Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 4 StR 391/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15509

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 391/14

vom
12. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Raub

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 12.
Februar
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26.
November 2012 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.
November 2012 wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision, mit der der Angeklagte allgemein die Verletzung materiel-len Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils unter [X.] gegen Art.
6 Abs.
1 Satz
1 MRK zunächst dadurch in rechtsstaatswidriger 1
2
3
-
3
-
Weise verzögert worden, dass
die [X.] seit dem 22.
März 2013 in [X.] geraten sind und erst im Juni/Juli 2014
teilweise rekonstruiert werden konn-ten, nachdem der Verteidiger sich nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte. Nach Begründung der Revision durch den Verteidiger
mit Schriftsatz
vom 4.
Februar 2013 hätten die Akten dem [X.] bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden [X.].
Tatsächlich sind die Akten dort erst am 25.
August 2014 eingegangen.
Nachdem auf Veranlassung des [X.]s weitere, für die [X.] des Revisionsverfahrens notwendige Unterlagen beim [X.] und bei der Staatsanwaltschaft beschafft worden waren, konnten die Akten dem [X.] schließlich am 4.
Dezember 2014 vorgelegt werden. [X.] hat sich nach Ablauf der [X.] insgesamt eine [X.] von etwa eineinhalb Jahren ergeben, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 16.
Juni 2009

3 StR
173/09, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Verfahrensverzöge-rung
20 mwN).
2.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die [X.] nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruch-teil
der Strafe zu betragen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7.
Juni 2011

4
StR
643/10, [X.]R MRK Art.
6 Abs.
1 Satz
1 Verfahrensverzögerung
41 mwN). In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.]s in [X.] Zuschrift vom 16.
Januar 2015 erscheint dem Senat im vorliegenden Fall eine Kompensation von drei Monaten angesichts der insgesamt eingetretenen Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren als angemessen. Diese [X.] kann der Senat in
entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1a Satz
2 StPO selbst aussprechen ([X.], Beschluss
vom 6.
März 2008

3
StR
376/07, 4
-
4
-
NStZ-RR 2008, 208, 209; Beschluss vom 3.
November 2011

2
StR
302/11, [X.], 320, 321).
b)
Eine neben die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfah-rensverzögerung tretende Berücksichtigung der seit Tatbegehung vergangenen [X.] bei der Strafzumessung und infolgedessen die Aufhebung des Straf-ausspruchs ist mit Blick auf die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und die getroffene Bewährungsentscheidung
nicht geboten, zumal sich der Ange-klagte, soweit aus den teilrekonstruierten Sachakten ersichtlich, nicht in Unter-suchungshaft befand.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
5

Meta

4 StR 391/14

12.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 4 StR 391/14 (REWIS RS 2015, 15509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15509

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4 StR 391/14

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