Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. II ZR 327/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1187

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 327/03 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat am 25. Oktober 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]

einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2003 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juli 2005 Bezug genommen. Streitwert: 10.000,00 •
[X.] [X.]
[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2003 - 26 O 6/03 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 [X.]/03 -

Meta

II ZR 327/03

25.10.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. II ZR 327/03 (REWIS RS 2005, 1187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1187

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.