Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 327/03 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 25. Oktober 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2003 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juli 2005 Bezug genommen. Streitwert: 10.000,00 •
[X.] [X.]
[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2003 - 26 O 6/03 -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 [X.]/03 -
Meta
25.10.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. II ZR 327/03 (REWIS RS 2005, 1187)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1187
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.