragsparteien ebenso berücksichtigen müssen, wie die sich aus der Betriebsverfassung ergebenden Grundsätze für die Bildung demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretungen ([X.] 13. März 2013 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 144, 290).

bb) Die Tarifvertragsparteien sind zwar unter den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] normierten Voraussetzungen zu einer vom [X.] abweichenden Bildung von betrieblichen Einheiten berechtigt, die an die Stelle der nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 [X.] bestehenden Betriebe treten. In diesen Einheiten wählen die zugehörigen Arbeitnehmer als ihre Repräsentanten Betriebsräte, denen die durch das [X.] vermittelten Befugnisse zustehen. Die tarifliche Regelungsbefugnis umfasst aber nicht den Entzug betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse der gewählten Betriebsräte und deren Zuweisung an die durch Tarifvertrag bestimmten Organisationseinheiten. Dies folgt aus § 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 [X.].

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] gelten die [X.]. aufgrund eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die Arbeitnehmervertretungen der durch Tarifvertrag bestimmten betrieblichen Einheiten finden jedoch die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats Anwendung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Durch diese Regelung ist klargestellt, dass die Belegschaft in den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] gebildeten Einheiten von der dort gewählten Arbeitnehmervertretung repräsentiert wird. Deren Zuständigkeit für die von ihr vertretenen Arbeitnehmer kann weder beschränkt noch einer anderen Arbeitnehmervertretung übertragen werden.

c) Danach erweist sich der [X.]nspruch vom 30. November 2010 als unwirksam. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der [X.] 2010 die nach dem allein in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bestehenden Voraussetzungen für die Bildung von anderen Arbeitnehmerstrukturen erfüllt. Selbst wenn diese vorlägen, hätte der [X.] 2010 das zwischen der Arbeitgeberin und dem an ihrem Standort [X.] gebildeten Betriebsrat bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis nicht verändert. Die Zuständigkeit für die Ausübung eines etwaigen Mitbestimmungsrechts über den der [X.] im gerichtlichen Vergleich übertragenen Regelungsgegenstand ist nicht nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] 2010 vom [X.] auf die [X.] übergegangen. Rechtsbeziehungen zwischen dieser und der Arbeitgeberin, die durch einen [X.]nspruch ausgestaltet werden konnten, haben zu keiner Zeit bestanden. Bereits dieser Rechtsfehler führt zu dessen Unwirksamkeit.

IV. Auf die weiteren von der Arbeitgeberin angeführten [X.] kommt es danach nicht mehr an.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    H. Schwitzer    

                 

Meta

1 ABR 21/13

18.11.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 14. September 2011, Az: 26 BV 25/10, Beschluss

§ 3 Abs 1 BetrVG, § 3 Abs 5 S 1 BetrVG, § 3 Abs 5 S 2 BetrVG, § 77 Abs 1 S 1 BetrVG, § 83 Abs 3 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.11.2014, Az. 1 ABR 21/13 (REWIS RS 2014, 1270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1270

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