Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2012, Az. 3 StR 354/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3400

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 354/12
vom
6. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung mit Todesfolge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 3. auf dessen Antrag -
am
6. September 2012 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21.
März 2012 auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird dieses im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 13.
Oktober 2009 -
14 [X.]/09 -, vom 7. [X.] -
14 [X.]/10 -
und vom 23. August 2011
-
14 [X.]/11 -
zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.

3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat versehentlich -
§ 31 Abs. 3 JGG hat es ausdrücklich nicht angewendet -
nicht alle früheren Urteile, die auf noch nicht erledigte [X.] erkannt hatten, in die neu gebildete Einheitsjugendstrafe einbezo-gen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), sondern lediglich das Urteil des [X.] vom 23. August 2011. In dieses waren aber bereits die Urteile des [X.] vom 13.
Oktober 2009 und vom 7. Dezember 2010 ein-bezogen worden.
Da die vom [X.] einbezogene Verurteilung die Einheitsjugend-strafe für alle in den drei nunmehr einbezogenen Erkenntnissen abgeurteilten Taten enthielt, kann ausgeschlossen werden, dass die [X.] bei zutref-fender Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine niedrigere Einheitsju-gendstrafe erkannt hätte.
Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen, §
473 Abs.
4 StPO, § 74 JGG.
Schäfer Pfister Mayer

Gericke Spaniol
1
2
3

Meta

3 StR 354/12

06.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2012, Az. 3 StR 354/12 (REWIS RS 2012, 3400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3400

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